Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 entschieden, dass Mindest- und Höchstsätze für Honorare nicht mehr verbindlich vorgegeben werden dürfen, da dies nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Dieses Urteil wurde mit Novellierung der HOAI 2021 in nationales Recht umgesetzt.
Gleichwohl ist sicherzustellen, dass die Honorare auskömmlich sind. So besteht für öffentliche Auftraggeber beispielsweise nach § 60 Absatz 1 Vergabeverordnung (VgV) eine Aufklärungspflicht bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten.
Um die Vergabeentscheidung transparenter und eine Leistungsbewertung auf der Basis auskömmlicher Honorare vergleichbarer zu gestalten, können für Honorare nach Zeitaufwand Orientierungswerte herangezogen werden.
Das Amt Verkehr hat zu diesem Zweck unverbindliche Richtwerte ermittelt, die mit den Hinweisen zur Bestimmung von Stundensätzen bei Zeithonoraren in Ingenieurverträgen über das Rundschreiben Vertragswesen RV 1/23 bekanntgegeben worden sind. Das Rundschreiben ist zum Download auf dieser Seite bereitgestellt.
Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Hinweise zu den bei der Planung, Beauftragung und Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Tief- und sonstigen Ingenieurbaus zu beachtenden baufachlichen Bestimmungen sind im Bauhandbuch - Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Bauaufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg (VV-Bau) – festgelegt. Sie gelten für alle Baumaßnahmen einschließlich der Bauunterhaltung. Unter Ziffer 5 finden sich dort ausführliche Informationen zur Vergabe freiberuflicher Leistungen.