Allgemeinverfügung Einsatz von Tausalz

30. Januar 2026

Gemäß § 71 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) i.V.m. Abschnitt III Absatz 1 Nr. 7 der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes erlässt die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende folgende Allgemeinverfügung:

  • Verkehr und Mobilitätswende
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  1. Die nach § 31 Absatz 1 HWG zum Winterdienst verpflichteten Anliegerinnen und Anlieger werden bis zum Ablauf des 13. Februar 2026 vom Verbot des § 31 Absatz 2 Satz 2 HWG über die Verwendung von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln befreit.
  2. Soweit die Stadtreinigung Hamburg (Anstalt öffentlichen Rechts) zum Winterdienst verpflichtet ist, wird sie bis zum Ablauf des 13. Februar 2026 vom Verbot des § 28 Absatz 3 Satz 3, erster Halbsatz HWG über die Verwendung von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln abseits von Fahrbahnen befreit.
  3. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung nach Ziffern 1 und 2 erfolgt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende. Mit der Zugänglichmachung auf der vorbezeichneten Internetseite gilt die Allgemeinverfügung nach Ziffern 1 und 2 gemäß § 41 Absatz 4 Satz 7 HmbVwVfG als bekannt gegeben. 
  4. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Ziffern 1 und 2 wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg erhoben werden.

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 hat ein Widerspruch gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die in den Ziffern 1 und 2 getroffenen Regelungen können daher auch dann vollzogen werden, wenn ein Widerspruch eingelegt wurde. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 beantragt werden. 

Begründung:

I.

Gemäß § 71 Absatz 1 HWG kann die zuständige Wegeaufsichtsbehörde von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien, wenn die öffentlichen Belange die Abweichung erfordern oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Abweichung mit öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange Beteiligter mit sich bringt.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Seit mehreren Tagen herrschen in Hamburg anhaltend niedrige Temperaturen um den Gefrierpunkt. Zusätzlich ist eine hohe Luftfeuchtigkeit festzustellen, die in Verbindung mit den bestehenden Schneeresten (Altschnee) auf den Nebenflächen der öffentlichen Wege zu einer besonderen Gefährdungslage geführt hat. Die Kombination aus komprimiertem Altschnee, der durch die niedrigen Temperaturen nicht abgetaut ist, und der hohen Luftfeuchtigkeit hat die Bildung von Eisflächen und Eispanzern begünstigt, insbesondere auf den Nebenflächen. Der Schnee taut an bzw. die Feuchtigkeit kondensiert auf den kalten Oberflächen und gefriert wieder, wodurch sich eine glatte Eisschicht gebildet hat. Zudem sind weitere Niederschläge in den nächsten Tagen nicht auszuschließen. Die Eisflächen sind mit mechanischen Mitteln wie Schneeschiebern oder abstumpfenden Streumitteln (z. B. Sand, Splitt) nur unzureichend zu beseitigen.

Aufgrund der aktuellen Witterungsverhältnisse ist nicht mit einem Abtauen der vorhandenen Eisflächen und mit neuer Glättebildung auf bereits geräumten Flächen zu rechnen, die ein erhebliches Risiko für alle Verkehrsteilnehmenden darstellen, insbesondere für Fußgänger:innen, Radfahrende und mobilitätseingeschränkte Personen. Es besteht eine erhöhte Unfallgefahr durch Ausrutschen und Stürze, was zu schweren Verletzungen führen kann. Auch für Einsatzkräfte und den Lieferverkehr ist die sichere Begeh- und Befahrbarkeit der Wege nicht mehr gewährleistet. Die Verkehrssicherheit ist somit akut gefährdet.

Abstumpfende Streumittel wie Sand oder Splitt sind bei der beschriebenen Wetterlage nur eingeschränkt wirksam, da sie auf einer geschlossenen Eisschicht kaum Halt bieten und häufig durch nachfolgende Niederschläge, Feuchtigkeit und erneuten Frost überdeckt werden. Eine nachhaltige Beseitigung der Glätte ist unter diesen Bedingungen nur durch den gezielten Einsatz von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln möglich.

Angesichts dessen ist es sachgerecht, die nach dem HWG zum Winterdienst verpflichteten für einen beschränkten Zeitraum vom Verbot der Verwendung von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln auch auf den Nebenflächen der öffentlichen Wege zu befreien. Die Winterdienstverpflichtungen sind wichtige Verkehrssicherungspflichten. Ihre Erfüllung darf nach der gesetzlichen Grundregel nicht durch den Einsatz von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln erfolgen mit Ausnahme von Fahrbahnen, die der Winterdienstverpflichtung der Stadtreinigung Hamburg unterliegen.

Dieses grundsätzliche Verbot der Verwendung von Tausalz dient dem Schutz der Umwelt, insbesondere der Vegetation und des Grundwassers. In der aktuellen Ausnahmesituation überwiegt jedoch das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Vermeidung von Personenschäden und der zielführenden Erfüllung der Winterdienstverpflichtungen. Die vorliegende, zeitlich beschränkte Befreiung ist daher erforderlich und angemessen.

II.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, da die akute Gefahrenlage keine Verzögerung zulässt. Würden die Verfügungen erst mit Eintritt der Bestandskraft wirksam, könnte die Maßnahme ihren Zweck, akute Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden zu verhindern, nicht mehr erfüllen.

 

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