Neubau der A 26 Hafenpassage Hamburg, AS HH-Hohe Schaar – AD Süderelbe, Abschnitt 6c - Festsetzung von vorbereitenden Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Bekanntmachung der vorläufigen Anordnung vom 24. Januar 2024 gemäß § 17 Absatz 2 Satz 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zur Festsetzung von vorbereitenden Maßnahmen und Teilmaßnahmen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der A26 Ost (Hafenpassage Hamburg), AS HH-Hohe Schaar – AD Süderelbe (Abschnitt 6c, VKE 7053, Station: km 5+840,895 bis 10+032,835) und den Ausbau der A1 im Bereich AD Süderelbe (VKE 7142, Station: km 0+000 bis 1+312 (Betriebs-km 156+164 bis 154+852)) durch den temporären Einbau von Bahnhilfsbrücken und den Ersatz des verrohrten Teils der Südlichen Wilhelmsburger Wettern durch die Ertüchtigung von zwei Stauanlagen.

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I.

Auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes (Vorhabenträgerin), diese vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, Zimmerstraße 54, 10117 Berlin, vom 23.10.2023 hat die Planfeststellungsbehörde vorbereitende Maßnahmen und Teilmaßnahmen für den Neubau des dritten Bauabschnittes der A26 Ost im Wege der vorläufigen Anordnung gemäß § 17 Absatz 2 FStrG durch den temporären Einbau von Bahnhilfsbrücken und den Ersatz des verrohrten Teils der Südlichen Wilhelmsburger Wettern durch die Ertüchtigung von zwei Stauanlagen festgesetzt.

Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die erforderliche Planfeststellung. Die vorläufige Anordnung trifft keine endgültige Entscheidung und begründet auch kein Präjudiz für diese endgültige Entscheidung. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt werden, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen, § 17 Absatz 2 Satz 6 FStrG. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde, § 17 Absatz 2 Satz 7 FStrG.

Mit der vorläufigen Anordnung werden auch die zur Durchführung der vorgezogenen Maßnahmen erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen erteilt, § 19 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG).

Gegenstand der vorläufigen Anordnung sind im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen: Verschluss eines Teilabschnittes der Südlichen Wilhelmsburger Wettern im Bereich der Bahnquerung mit Beseitigung eines Durchlasses unter dem Bahndamm und einer Stauanlage, als Ersatz hierfür die Ertüchtigung von zwei Stauanlagen sowie die Erhöhung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Kuckuckswettern, Herstellung einer offenen, wasserdichten Baugrube unterhalb des Bahndammes, Einbau von über die Baugrube führenden Hilfsbrücken für die Gleis-Strecken 1255, 2200, 1280 und 1271, zeitweise Anpassungs- und Umbaumaßnahmen an Gleisanlagen und Weichen, temporärer Rückbau und anschließender Wiedereinbau von Lärmschutzwänden auf einer Breite von 50 m im Bereich der Baugrube sowie die Herstellung eines Ersatzes durch Lärmschutzwandprovisorien, CEF- und weitere Umweltmaßnahmen.

Mit den Maßnahmen einhergehen werden Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen und mittelbare Auswirkungen (z.B. Schalleinwirkungen). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der vorläufigen Anordnung sowie aus den der Anordnung zugrundeliegenden Antragsunterlagen.

II.

Die vorläufige Anordnung sowie die der Anordnung zugrundeliegenden Antragsunterlagen sind weiter unten auf dieser Seite als Download einzusehen.

III.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, erhoben werden.

Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben gemäß § 17 Absatz 2 Satz 9 1. Halbsatz FStrG i. V. m. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO gegen die vorläufige Anordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, gestellt und begründet werden (§ 17 Absatz 2 Satz 10 i. V. m. § 17e Absatz 2 Satz 1 FStrG).

Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die vorläufige Anordnung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 17e Absatz 2 Satz 4 FStrG).

Ansprechpartner:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg

Daniel-Jürgen Büttner
Tel.: 040/42841-2051
E-Mail: daniel-juergen.buettner@bwai.hamburg.de

Andrea Angerer
Tel.: 040/42841-1415
E-Mail: andrea.angerer@bwai.hamburg.de

Download

Bekanntmachung der vorläufigen Anordnung vom 24. Januar 2024

DL 240124 A26 Ost 6c vorläufige Anordnung

PDF herunterladen [PDF, 1,0 MB]
Antragsunterlagen für die Zulassung vorbereitender Maßnahmen und Teilmaßnahmen

DL Antragsunterlagen A26 Ost 6c vAO

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