Öffentliche Auslegung Planunterlagen - 1. Planänderung

Neubau der A 26 Hafenpassage Hamburg, AS HH-Hohe Schaar – AD Süderelbe, Abschnitt 6c - 1. Planänderung

Die Autobahn GmbH des Bundes (Vorhabenträgerin), vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und bau GmbH, hat für das vorstehende Vorhaben bei der als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft und Innovation die Planfeststellung gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 73 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) beantragt.

  • Wirtschaft, Arbeit und Innovation
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Hintergrund des Vorhabens ist der beabsichtigte Neubau der Bundesautobahn A 26 Hafenpassage Hamburg vom Autobahnkreuz (AK) Hamburg (HH)-Hafen an der A 7 bis zum Autobahndreieck (AD) Süderelbe an der A 1. Das vorliegend beantragte Vorhaben umfasst den dritten Bauabschnitt der A 26 Hafenpassage Hamburg (Abschnitt 6c, VKE 7053). Zudem umfasst das Vorhaben den achtstreifigen Ausbau der derzeit sechsstreifigen A 1 (VKE 7142) auf dem nunmehr rd. 1,037 km langen Abschnitt unmittelbar nördlich und südlich des geplanten AD HH-Süderelbe.

Der vorliegend verfahrensgegenständliche, rd. 4,2 km lange Abschnitt 6c soll südlich der im Rahmen des Abschnitts 6b, VKE 7052, geplanten Anschlussstelle (AS) HH-Hohe Schaar bei km 5+840,895 beginnen und an der A 1 am zukünftigen AD Süderelbe (bisher AS HH-Stillhorn) enden. Das geplante Vorhaben wird wesentlich durch eine ca. 2,2 km lange Hochstraße, einen Tunnel mit anschließenden Trogstrecken sowie eine Dammlage im Bereich der A 1 geprägt. Mit Beginn des Abschnitts 6c im Hafengebiet soll die Trasse zunächst in südlicher Richtung als Hochstraße verlaufen und in dieser Form auch über den Reiherstieg auf die Elbinsel Wilhelmsburg geführt werden. Nach Überquerung der AS HH-Kornweide soll die Hochstraße über einen West-Süd-Abzweig A 26/B 75 an die B 75 (Wilhelmsburger Reichsstraße) angebunden werden. Im Bereich dieses Knotenpunktes soll die Trasse über eine Rampe zunächst in einen Trog und dann unter der vorhandenen Bahntrasse in einem 1.474 m langen Tunnel geführt werden, der neben den bestehenden Bahnanlagen im weiteren Verlauf die Wohnbebauung am Katenweg sowie den Bereich Finkenriek südlich der Kornweide einschließlich des Friedhofs Finkenriek unterqueren soll. Im Bereich der heute bestehenden AS HH-Stillhorn soll der Tunnel nach Unterquerung der A 1 enden. Hier soll das AD Süderelbe zur Anbindung der A 26 Hafenpassage Hamburg an die A 1 entstehen und die vorhandene AS HH-Stillhorn in den Bereich der Otto-Brenner-Straße verlegt werden. Zusätzlich soll auf einem nunmehr rd. 1,037 km langen Abschnitt unmittelbar nördlich und südlich des geplanten AD HH-Süderelbe ein achtstreifiger Ausbau der derzeit sechsstreifigen A 1 erfolgen (VKE 7142).

Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen (z.B. landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen so-wohl des Vorhabenbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahme (z.B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z.B. durch Schalleinwirkungen). Für die Herstellung der Kompensationsmaßnahmen werden Flächen im Wilhelmsburger Osten und nun auch in Altengamme-Borghorst und Kirchwerder beansprucht. Diverse vorhandene Anlagen, darunter auch Wohnhäuser, werden umzubauen oder abzubrechen sein.

Das Vorhaben bedarf nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 des UVPG, Nummer 14.3 (Bau einer Bundesautobahn), einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss.

Das Planfeststellungsverfahren läuft gegenwärtig. Die Planunterlagen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vom 29. März 2021 bis zum 28. April 2021 gemäß § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) im Internet veröffentlicht und haben im gleichen Zeitraum als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG zur Einsicht ausgelegen.

Anschließend wurden von der Vorhabenträgerin die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendun-gen bearbeitet. Der unter anderem hieraus resultierende Änderungsantrag wurde bei der Planfeststellungsbehörde eingereicht. Bei den geänderten Unterlagen und den Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach §§ 19 Absatz 2, 22 Absatz 1 UVPG, die der Planfeststellungsbehörde mit dem Änderungsantrag vorgelegt wurden, handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen:

  • Überarbeitung und Aktualisierung des Erläuterungsberichts, unter anderem aufgrund bautechnischer Anpassungen, sowie der Verkürzung der Baustrecke VKE 7142 im hier beantragten Bereich,
  • Überarbeitung des Artenschutzfachbeitrages, insbesondere aufgrund von Aktualisierungen und Ergänzungen von Kartierungen,
  • Aktualisierung und Ergänzung der Landschaftspflegerischen Begleitplanung einschließlich der Maßnahmenblätter,
  • Aktualisierung der FFH-Verträglichkeitsprüfungen „Hamburger Unterelbe“ und „Heuckenlock Schweenssand“,
  • Ergänzung um die FFH-Vorprüfung „Borghorster Elblandschaft“, aufgrund von Kompensationsmaßnahmen im Bezirk Bergedorf (Altengamme-Borghorst),
  • Überarbeitung des UVP-Berichts, insbesondere Ergänzung des Schutzguts „Klima“ um die Betrachtung des Globalklimas und der Treibhausgasemissionen,
  • Überarbeitung des Fachbeitrages Wasserrahmenrichtlinie und Integration des Chloridgutachtens,
  • Rechnerische Fortschreibung der Projektprognose 2030 mit aktualisierten Regionaldaten für den Prognosehorizont 2035 sowie Berechnung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen,
  • Aktualisierung und Anpassung von Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplan an die geänderte Planung,
  • Überarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung, insbesondere Anpassung der Lärmschutzmaßnahmen.

Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird auf die geänderten Planunterlagen sowie auf die Zusammenfassung der Unterlage U00_PAE verwiesen.
Die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 UVPG, aus denen sich Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen und Unterlagen über die Umweltauswirkungen ergeben, wird gemäß § 17a Absatz 3 FStrG durch die Veröffentlichung der Unterlagen unter dem nachfolgenden Link der Planfeststellungsbehörde in der Zeit vom 02. Juni 2025 bis zum 01. Juli 2025 bewirkt:

Download Planunterlagen 1. Planänderung

Auf Verlangen eines Beteiligten wird diesem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist während der Dauer der Beteiligung an die Planfeststellungsbehörde zu richten (per Post an die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, per E-Mail an Planfeststellungsbehoerde@bwi.hamburg.de oder telefonisch unter 040/42841-1415.

Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 und 8 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Absatz 2, 4 und 5 UVPG

Jeder, dessen Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen.

Äußerungen nach §§ 21, 22 Absatz 1 UVPG

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans äußern. Diese erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 UVPG auf die Änderung der Unterlagen beschränkt. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (s.o.).

Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen sind demnach bis zum 01. August 2025 gemäß § 17a Absatz 4 FStrG gegenüber der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail mit Angabe des Namens und der Anschrift sowie mit eingescannter Unterschrift an Planfeststellungsbehoerde@bwi.hamburg.de). Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich (Postanschrift siehe vorstehend). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Der Eingang von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen wird nicht bestätigt.

Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes).

Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen sowie Äußerungen zu den Umweltauswirkungen zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung.

Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschrifts-listen unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).

Erörterungstermin/Online-Konsultation, Benachrichtigungen und Zustellungen

Nach § 17a Absatz 5 FStrG kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 HmbVwVfG und § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 HmbVwVfG und des § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan und dessen Änderungen erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen im Sinne von §§ 21 Absatz 1, 22 Absatz 1 UVPG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan und dessen Änderungen mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens und dessen Änderungen geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,

a) können die Personen, die Einwendungen erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absätze 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21, 22 Absatz 1 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG).

Zudem kann gemäß § 17b Absatz 3 FStrG abweichend von § 74 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 3 HmbVwVfG und § 27 Absatz 1 Satz 1 UVPG die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht und der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vor-haben voraussichtlich auswirken wird.

Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Hinzuziehung eines Beistands oder durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, können nicht erstattet werden.

Veränderungssperre

Auf die Veränderungssperre gemäß § 9a FStrG wird hingewiesen.

Sonstiges

Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach §§ 19 Absatz 1, 22 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse

https://www.uvp-verbund.de/.

Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse

https://www.hamburg.de/bwi/dse.

 

Ansprechpartner:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg

Andrea Angerer
Tel.: 040/42841-1415
E-Mail: andrea.angerer@bwai.hamburg.de

Daniel-Jürgen Büttner
Tel.: 040/42841-2051
E-Mail: daniel-juergen.buettner@bwai.hamburg.de

Artur Niemczyk
Tel.: 040/42841-1446
E-Mail: artur.niemczyk@bwai.hamburg.de

 

 

 

 

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