In Hamburg gilt das Prinzip der zentralen Abwasserbehandlung, d. h. außer in Streulagen sind alle bebauten Grundstücke an das Sielnetz und damit an die zentrale Abwasserbeseitung mit dem Klärwerksverband Köhlbrandhöft/Dradenau anzuschließen. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) weitgehend von belastenden Einleitungen freigehalten werden.
Nur für unbesiedelte Randgebiete oder Einzelgrundstücke mit großer Entfernung zu bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen kommen dezentrale Lösungen wie Sammelgruben oder Kleinkläranlagen zur Anwendung.
Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers für maximal etwa 50 Einwohner. Das in der Kleinkläranlage gereinigte Abwasser wird in ein Gewässer eingeleitet.
Weitere Informationen zur Abwasserbeseitung durch Versickerung (Einleitungen über den Untergrund in das Grundwasser) erhalten Sie in dem hinterlegten Infoblatt "Abwasserbeseitigung in unbesielten Gebieten durch Versickerung". Für die Versickerung des gereinigten Abwassers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (W12) zu beantragen. Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das Antragsformular unter Downloads. Den Bearbeitungshinweisen des Antragsformulars entnehmen Sie, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.
Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer ist ebenfalls eine Einleiterlaubnis notwendig. Diese Erlaubnis erteilt die Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft oder das für den Gewässerbereich zuständige Bezirksamt. Wer für welches Gewässer im Einzelnen zuständig ist erfahren Sie auf der Seite "Zuständigkeiten für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für oberirdische Gewässer".
Die Einleitung von Abwasser (hierzu zählt auch das von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser) in oberirdische Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ebenso ist die Entnahme von Wasser aus oberirdische Gewässern erlaubnispflichtig.
Nach § 9 Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) ist für die Einleitung von Drain- und Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken keine Erlaubnis erforderlich, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird. Ebenso ist das Schöpfen mit Handgefäßen oder die Entnahme mittels Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt erlaubnisfrei.
Bei Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 Hamburgische Bauordnung, HBauO) ist ein Antrag mit allen Bauvorlagen (einschließlich der Unterlagen für Bau und Betrieb der Entwässerungsanlagen und der Abwasserbehandlung sowie der für die Gewässereinleitung erforderlichen Unterlagen) bei der Bauprüfabteilung des jeweils zuständigen Bezirksamtes einzureichen (abweichend nimmt im Gebiet der Hafencity die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) –ABH 23- und im Hafengebiet die Hamburg Port Authority (HPA) diese Aufgaben war). Diese Genehmigung umfasst dann auch die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer.
Hinweis: Für Erlaubnisse von Einleitungen in das Grundwasser wenden Sie sich bitte an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Wasserwirtschaft -W 12-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel.: 428 40-3520 oder -5318, Fax: 427 31-0752. Hier finden Sie weitere Infos zu Grundwassernutzungen.
Antragsverfahren der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ausführliche Informationen über die rechtlichen Grundlagen, die Anforderungen, Zuständigkeiten und den Verfahrensablauf finden Sie in der Informationsschrift "Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren", hier das Antragsformular (PDF) und die Erläuterungen zum Formular (PDF) mit ergänzenden Hinweisen zum Antragsverfahren, zum Formular und zu den erforderlichen Unterlagen.
Bei Einleitungen von Grundwasser z.B. aus Wasserhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang von Bauarbeiten ist zu beachten, dass oberflächennahes Grundwasser häufig Ammonium und Eisen(II) in hohen Konzentrationen enthält (insbesondere in der Hamburger Elbmarsch), so dass i. d. R. eine zusätzliche Abwasserbehandlung erforderlich wird. Außerdem können erhebliche Verunreinigungen durch Altlasten - auch aus der näheren Umgebung - vorhanden sein. Mit den Antragsunterlagen sind daher Wasseranalysen für relevante Parameter einzureichen.
Ausführliche Erläuterungen über die Grundlagen, den Verfahrensablauf, die erforderlichen Unterlagen und die Ansprechpartner finden Sie auf der Seite Einleitung von Baugrubenwasser in oberirdische Gewässer. Um Bauverzögerungen zu vermeiden, sollten die erforderlichen Erlaubnisse unbedingt frühzeitig eingeholt werden.
Für die Entnahme von Grundwasser/Stauwasser ist i.d.R. eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuholen bei: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Wasserwirtschaft -W 12-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel. 428 40-3574 oder -5338.
Für das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über Gewässern (Einleitbauwerk usw.) kann eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 15 HWaG erforderlich sein. Zuständig ist für
die Außenalster mit Langer Zug, Binnenalster, kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Wasserwirtschaft -W 13-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel.: 428 40-3502, Fax: 427 31-0752,
Bundeswasserstraßen (Elbe und Este) sowie für Gewässer erster und zweiter Ordnung im Bereich des Hamburger Hafens, auf Neuwerk und der übrigen Gewässer gemäß Zuständigkeitskarte (siehe Zuständigkeitsanordnung Ziff. III)) die Hamburg Port Authority, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg, Bernd Hoyer, Tel.: 040/428 47-2897, wasserbehoerde@hpa.hamburg.de,
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 10 HmbAbwG
Bebaute Grundstücke, die an Wege oder Flächen mit geeigneten öffentlichen Sielen grenzen, müssen nach § 6 HmbAbwG (Anschlusspflicht) an diese Siele angeschlossen werden; das auf diesen Grundstücken anfallende Abwasser ist nach § 9 HmbAbwG (Benutzungszwang) in diese Siele einzuleiten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für betriebliche Abwässer erteilt werden. Diese Befreiung erteilt auf begründeten Antrag die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Wasser, Abwasser und Geologie, Referat Grundstücksentwässerung, Indirekteinleiter-W 21-.
Für Schmutzwasser von Wohngrundstücken kann keine Befreiung erteilt werden.
Für nicht verunreinigtes Niederschlagswasser besteht seit dem 24. Juni 2001 in Hamburg kein Sielanschluss- und Benutzungszwang mehr, wenn es auf dem Grundstück versickert und/oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird und hierfür die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Gebühren und Abwasserabgabe
Gebühren
Die Nutzung von Gewässern erster Ordnung sowie von denjenigen Gewässern zweiter Ordnung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden, ist nach dem Oberflächengewässergebührengesetz (ObflGebG) gebührenpflichtig. Die Gebührentatbestände sowie die jeweilige Höhe der Gebühr (Gebührensätze) sind in der Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) festgelegt. Eine Verwaltungsgebühr ist für die beantragte Erteilung oder Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nur dann zu entrichten, wenn nicht bereits eine Gebühr für die Benutzung erhoben wird (s. o.). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gesamtaufwand für die Bescheiderstellung.
Abwasserabgabe
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser und verunreinigtes Niederschlagswasser) ist außerdem nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe zu entrichten. Bei Einleitungen < 8 m³/Tag (Kleineinleitungen) aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, wird die Abwasserabgabe von der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) mit der Wasserrechnung erhoben. Bei Einleitungen > 8 m³/Tag wird die Abwasserabgabe zentral von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Referat Direkteinleiter -W 22- festgesetzt. Die Höhe der Abgabe richtet sich u.a. nach der eingeleiteten Schadstofffracht. Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte.
Wasserbuch
Das Wasserbuch dient dazu, öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse (z. B. Erlaubnisse für Einleitung von Wasser/Abwasser bzw. Entnahme von Wasser) an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch ist deshalb jedem gestattet, jedoch nur in der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft möglich (kein Onlinezugang).