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Abwasserentsorgung
Versickern von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen
Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
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In Hamburg gilt das Prinzip der zentralen Abwasserbehandlung, d. h. außer in Streulagen sind alle bebauten Grundstücke an das Sielnetz und damit an die zentrale Abwasserbeseitung mit dem Klärwerksverband Köhlbrandhöft/Dradenau anzuschließen. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) weitgehend von belastenden Einleitungen freigehalten werden.
Nur für unbesiedelte Randgebiete oder Einzelgrundstücke mit großer Entfernung zu bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen kommen dezentrale Lösungen wie Sammelgruben oder Kleinkläranlagen zur Anwendung.
Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers für maximal etwa 50 Einwohner. Das in der Kleinkläranlage gereinigte Abwasser wird in ein Gewässer eingeleitet.
BSU/U12
Weitere Informationen zur Abwasserbeseitung durch Versickerung (Einleitungen über den Untergrund in das Grundwasser) erhalten Sie in dem hinterlegten Infoblatt "Abwasserbeseitigung in unbesielten Gebieten durch Versickerung". Für die Versickerung des gereinigten Abwassers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (W12) zu beantragen. Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das Antragsformular unter Downloads. Den Bearbeitungshinweisen des Antragsformulars entnehmen Sie, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.
Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer ist ebenfalls eine Einleiterlaubnis notwendig. Diese Erlaubnis erteilt die Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft oder das für den Gewässerbereich zuständige Bezirksamt. Wer für welches Gewässer im Einzelnen zuständig ist erfahren Sie auf der Seite "Zuständigkeiten für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für oberirdische Gewässer".
Die Einleitung von Abwasser (hierzu zählt auch das von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser) in oberirdische Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ebenso ist die Entnahme von Wasser aus oberirdische Gewässern erlaubnispflichtig.
Nach § 9 Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) ist für die Einleitung von Drain- und Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken keine Erlaubnis erforderlich, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird. Ob eine Einleitung als unschädlich einzustufen ist, muss bei der jeweils zuständigen Wasserbehörde (siehe nächster Abschnitt) nachgefragt werden. Ebenso ist das Schöpfen mit Handgefäßen oder die Entnahme mittels Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt erlaubnisfrei.
Bei Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 64a Hamburgische Bauordnung, HBauO) ist ein Antrag mit allen Bauvorlagen (einschließlich der Unterlagen für Bau und Betrieb der Entwässerungsanlagen und der Abwasserbehandlung sowie der für die Gewässereinleitung erforderlichen Unterlagen) bei der Bauprüfabteilung des jeweils zuständigen Bezirksamtes einzureichen (abweichend nimmt im Gebiet der Hafencity die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) –ABH 23- und im Hafengebiet die Hamburg Port Authority (HPA) diese Aufgaben war). Diese Genehmigung umfasst dann auch die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer. Weitere Informationen zu Abwasserbeseitigung in Baugenehmigungsverfahren finden Sie hier: Abwasserbeseitigung in Baugenehmigungsverfahren
Hinweis: Für Erlaubnisse von Einleitungen in das Grundwasser wenden Sie sich bitte an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Wasserwirtschaft -W 12-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel.: 428 40-3520 oder -5318, Fax: 427 31-0752. Hier finden Sie weitere Infos zu Grundwassernutzungen.
Antragsverfahren der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Allgemeines
Sie möchten eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG für die Einleitung von Abwasser (Schmutz- oder Niederschlagswasser) in ein oberirdisches Gewässer oder für die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer in Hamburg beantragen?
Weitere Informationen zu rechtlichen Grundlagen, Anforderungen, Zuständigkeiten und dem Verfahrensablauf finden Sie in der Informationsschrift "Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren".
Digitales Antragsverfahren
Stellen Sie Ihren Antrag einfach und bequem online.
Alle Informationen zum neuen Online-Dienst finden Sie hier.
Analoges Antragsverfahren
Für einen Antrag bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nutzen Sie bitte das Antragsformular (PDF). Beachten Sie dazu die Erläuterungen zum Formular (PDF) mit Hinweisen zum Verfahren und zu den erforderlichen Unterlagen.
Dezentrale Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen): Hier gelten besondere Anforderungen an die Behandlungsanlagen. Informationen dazu finden Sie hier: Anforderungen an die Behandlungsanlagen
Einleitung von Baugrubenwasser: Oberflächennahes Grundwasser kann erhöhte Konzentrationen von Ammonium und Eisen(II) enthalten (insbesondere in der Hamburger Elbmarsch). In der Regel ist eine zusätzliche Abwasserbehandlung erforderlich. Zudem können Altlasten zu weiteren Verunreinigungen führen. Informationen dazu finden Sie hier: Einleitung von Baugrubenwasser in oberirdische Gewässer - hamburg.de
Tipp: Beantragen Sie die erforderlichen Erlaubnisse frühzeitig, um Bauverzögerungen zu vermeiden.
Für die Entnahme von Grundwasser/Stauwasser ist i.d.R. eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuholen bei: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Wasserwirtschaft -W 12-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel. 428 40-3574 oder -5338.
Für das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über Gewässern (Einleitbauwerk usw.) kann eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 15 HWaG erforderlich sein. Zuständig ist für
die Außenalster mit Langer Zug, Binnenalster, kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Wasserwirtschaft -W 13-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel.: 428 40-3502, Fax: 427 31-0752,
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 10 HmbAbwG
Bebaute Grundstücke, die an Wege oder Flächen mit geeigneten öffentlichen Sielen grenzen, müssen nach § 6 HmbAbwG (Anschlusspflicht) an diese Siele angeschlossen werden; das auf diesen Grundstücken anfallende Abwasser ist nach § 9 HmbAbwG (Benutzungszwang) in diese Siele einzuleiten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für betriebliche Abwässer erteilt werden. Diese Befreiung erteilt auf begründeten Antrag die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Wasser, Abwasser und Geologie, Referat Grundstücksentwässerung, Indirekteinleiter-W 21-.
Für Schmutzwasser von Wohngrundstücken kann keine Befreiung erteilt werden.
Für nicht verunreinigtes Niederschlagswasser besteht seit dem 24. Juni 2001 in Hamburg kein Sielanschluss- und Benutzungszwang mehr, wenn es auf dem Grundstück versickert und/oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird und hierfür die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Gebühren und Abwasserabgabe
Gebühren
Die Nutzung von Gewässern erster Ordnung sowie von denjenigen Gewässern zweiter Ordnung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden, ist nach dem Oberflächengewässergebührengesetz (ObflGebG) gebührenpflichtig. Die Gebührentatbestände sowie die jeweilige Höhe der Gebühr (Gebührensätze) sind in der Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) festgelegt. Eine Verwaltungsgebühr ist für die beantragte Erteilung oder Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nur dann zu entrichten, wenn nicht bereits eine Gebühr für die Benutzung erhoben wird (s. o.). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gesamtaufwand für die Bescheiderstellung.
Abwasserabgabe
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser und verunreinigtes Niederschlagswasser) ist außerdem nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe zu entrichten. Bei Einleitungen < 8 m³/Tag (Kleineinleitungen) aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, wird die Abwasserabgabe von der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) mit der Wasserrechnung erhoben. Bei Einleitungen > 8 m³/Tag wird die Abwasserabgabe zentral von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Referat Direkteinleiter -W 22- festgesetzt. Die Höhe der Abgabe richtet sich u.a. nach der eingeleiteten Schadstofffracht. Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte.
Wasserbuch
Das Wasserbuch dient dazu, öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse (z. B. Erlaubnisse für Einleitung von Wasser/Abwasser bzw. Entnahme von Wasser) an Gewässern zu geben.
Die Stammdaten des Wasserbuchs sind im Geoportal veröffentlicht:
Eine darüber hinausgehende Einsicht in das Wasserbuch ist auf Anfrage bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft möglich. Kontakt: I012 Fachbezogene Verwaltung