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Sachkunde Pflanzenschutz

Fort- und Weiterbildungsverpflichtungen

Fort- und Weiterbildungsverpflichtung für sachkundige Anwender und Verkäufer

In § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz ist neu geregelt, dass alle Sachkundigen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, über die Anwendung beraten oder sie beaufsichtigen sowie Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen, verpflichtet sind, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine anerkannte Fortbildung wahrzunehmen. Für Personen, die am 14.02.2012 sachkundig waren, läuft dieser erste Dreijahreszeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015.
Für alle diejenigen, die nach dem 14.02.2012 sachkundig geworden sind, gelten dagegen individuelle Fortbildungszeiträume. Dieser individuelle Fortbildungszeitraum beginnt mit dem Datum der Ausstellung des Sachkundenachweises (Karte) und wird zukünftig auf der Karte ablesbar sein.
Über die Fortbildung erhalten die Teilnehmer einen, in Hamburg vom Pflanzenschutzdienst ausgestellten, Nachweis. Nur wenn dieser Fortbildungsnachweis für den entsprechenden 3-Jahreszeitraum erbracht ist, darf mit Pflanzenschutzmitteln umgegangen werden. Wird die Fortbildungsverpflichtung nicht wahrgenommen, verfällt die Sachkunde zwar nicht, Pflanzenschutzmittel dürfen jedoch erst nach einer Fortbildung wieder ausgebracht werden.

Anerkannte Fort- und Weiterbildungen
Für die Anerkennung der in Hamburg stattfindenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ist der Pflanzenschutzdienst Hamburg zuständig. Es werden nur Veranstaltungen anerkannt, wenn bestimmte Rahmenbedingungen, insbesondere bezüglich der thematischen Inhalte, gegeben sind.
Anmeldeformular für die Anerkennung einer Fortbildung

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