Bedeutung und Definition von Geldwäsche und Geldwäscheprävention
Durch Geldwäsche werden organisierte Kriminalität und Terrorismus finanziert. Sie richtet erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an und gefährdet den fairen wirtschaftlichen Wettbewerb. Marktmanipulation, Preisdruck oder (internationale) Rufschädigung sind nur einige Stichworte, die einzelne Unternehmen, aber auch den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt in diesem Zusammenhang betreffen können. Geldwäscheprävention dient daher dem freien, legalen Wettbewerb.
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf. Ziel der Geldwäscher ist es, die wahre Herkunft dieser Einnahmen zu verschleiern und diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.
Kriminelle benutzen dabei auch völlig seriöse Unternehmen für ihre Zwecke, denen meist nicht bewusst ist, dass sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Geldwäsche (auch leichtfertig begangen) und Terrorismusfinanzierung sind in Deutschland strafbar (§§ 261, 89c des Strafgesetzbuches) – dies gilt auch für Beihilfehandlungen. Daher dient eine wirkungsvolle Geldwäscheprävention auch dazu, sich selbst nicht strafbar zu machen.
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind Probleme, die nicht vor Grenzen Halt machen! Sie bedrohen weltweit die Stabilität der Wirtschaft, die Integrität der Finanzmärkte, die Sicherheit der Bürger und letztlich auch die Demokratien.
Die Europäische Union hat daher beschlossen, dieser Bedrohung künftig mit EU-weit einheitlichen Maßnahmen zu begegnen, um die europäischen Märkte und die Bevölkerung besser vor diesen Gefahren zu schützen. Das im Mai 2024 verabschiedete EU-Legislativpaket zur Geldwäschebekämpfung besteht aus drei Rechtsakten:
- der sog. EU-Anti-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, kurz EU-AML-VO), die für die geldwäscherechtlich Verpflichteten ein EU-weit einheitliches und ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbares Regelwerk schaffen soll,
- der sog. AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620), mit der die europäische Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) errichtet wird und
- der sog. 6. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640), die bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen ist.
Informationen, welche Änderungen sich für Verpflichtete hieraus ergeben, finden Sie weiter unten auf dieser Homepage unter „Erstinformationenen für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors aufgrund des Inkrafttretens des sog. EU-Geldwäschepakets“
Ziel des noch geltenden Geldwäschegesetzes (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, GwG), das am 10. Juli 2027 durch die unmittelbar geltende EU-Anti-Geldwäscheverordnung abgelöst werden wird und damit der Geldwäscheprävention, bzw. -aufsicht ist es zu verhindern, dass Straftäter redliche Gewerbetreibende zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen. Das GwG legt deshalb bestimmten Berufsgruppen, den sog. Verpflichteten (vgl. § 2 Absatz 1 GwG), besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen, wie z.B. die Verpflichtung zur Identifizierung von Kundinnen und Kunden oder die Abgabe von Verdachtsmeldungen bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) . Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund erschweren, sich gegen diesen Missbrauch schützen und – gegebenenfalls – zu deren Aufdeckung beitragen.
Diese Pflichten gelten nicht nur in der Finanzbranche, sondern etwa auch bei Immobilienmaklern, bestimmten Dienstleistungsanbietern, wie z.B. solchen, die virtuelle Geschäftsadressen bereitstellen, Versicherungsvermittlern und allen, die gewerblich mit Gütern handeln, aber z.B. auch Notaren oder Anbietern von bestimmten Glücksspielen. So soll verhindert werden, dass Unternehmen für kriminelle Aktivitäten im Rahmen der Geldwäsche missbraucht werden.
Wer fällt in die Zuständigkeit der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation (BWAI) als Geldwäscheaufsichtsbehörde?
Die BWAI ist zuständig für die Geldwäscheaufsicht über
- Güterhändler,
- Kunstvermittler und Kunstlagerhalter,
- Immobilienmakler; Versicherungsvermittler,
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sowie
- Finanzunternehmen.
Informationen und Online-Dienste der BWAI:
Anordnungen der Aufsichtsbehörde
Allgemeinverfügung-Geldwäschebeauftragter bei Güterhändlern
Formulare - Fragebögen - Arbeitshilfen
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen
Versicherungsvermittler (Excel)
Versicherungsvermittler (PDF)
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen
Finanzunternehmen (FAV)
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen
Immobilienmakler (Excel)
Immobilienmakler (PDF)
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen
Güterhändler
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen
Güterhändler Edelmetall (Excel)
Güterhändler Edelmetall (PDF)
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen
Juweliere (Excel)
Juweliere (PDF)
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen
Kunstvermittler/Kunstlagerhalter (Excel)
Kunstvermittler/Kunstlagerhalter (PDF)
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen
Dienstleister für Gesellschaften (Excel)
Dienstleister für Gesellschaften (PDF)
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen
KFZ-Handel (Excel)
KFZ-Handel (PDF)
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen
Geldwäschebeauftragter
Meldeformular
Formular und Dokumentationsbogen zur Identifizierung von natürlichen Personen
PRADO - Öffentliches Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente
Formular und Dokumentationsbogen bei Geschäften mit verstärkten Sorgfaltspflichten
Hinweise auf Verstöße gegen das GwG – auch online
Konkrete Hinweise sind wichtig und können uns als Geldwäscheaufsichtsbehörde helfen, Verstößen gegen das GwG und die ihn ihm enthaltenen Pflichten nachzugehen. Sie können mit Ihren Hinweisen insofern dazu beitragen, dass Fehlverhalten Einzelner i.S.d. Gesetzes aufgedeckt und negative Folgen dieses Fehlverhaltens eingedämmt bzw. korrigiert werden.
Das Hinweisgebersystem gem. § 53 GwG bietet die Möglichkeit, der zuständigen Aufsichtsbehörde über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, auf Wunsch selbstverständlich auch anonym, zu informieren.
Die Mitteilung über Hinweise auf Verstöße gegen das Gw durch die eingangs genannten Verpflichteten, für deren Kontrolle die BWAI zuständig ist, kann je nach Ihren Bedürfnissen über den nachfolgend verlinkten Onlinedienst „Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht“, per Briefpost, kurzfristig eingerichteter E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung oder aber auch über einen Anwalt Ihres Vertrauens übersendet werden.
Mitteilungen über mögliche Fälle von Steuerstraftaten, Steuerhinterziehung oder die eventuelle Verwirklichung von Straftatbeständen nach dem Strafgesetzbuch u.ä. sind gegenüber den zuständigen Steuerbehörden bzw. den Strafverfolgungsbehörden abzugeben. Die Verfolgung von (Steuer-)Straftaten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Geldwäscheaufsichtsbehörde.
Zur Meldung von Hinweisen auf Verstöße gegen das GwG durch die o.g. in unsere Aufsichtszuständigkeit fallenden Verpflichtete gelangen Sie über den folgenden Link: https://www.bkms-system.com/WB-GG-HH
Bekanntmachungen nach § 57 GwG
Nach § 57 des GwG haben Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, für die Dauer von 5 Jahren auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Der Adressat der Maßnahme ist darüber zuvor zu informieren.
Rechtsvorschriften der Europäischen Union
- 4. EU-Geldwäscherichtlinie
- Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Erstinformationen für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors aufgrund des Inkrafttretens des sog. EU-Geldwäschepakets und Konsultationen der AMLA
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind Probleme, die nicht vor Grenzen Halt machen!
Sie bedrohen weltweit die Stabilität der Wirtschaft, die Integrität der Finanzmärkte, die Sicherheit der Bürger (und letztlich auch die Demokratien).
Die Europäische Union hat deshalb beschlossen, dieser Bedrohung künftig mit EU-weit einheitlichen Maßnahmen zu begegnen, um die europäischen Märkte und die Bevölkerung besser vor diesen Gefahren zu schützen. Das im Mai 2024 verabschiedete EU-Legislativpaket zur Geldwäschebekämpfung besteht aus den folgenden drei Rechtsakten:
- der sog. EU-Anti-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, kurz EU-AML-VO), die für die geldwäscherechtlich Verpflichteten ein EU-weit einheitliches und ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbares Regelwerk schaffen soll,
- der sog. AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620), mit der die europäische Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) errichtet wird und
- der sog. 6. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640), die bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen ist.
Die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation möchte Sie über die wesentlichen Auswirkungen auf die ihrer Aufsicht bisher unterliegenden Verpflichteten informieren. Weitere Ausführungen, die Sie ebenfalls auf unserer Homepage finden befassen sich mit neuen Verpflichtetengruppen, die – je nach noch zu treffender Zuständigkeitsentscheidung – möglicherweise künftig als Verpflichtete unter Länderaufsicht dazu kommen. Der Schwerpunkt dieser Erstinformationen liegt dabei auf den Regelungen der EU-AML-VO und deren unmittelbaren Auswirkungen auf die Verpflichteten.
Die Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen der EU-AML-VO durch das Gesetz zur Umsetzung zur 6. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie ergänzt sowie durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission und Leitlinien der AMLA konkretisiert werden.
Die EU-AML-VO regelt insbesondere:
- den Kreis der künftigen Verpflichteten, also der natürlichen oder juristischen Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Präventionspflichten haben,
- welche Pflichten von den geldwäscherechtlich Verpflichteten in welchen Situationen einzuhalten sind (z.B. Risikomanagement-, Sorgfalts- und Meldepflichten) und
- eine EU-weite Barzahlungsobergrenze (im Handel und bei Dienstleistungen dürfen dann nur noch Beträge bis maximal 10.000 Euro bar gezahlt oder entgegengenommen werden).
Den Text der EU-AML-VO in deutscher Sprache können Sie hier abrufen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32024R1624
Die Regelungen der EU-AML-VO sind ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbar und werden insoweit das derzeit geltende Geldwäschegesetz ablösen, dessen Regelungen aufgehoben werden.
Ihre Möglichkeiten zur Mitwirkung
Derzeit werden seitens AMLA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS) und technische Durchführungsstandards (ITS) sowie Leitlinien erarbeitet. Die RTS und ITS werden von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Art. 290 AEUV bzw. Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 291 AEUV erlassen. Die Leitlinien werden von der AMLA erlassen. RTS, ITS und Leitlinien konkretisieren u. a. die Vorgaben der EU-AML-VO.
Im Rahmen der Ausarbeitung der RTS, ITS und Leitlinien finden auch Konsultationen der Privatwirtschaft statt. Diese richten sich insbesondere auch an nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen und sonstige betroffene Marktteilnehmer. Ziel ist es, Rückmeldungen zu den vorgesehenen technischen Standards einzuholen und praktische Erfahrungen aus der Umsetzungspraxis in die weitere Ausgestaltung einzubeziehen.
Eine Übersicht der bereits abgeschlossenen und anstehenden Konsultationsunterlagen sowie nähere Informationen zu Fristen und Beteiligungsmöglichkeiten finden Sie unter folgendem Link:
https://www.amla.europa.eu/policy/public-consultations_en
Öffentliche Konsultation zu RTS 40(2) AMLD6 "Risk" gestartet
Doe AMLA hat die öffentliche Konsultation zum RTS „Risk“ gestartet und bittet Sie um eine rege Teilnehme. Nur mit Ihrer Hilfe kann eine Geldwäscheprävention geschaffen werden, die den Wirtschaftsstandort Europa und Ihre Interessen gleichermaßen schützt.
Die Konsultation läuft bis zum 27.09.2026. Den Link zur Abgabe Ihrer Stellungnahme finden Sie hier:
Allen Verpflichteten im Nichtfinanzsektor wird empfohlen, sich regelmäßig auf der AMLA-Seite über aktuelle Konsultationen zu informieren und sich bei Bedarf aktiv an der an der Ausgestaltung der Rechtsakte zu beteiligen.
In den nachfolgenden Dateien finden Sie wesentliche Änderungen, die sich für Sie als Verpflichtete durch den ab dem 10.Juli 2027 geltenden europäischen Rechtsrahmen ergeben und um deren Beachtung wir Sie bitten.
Erstinformationen – wer ist Verpflichteter
Erstinformationen Überblick Pflichten...
Erstinformationen Datenverarbeitung und Dokumentation
Erstinformationen Meldepflichten allgemein und…
Nationale Risikoanalyse (NRA) -
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - 2018/2019
2019 hat Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" veröffentlicht. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet:
anonyme Transaktionsmöglichkeiten,
der Immobiliensektor,
der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
Die NRA ist unter folgendem Link veröffentlicht:
www.nationale-risikoanalyse.de
Sektorspezifische Risikoanalyse
Die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene nachstehend herunterzuladende Sektorspezifische Risikoanalyse Bundesministerium der Finanzen nimmt eine Risikobewertung möglicher spezifischer Anfälligkeiten juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen für den Missbrauch zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungszwecken in Deutschland vor.
Unternehmen, Trusts, Stiftungen, Partnerschaften und andere Arten von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen spielen im Wirtschaftsprozess, aber auch als gesellschaftliche Akteure eine bedeutende Rolle. Zugleich können sie unter bestimmten Bedingungen für illegale Zwecke wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und andere illegale Aktivitäten missbraucht werden.
Aufbauend auf den Erkenntnissen der Nationalen Risikoanalyse 2019 werden in der sektorspezifischen Risikoanalyse die in Deutschland nach deutschem Recht gegründeten juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeit für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken untersucht.
Die Sektorspezifische Risikoanalyse ist unter dem folgenden Link veröffentlicht:
Bundesfinanzministerium - Sektorspezifische Risikoanalyse 2020
Informationen der beim Zoll angesiedelten Zentralstelle für Finanztransaktionsunterschuchungen (FIU)
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ist die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über auffällige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sogenannte Verdachtsmeldungen. Die Verdachtsmeldungen sind gem. § 43 GwG über das goAM-Meldeportal der FIU abzugeben.
Darüber hinaus haben sich Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG ab dem 01.01.2024 unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der FIU elektronisch zu registrieren. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung spätestens ab dem 1. Januar 2027.
Die von der FIU auf der Grundlage der abgegebenen Verdachtsmeldungen analysierten Sachverhalte werden an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Landeskriminalämter), Steuer- und Verwaltungsbehörden mittels Analysebericht weitergegeben, sofern die FIU zuvor festgestellt hat, dass der betroffene Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht. Ihre strategische Analyse zielt darauf ab, insbesondere neue Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu identifizieren. Die gewonnenen Erkenntnisse werden den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes, den Zusammenarbeitsbehörden sowie anderen FIUs zur Verfügung gestellt z.B. auch in Form von Typologiepapieren.
Zoll online - Fachliche Informationen
FIU Jahresberichte
FIU Drittländer mit hohem Risiko
Zoll Länderembargos
Weiterführende Informationen der Financial Action Task Force (z.T. auf Englisch)
Die Financial Action Task Force (FATF) ist das wichtigste internationale Gremium zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung und wurde 1989 gegründet. Das Gremium ist der OECD in Paris angegliedert und umfasst aktuell 35 Mitgliedstaaten sowie die EU-Kommission und den Golf-Kooperationsrat. Deutschland ist Mitglied der FATF.
Die FATF setzt Standards („International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation - The FATF Recommendations“), die zwar als sogenanntes „soft law“ selbst keine unmittelbare Wirkung entfalten, aber von über 170 Ländern, darunter auch Deutschland, als für sich verbindlich und bindend anerkannt werden.
Die FATF prüft ihre Mitgliedsstaaten im Rahmen gegenseitiger Evaluierung regelmäßig auf Einhaltung dieser Standards. Unter anderem wird von ihr dabei geprüft, ob Verpflichtete im Nichtfinanzsektor ihre Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kennen und die vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen umsetzen. Die FATF prüft auch, ob die zuständigen Behörden die Präventionsmaßnahmen effektiv beaufsichtigen. Im August 2022 hat die FATF ihren Abschlussbericht über die letzte Prüfung Deutschlands veröffentlicht. Der Prüfbericht und die Zusammenfassung sind im englischsprachigen Original auf der unten verlinkten Seite „FATF Mutual Evaluation Deutschland 2022“ abrufbar.
- Homepage der FATF
- FATF-recommendations - aktualisiert Februar 2023
- FATF-Leitlinien u.a. für Immobilienmakler, Edelmetall- und Edelsteinhändler und den Lebensversicherungssektor
- FATF-Informationen über Methoden und Trends der Geldwäsche, u.a. für den Handel und den Immobiliensektor
- FATF - mutual evaluations - Germany
- Erkenntnisse der FATF-Deutschlandprüfung – Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), Oktober 2022
Kontakt
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Telefon: 040/ 42841- 1683/-1706/ - 2045/- 2144
Fax: 040/427941-727
E-Mail: geldwaeschepraevention@bwai.hamburg.de