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Verboten!

Abgrabung von Deckschichten in den Wasserschutzgebieten

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Die Grundwasserleiter werden in weiten Bereichen Hamburgs von gering wasserdurchlässigen Deckschichten auf natürliche Weise vor dem Eintrag von Verunreinigungen geschützt. Diese Deckschichten dürfen innerhalb der Wasserschutzgebiete aus Gründen des vorbeugenden Grundwasserschutzes nicht wesentlich vermindert bzw. durchstoßen werden. Dieses Verbot ist in § 5 Nr. 13 der Schutzgebietsverordnungen bzw. in den Verordnungen für die Wasserschutzgebiete Langenhorn/Glashütte und Billstedt in § 4 Nr. 13 enthalten:

"Die Vornahme von Abgrabungen und Erdaufschlüssen, durch die Deckschichten wesentlich vermindert werden, insbesondere, wenn zu besorgen ist, dass das Grundwasser ständig aufgedeckt und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zu seinem Schutz vorgenommen werden kann, ist unzulässig."

Darstellung der Verfüllung des Arbeitsraumes einer Baugrube beim Abgraben von Deckschichten
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Ziel dieser Restriktion ist es, die Offenlegung des Grundwassers im städtischen Bereich zu verhindern. Bei Baumaßnahmen innerhalb der Wasserschutzgebiete ist daher durch bautechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass Deckschichten nicht wesentlich vermindert oder gar ganz beseitigt werden. Hier sollte insbesondere auf einen Bodenaustausch verzichtet werden. Sollte dieses nicht möglich sein, kann in Ausnahmefällen eine Befreiung von dem Verbot der Schutzgebietsverordnung erteilt werden, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht durch andere Maßnahmen wiederhergestellt wird und daher keine Verschlechterung der Ausgangssituation stattfindet. Bei der Errichtung von Gebäuden ist dabei z. B. der die Deckschicht durchstoßende Gebäudeteil wasserdicht herzustellen und die Verfüllung des Arbeitsraumes so vorzunehmen, dass ein Anschluss der vorhandenen Deckschicht an das Gebäude erfolgt.

Eine Befreiung ist nicht notwendig, wenn die Deckschichten nicht flächendeckend vorhanden sind bzw. eine Restmächtigkeit der Deckschicht von mindestens 2 m von den Bauarbeiten unberührt bleibt.