In Wasserschutzgebieten dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, hergestellt, behandelt oder verwendet werden, sofern die Mengen über das Maß des haushaltsüblichen Bedarfs hinausgehen. Ausgenommen sind Heizölverbrauchsanlagen und speziell für Wasserschutzgebiete zugelassene Pflanzenschutzmittel.
Die Einstufung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich ihrer Wassergefährdung sowie die technischen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen und die Pflichten der Anlagenbetreiber sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt. An Anlagen in Wasserschutzgebieten werden erhöhte Anforderungen gestellt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite "Regelungen zu wassergefährdenden Stoffen in Wasserschutzgebieten".
Bei der Lagerung oder dem Umgang mit größeren Mengen wassergefährdender Stoffe muss eine Befreiung von dem Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung gemäß § 52 WHG beantragt werden. Gleichzeitig sind die Anforderungen der AwSV zu beachten.
Beispiele für Verbote:
- Die Ausbringung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln sowie von Sekundärrohstoffdüngern in der Zone I und Zone II
- Das offene Lagern oder unsachgemäße Anwenden von mineralischen Düngemitteln in Zone I und Zone II
- Die Betankung von Fahrzeugen (z. B. Baustellenfahrzeuge)
- Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden oder radioaktiven StoffenAusnahmen gelten, sofern die Änderungen der erhöhten Sicherheit oder reduzierten Emissionen dienen.