Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind Bohrungen, Errichtung und Nutzung von Brunnen untersagt. Ziel dieser Einschränkung ist die Minimierung von Risiken, wie beispielsweise eine Verunreinigung des Grundwassers, sowie der Schutz der Grundwasservorkommen.
Eine Befreiung von dem Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung nach § 52 WHG kann in Aussicht gestellt werden, wenn keine wasserwirtschaftlichen Gründe dagegensprechen. Im Rahmen der Antragsprüfung wird dies durch die Wasserbehörde sichergestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Grundwasserförderung - Hamburg - FHH - hamburg.de und Gartenberegnungsbrunnen - hamburg.de