Die Hamburger Bürgerschaft (das Landesparlament) hat in ihrer Sitzung am 6. Dezember 2023 das Klimaschutzstärkungsgesetz beschlossen. Das neue Hamburgische Klimaschutzgesetz regelt in § 29 a:
§ 29a Emissionsfreie Personenbeförderung
(1) Ab dem 1. Januar 2025 darf eine Genehmigung für ein Kraftfahrzeug, das von dem Unternehmen erstmals im Taxen-, Mietwagen- oder gebündelten Bedarfsverkehr eingesetzt werden soll, nur erteilt werden, wenn es sich um ein lokal emissionsfreies Kraftfahrzeug im Sinne von § 3 Nummer 9 handelt. Für ein Kraftfahrzeug, welches mit mindestens acht Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz zugelassen oder für die Beförderung von während der Fahrt in Rollstühlen sitzenden Menschen geeignet ist, gilt dies erst ab dem 1. Januar 2027.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Mietwagenverkehr im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 insbesondere für Oldtimer im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199 S. 1, 2) in der jeweils geltenden Fassung und Fahrzeuge mit Sonderaufbauten zulassen.“
Was ist ein lokal emissionsfreies Fahrzeug im Sinne von § 3 Nummer 9 dieses Gesetzes?
Im Sinne des Gesetztes sind […]
9. lokal emissionsfreie Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die bedingt durch ihre Antriebsart beim Betrieb tatsächlich kein Kohlenstoffdioxid, kein Kohlenmonoxid und keine Stickoxide ausstoßen, hierbei gilt uneingeschränkte Technologieoffenheit, […].