I.
1. Gegenstand des Vorhabens
Gegenstand des Vorhabens ist der Neubau des ersten Bauabschnittes der A26 Ost mit rund 1.950 m Länge. Er soll vom geplanten Autobahnkreuz A7/AK HH-Hafen, das zwischen der Kreuzung der A7 mit der Straße Moorburger Elbdeich und der Kreuzung der A7 mit der Straße Fürstenmoordamm liegen soll, in einer Richtung Südosten verlaufenden Kurve bis zur derzeitigen Einmündung der Straße Moorburger Hinterdeich in die Straße Moorburger Hauptdeich führen, wo die neue Anschlussstelle AS HH-Moorburg hergestellt werden soll. Von hier aus soll die A26 Ost dann in weiteren Bauabschnitten, die nicht unmittelbar Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens sind, bis zur A1 weitergeführt werden.
Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein. Für die Herstellung der Umweltmaßnahmen werden teilweise auch Flächen im Bezirk Bergedorf beansprucht. Wegen der Einzelheiten wird auf die veröffentlichten Planunterlagen verwiesen.
Das Vorhaben bedarf nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen wurde.
2. Tenor des Planfeststellungsbeschlusses
Auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, seit 01.01.2020 vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes (Vorhabensträgerin), diese vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, vom 21.12.2016 in der Fassung der Änderungsanträge vom 22.12.2021 und 17.11.2023 wird der Plan für das vorstehend bezeichnete Vorhaben mit Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenbestimmungen festgestellt, § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 74 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG).
Mit diesem Planfeststellungsbeschluss
- werden auch die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen erteilt, § 19 Abs. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
- wird auch der Umbau der Behandlungsanlage für Baggergut Entwässerungsfelder Moorburg – Mitte genehmigt, § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Mit der Verkehrsübergabe wird der Neubau der A 26, Bauabschnitt 6a gemäß § 2 Abs. 6 Satz 4 FStrG zur Bundesfernstraße, namentlich zur Bundesautobahn (§ 1 Abs. 2 Nummer 1 FStrG), gewidmet.
Sämtliche Einwendungen, sämtliche Stellungnahmen der Behörden, Träger öffentlicher Belange und Naturschutzvereinigungen sowie sämtliche Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit betreffend die Umweltauswirkungen des Vorhabens werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch diesen Planfeststellungsbeschluss insgesamt oder teilweise stattgegeben wird oder sie sich nicht durch Rücknahme, Zusagen oder anderweitige Berücksichtigung seitens der Vorhabensträgerin oder auf andere Weise insgesamt oder teilweise erledigt haben.
Entscheidungen, die im begründenden Teil insbesondere im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die Einwendungen und Stellungnahmen getroffen werden, binden die Vorhabensträgerin gleichermaßen wie im verfügenden Teil getroffene Entscheidungen, ohne dass erstere in jedem Einzelfall explizit auch im verfügenden Teil aufgeführt werden.
Soweit nicht gesondert beschieden, werden alle in den Erörterungsterminen oder Einwendungen gestellten Anträge abgelehnt.
Für die Durchführung des Vorhabens ist die Enteignung zulässig, § 19 FStrG.
3. Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Tenor und verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses enthalten Erlaubnisse, Genehmigungen und Nebenbestimmungen, und zwar im Schwerpunkt zu den folgenden Themen:
- Zustandsfeststellung vor Beginn der Bauarbeiten an baulichen Anlagen Dritter und Anlagen des öffentlichen Hochwasserschutzes
- Umweltauswirkungen in der Bauzeit
- Umgang mit Abbruch- und Aushubmaterial
- Bodenschutz
- Gewässerausbau und Gewässerbelange, hier u.a.: Abstimmung der Ausführungsplanung mit der jeweils zuständigen Wasserbehörde, Vermeidung der Verschleppung von Schadstoffen in das Grundwasser, Wasserstandsmonitoring der Oberflächengewässer, Sicherstellung der Funktionsfähigkeit neuer Gewässerabschnitte vor Verfüllung der bestehenden Gewässer, Monitoring für den Betrieb der Wasseraufbereitung
- Vorübergehende Grundwasserabsenkung im Bereich des Entwässerungsfelds Moorburg-Mitte, hier u.a. Anzeige von Beginn und Ende der Wasserhaltungsmaßnahmen sowie Informationspflichten gegenüber der Wasserbehörde, Absenkung bis maximal 0,5 m unter die jeweilige Aushubebene, Monitoring der geförderten Grundwassermenge,
- Umweltbaubegleitung
- Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, hier u.a.: Abstimmung der landschaftsplanerischen und naturschutzfachlichen Ausführungsplanung mit der BUKEA/N3, Nachweis der Funktionsfähigkeit der CEF-Maßnahmen vor Baubeginn, detaillierte Berücksichtigung der bauzeitlichen Schutzmaßnahmen incl. Schutz- und Leiteinrichtungen in den Ausführungsplänen, vollumfängliche Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans,
- Baum- und Gehölzschutz
- Klimaschonender Umgang mit den Moorböden, hier u.a.: Minimierung des Aushubs organischer Böden, ortsnaher Wiedereinbau im Wege des Nasseinbaus unter Gewährleistung einer dauerhaften Beibehaltung des nassen Milieus, Abstimmung des Bauverfahrens („Torfverwertungskonzept“) mit den zuständigen Fachbehörden, Begleitung des Einbaus der Torfböden durch ein mit der BUKEA abgestimmtes Monitoring,
- Artenschutz, hier u.a.: Nebenbestimmungen zum Schutz von Fledermäusen und Fischen, Nachweis der Funktionsfähigkeit der CEF-Maßnahmen vor Baubeginn, Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben zu den Bauzeitenregelungen,
- Monitoring Querungsbauwerke hinsichtlich ihrer naturschutzfachlichen Aufgabe
- Sicherheit des Eisenbahnbetriebes, hier u.a.: Sicherungsmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes Betreten, Gewährleistung des Regellichtraumprofils einschließlich der Rangiererwege, Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit in Betrieb befindlicher Signalanlagen, Oberleitungsanlagen und Gleise, Mindestabstand zu spannungsführenden Teilen der Oberleitung, Erdungsmaßnahmen, Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufstellung von Baumaschinen und Kranen in der Nähe von Bahnanlagen,
- Räumliche Begrenzung der vorübergehenden Flächeninanspruchnahme und anschließende Wiederherrichtung
- Bauzeitliche Nutzungskonflikte, Ent- und Versorgung, Verkehr und Baustellen, hier u.a.: Abstimmung der bauzeitlichen Verkehrslenkung mit den zuständigen Stellen u.a. bei Polizei und Feuerwehr, Bestimmungen über die Erreichbarkeit, Ver- und Entsorgung, Belieferung und Bewirtschaftung der Anliegergrundstücke und Landwirtschaftsflächen, Abstimmung der notwendigen Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Hydranten und der Rettungswege mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache, Informationspflicht gegenüber mittelbar und unmittelbar betroffenen Unternehmen, Abstimmung u.a. hinsichtlich der Hafenverkehre und gemeinsam genutzter Baustraßen mit der HPA,
- Leitungsarbeiten, hier u.a.: Abstimmungen mit den jeweils zuständigen Leitungsunternehmen vor Baubeginn, Beachtung von Regelwerken, Sicherheits- und Schutzmaßnahmen vorhandener Leitungen,
- Zulassung der Freileitungen und zugehörigen Masten nach § 9 FStrG
- Hochwasserschutz, hier u.a.: Gewährleistung der Zufahrt zur öffentlichen Hochwasserschutzanlage Moorburger Hauptdeich für die Deichverteidigung innerhalb der Sturmflutsaison (15.09. - 31.03.), rechtzeitige Aufstellung eines Baustellenverteidigungsplan in Abstimmung mit dem LSBG, Bestimmungen über Breite und Lichtraumprofil der Deichverteidigungsstraße,
- Bestimmungen hinsichtlich der Änderung und Teilstilllegung der Behandlungsanlage für Baggergut Entwässerungsfelder Moorburg – Mitte, hier u.a.: Mitteilung des Zeitpunktes der beabsichtigten Einstellung des Betriebes, des Baubeginns und der Fertigstellung gegenüber der BUKEA, ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und anfallenden Materialien, Gewährleistung des Betriebs der Betriebsstraßen und des Entwässerungsgrabens östlich der Entwässerungsfelder Nr. 33 bis 29 (Entwässerungsfeld Moorburg-Ost), der an das Raffineriegelände der Firma Holborn angrenzt, Erhaltung der vorhandenen mineralischen Schlickdichtung der rückzubauenden Entwässerungsfelder oder Ersatz durch gleichwertige Dichtungsmaßnahmen, Maßnahmen gegen Staubemissionen, Anforderungen an Motoren.
II.
1. Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sowie die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses samt Rechtsbehelfsbelehrung zusammen mit den festgestellten Planunterlagen und den Unterlagen über die Umweltauswirkungen findet in der Zeit vom 22.01.2024 bis 05.02.2024 auf dieser Internetseite der Planfeststellungsbehörde statt.
2. Daneben erfolgt die Auslegung einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses samt Rechtsbehelfsbelehrung zusammen mit den festgestellten Planunterlagen und den Unterlagen über die Umweltauswirkungen als zusätzliches Informationsangebot vom 22.01.2024 bis 05.02.2024 an folgenden Orten:
- Bezirksamt Harburg, Harburger Rathausforum 2, 21073 Hamburg (Hinweis: Die Einsichtnahme im Bezirksamt Harburg ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 040/42871-2389 möglich; telefonische Erreichbarkeit Montag, Dienstag und Donnerstag von 9 Uhr bis 15 Uhr und Freitag von 9 Uhr bis 13 Uhr),
- Bezirksamt Bergedorf, Wentorfer Str. 38 (Rathaus), 21029 Hamburg, 1. OG im Foyer (Hinweis: Das Rathaus ist geöffnet von Montag bis Freitag jeweils von 8 Uhr bis 16 Uhr).
3. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
4. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Behörde für Wirtschaft und Innovation, Planfeststellungsbehörde, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg,
planfeststellungsbehoerde@bwi.hamburg.de,
angefordert werden.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, erhoben werden (§ 17e Abs. 1 FStrG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nummer 6, § 74 VwGO).
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG). Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt (§ 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG). Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. § 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, gestellt und begründet werden (§ 17e Abs. 2 FStrG).
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 17e Abs. 4 FStrG).
Hamburg, den 09.01.2024
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Ansprechpartner:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Andrea Angerer
Tel.: 040/42841-1415
E-Mail: andrea.angerer@bwai.hamburg.de
Patrick Tripcke-Jahnke
Tel.: 040/42841-2052
E-Mail: patrick.tripcke-jahnke@bwai.hamburg.de
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