Allgemeinverfügung Einsatz von Tausalz

06. Januar 2026

Gemäß § 71 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) i.V.m. Abschnitt III Absatz 1 Nr. 7 der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes erlässt die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende folgende Allgemeinverfügung:

  • Verkehr und Mobilitätswende
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  1. Die nach § 31 Absatz 1 HWG zum Winterdienst verpflichteten Anliegerinnen und Anlieger werden bis zum Ablauf des 21. Januar 2026 vom Verbot des § 31 Absatz 2 Satz 2 HWG über die Verwendung von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln befreit.
  2. Soweit die Stadtreinigung Hamburg (Anstalt öffentlichen Rechts) zum Winterdienst verpflichtet ist, wird sie bis zum Ablauf des 21. Januar 2026 vom Verbot des § 28 Absatz 3 Satz 3, erster Halbsatz HWG über die Verwendung von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln abseits von Fahrbahnen befreit.
  3. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung nach Ziffern 1 und 2 erfolgt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende. Mit der Zugänglichmachung auf der vorbezeichneten Internetseite gilt die Allgemeinverfügung nach Ziffern 1 und 2 gemäß § 41 Absatz 4 Satz 7 HmbVwVfG als bekannt gegeben. 
  4. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Ziffern 1 und 2 wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg erhoben werden.

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 hat ein Widerspruch gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die in den Ziffern 1 und 2 getroffenen Regelungen können daher auch dann vollzogen werden, wenn ein Widerspruch eingelegt wurde. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, beantragt werden. 

Begründung:

I.

Gemäß § 71 Absatz 1 HWG kann die zuständige Wegeaufsichtsbehörde von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien, wenn die öffentlichen Belange die Abweichung erfordern oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Abweichung mit öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange Beteiligter mit sich bringt.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 

Angesichts des aktuellen und außergewöhnlich intensiven Wintergeschehens mit wiederholtem Schneefall, der in dieser Intensität zuletzt im Jahr 2010 zu verzeichnen war, ist es sachgerecht, die nach dem HWG zum Winterdienst Verpflichteten für einen beschränkten Zeitraum vom Verbot der Verwendung von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln zu befreien. Die Winterdienstverpflichtungen sind wichtige Verkehrssicherungspflichten. Ihre Erfüllung darf nach der gesetzlichen Grundregel nicht durch den Einsatz von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln erfolgen mit Ausnahme von Fahrbahnen, die der Winterdienstverpflichtung der Stadtreinigung Hamburg unterliegen.

Der aktuell vorhandene, wiederholte und für die kommenden Tage erneut vorhergesagte Schneefall in Verbindung mit kurzen Tauperioden am Tage und anschließendem Überfrieren führt zu einer besonderen Glättegefahr, der mit rein mechanischen Winterdienstmitteln nicht hinreichend begegnet werden kann und der mit erheblich erhöhten Unfallrisiken verbunden ist. Das Verbot des Einsatzes tausalzhaltiger Mittel dient dem Schutz der Umwelt, insbesondere der Vegetation und des Grundwassers. Im vorliegenden Fall überwiegt jedoch das Interesse am Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden sowie das Interesse an der zielführenden Erfüllung der Winterdienstverpflichtungen. Die vorliegende, zeitlich beschränkte Befreiung ist daher erforderlich und angemessen.

II.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, da die akute Gefahrenlage keine Verzögerung zulässt. Würden die Verfügungen erst mit Eintritt der Bestandskraft wirksam, wäre der Schnee voraussichtlich bereits wieder abgetaut, sodass die Maßnahme ihren Zweck, die akute Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden zu verhindern, nicht mehr erfüllen könnte.

Dr. Anjes Tjarks

 

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