Coronavirus

Informationen zum Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG

04. Oktober 2022

Der Anspruch auf Entschädigung nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz ist gesetzlich auf bestimmte Fälle begrenzt. Hier finden Sie Anlaufstellen für für die Beantwortung der Frage, wann genau das der Fall ist - und wann nicht.

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Wichtiger Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass bei einer Corona-Infektion für die Beantragung der Entschädigung nach § 56 IfSG ein Nachweis über das Bestehen der Infektion notwendig ist. Dies kann ein PCR-Testnachweis, ein Schnelltestnachweis einer offiziellen Teststelle oder eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers und eine Bestätigung des Arbeitgebers hierüber sein. Fotos eines Selbsttests haben keinen Beweiswert und genügen nicht als Nachweis.

Informationen zum Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums: Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG

Für die Beantragung der Entschädigung nach § 56 IfSG nutzen Sie bitte ausschließlich diesen Link: Quarantäne-Entschädigung nach IfSG beantragen.

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