Ermittlung und Darstellung
Für die Ermittlung eines Überschwemmungsgebietes werden entlang eines Fließgewässers die Flächen betrachtet, für die ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht. Diese Flächen werden im Wasserhaushaltsgesetz als Risikogebiet definiert. Dabei beinhaltet das Risiko zum einen die Wahrscheinlichkeit, mit der das Gebiet von Überflutungen betroffen ist und zum anderen die nachteiligen Folgen, die eine Überflutung in diesem Gebiet für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und Sachwerte hätte.
Innerhalb eines Risikogebietes ist ein Überschwemmungsgebiet in der Regel derjenige Bereich, der im statistischen Mittel einmal in hundert Jahren von einem Binnenhochwasser betroffen ist (hundertjährliche Eintrittswahrscheinlichkeit). Dies bedeutet, dass es statistisch betrachtet an der Grenze eines Überschwemmungsgebietes einmal in 100 Jahren zu einer Überflutung kommt. Bereiche innerhalb des Überschwemmungsgebietes werden je nach Geländehöhe und Abflussverhalten entsprechend öfter überflutet.
In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine seltenere Eintrittswahrscheinlichkeit zur Grundlage der Berechnung wählen. Die Berechnungen der genauen Gebietsgrenzen nimmt in Hamburg der Landesbetrieb für Straßen, Brücken und Gewässer vor. Auch Flächen, die außerhalb von Risikogebieten liegen und der Hochwasserentlastung und der Hochwasserrückhaltung dienen, können von der zuständigen Behörde als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden. Im Gesetzestext ausdrücklich ausgenommen werden Gebiete, die überwiegend von Gezeiten beeinflusst werden. An der Tideelbe gibt es also auf Grund der gesetzlichen Regelung keine festgesetzten Überschwemmungsgebiete, obwohl natürlich auch hier Gebiete bei Hochwasser oder Sturmflut von Wasser betroffen sind.
Ein ermitteltes Überschwemmungsgebiet wird in der Regel in Karten im Maßstab 1:1.000 dargestellt.
Rechtliche Festsetzung
Die rechtliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes erfolgt in Hamburg in Form einer Rechtsverordnung, die durch den Hamburger Senat beschlossen wird. Die Verordnung über das Überschwemmungsgebiet wird für die Dauer von einem Monat öffentlich zur Einsicht ausgelegt. Die interessierte Öffentlichkeit hat bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist die Möglichkeit, sich zu dem Gebiet zu äußern.
Eigentümerinnen und Eigentümer, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer von Flächen in einem Überschwemmungsgebiet müssen die geltenden Schutzbestimmungen beachten.
Zuständige Behörde
In Hamburg ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zuständig für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Schutzbestimmungen in den Überschwemmungsgebieten ist das jeweilige Bezirksamt zuständig.