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Von Nachweisen und Öffentlichkeitsarbeit

Pflichten der Begünstigten

pexels.com / Terje Sollie

Wenn Begünstigte ihren Pflichten nicht nachkommen, kann dies zu Rückforderungen führen. Die Pflichten werden im Bewilligungsbescheid projektbezogen aufgeführt. Allgemeine Informationen hierzu finden Sie in den EFRE-Förderbestimmungen

Öffentlichkeitsarbeit

Die Begünstigten müssen den Fördermittelgeber dabei unterstützen, die Erfolge der EFRE-Förderung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Sie sind zu digitaler und klassischer Öffentlichkeitsarbeit verpflichtet und müssen ihre Kommunikationsmaßnahmen in geeigneter Form, z.B. durch Fotos oder Belegexemplare, dokumentieren und der bewilligenden Stelle spätestens im Rahmen des Verwendungsnachweises darstellen.

Zweckbindung der Fördermittel

Der Begünstigte darf geförderte Gegenstände während der Projektlaufzeit nur für das Projektziel verwenden werden. Danach können diese für andere Zwecke genutzt werden. Ausnahmen können bei investiven Maßnahmen genehmigt werden.

Der Begünstigte muss weiterhin gewährleisten, dass die ursprünglichen Ziele des Vorhabens auch bei etwaigen Änderungen während der Projektlaufzeit erreicht werden. Dies betrifft z.B. Änderungen der Projektart, der Rahmenbedingungen oder konfligierender Ziele. Sollten hieran Zweifel aufkommen, muss der Begünstigte dies der bewilligenden Stelle anzeigen. Auch einen Abbruch des Projektes muss er der bewilligenden Stelle anzeigen.

Zudem ist der Begünstigte verpflichtet, seinen Produktionsstandort für mind. fünf Jahre nach Abschluss der Förderung innerhalb Hamburgs zu belassen. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf drei Jahre verkürzt werden.

Aufbewahrungspflicht

Die Begünstigten müssen vorhabenbezogene Dokumente für eine Dauer von fünf Jahren nach Verwendungsnachweis, mind. jedoch bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahren. Hierzu zählen insbesondere die

  • Einnahme- und Ausgabebelege
  • Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszüge)
  • Verträge
  • Unterlagen zur Auftragsvergabe
  • Sachberichte und
  • Nachweisdokumente zu den EFRE-Indikatoren.

Die Unterlagen sollten als elektronische Kopie vorhanden sein oder online im System eingesehen werden können.

Einsichtsrechte

Die Begünstigten müssen Einsichtsrechte gewähren. Sie müssen sich z.B. mit der Erhebung von Daten zu ihrem Wirtschaftlich Berechtigten aus dem Transparenzregister einverstanden erklären. Alternativ können sie diese Daten selbst zuliefern.

Zudem müssen Sie auf Anforderung den Stellen, die die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Ausgaben prüfen, Einsicht in ihre Akten gewähren. Folgende Stellen können Einsicht verlangen

  • die Innovations- und Förderbank Hamburg als bewilligende Stelle,
  • die EFRE-Verwaltungsbehörde und ihre rechnungsführende Stelle
  • die EFRE-Prüfbehörde
  • die Prüfstellen der Europäischen Kommission,
  • der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg,
  • sowie durch diese Stellen mit einer Prüfung beauftragte Organisationen.

Darüber hinaus sind die Begünstigten verpflichtet an Evaluationen der Fördermittelgeber mitzuwirken und die hierfür abgefragten Daten den Fördermittelgebern oder von diesen beauftragen Organisationen bereitzustellen. Die Evaluationen können unterschiedliche Fragestellungen betrachten und sich z.B. auf Kosten, Arbeitsverhältnisse oder Projekterfolg beziehen.

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