Die EU-Durchführungsverordnung zur digitalen, maschinenlesbaren Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen
Wirtschaft, Arbeit und Innovation
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Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen – Neue Vorgaben ab 2026
Änderungen der Aufzeichnungspflichten
Berufliche Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln sind nach den Vorgaben des Pflanzenschutzgesetzes sowie der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verpflichtet, jede Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vollständig und zeitnah zu dokumentieren. Ab dem 1. Januar 2026 gelten erweiterte Anforderungen an den Inhalt dieser Aufzeichnungen.Die Neuregelung beruht auf einer EU-Durchführungsverordnung und dient der Vereinheitlichung, Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen.
Aufzeichnungspflichten gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2023/ 564 (ab 01.01.2026)
Wenn die Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist (z.B. auch Bienenschutzauflagen) Weiteres Beispiel: NT 127 Die Anwendung des Mittels darf ausschließlich zwischen 18 Uhr abends und 9 Uhr morgens erfolgen, wenn Tageshöchsttemperaturen von mehr als 20 °C Lufttemperatur vorhergesagt werden. Wenn Tageshöchsttemperaturen von mehr als 25 °C vorhergesagt werden, darf das Mittel nicht angewendet werden.
Kulturpflanze
+ EPPO-Code
Der EPPO-Code ist ein Kurzname, für Pflanzen einheitlicher, internationaler 5-stelliger Buchstaben-Code, der hilft, dass alle über dieselbe Art sprechen – egal in welcher Sprache. Zum Beispiel: Brassica rapa (Rübe) hat den EPPO-Code BRSRR. Zierpflanzen haben den EPPO-Code NNNZZ. EPPO-Codes sind abrufbar unter:
Die Pflicht zur ausschließlichen elektronischen und maschinenlesbaren Dokumentation wurde verschoben:
Ab dem 1. Januar 2026 sind sowohl handschriftliche als auch digitale Aufzeichnungen zulässig, sofern sie alle vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Aufzeichnungen verpflichtend in elektronischer, maschinenlesbarer Form vorliegen (z. B. Tabellenformate oder digitale Schlagkarteien).
Nicht maschinenlesbare Formate (z. B. PDF-Dokumente) erfüllen diese Anforderung nicht.
Die frühzeitige Nutzung elektronischer Dokumentationssysteme wird empfohlen, um die Einhaltung der ab 2027 verbindlichen Anforderungen sicherzustellen.
Als geplante digitale Lösung befindet sich die Plattform „DiPAgE“ des JKI in Entwicklung. Bis zum Inkrafttreten der verbindlichen digitalen Aufzeichnungspflicht stellt der Pflanzenschutzdienst auf Wunsch eine gesetzeskonforme Excel-Tabelle bereit.
Am 25. November 2025 fand im Kompetenz- und Beratungszentrum für Gartenbau und Landwirtschaft ein fachlich und strategisch bedeutender Workshop zum Thema Baumgesundheit in der Metropole Hamburg statt.