Ergänzendes Verfahren gemäß § 17d FStrG i.V.m. § 75 Absatz 1a S. 2 HmbVwVfG

Planfeststellungsverfahren für den Neubau der A26 Ost Bauabschnitt 6a (Verkehrseinheit 7051)

Mit Planfeststellungsbeschluss der Behörde für Wirtschaft und Innovation vom 20.12.2023 in der Fassung der Protokollerklärungen vom 30.09.2025 ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 74 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) festgestellt worden.

  • Wirtschaft, Arbeit und Innovation

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss mit Urteil vom 08.10.2025 im Verfahren BVerwG 9 A 4.24 hinsichtlich der Variantenprüfung sowie der Bestimmtheit wasserrechtlicher Erlaubnisse beanstandet. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsverstöße festgestellt.

Mit Datum vom 18.06.2026 hat die Autobahn GmbH des Bundes (Vorhabensträgerin), vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH für das o. g. Bauvorhaben, für das gemäß § 3e Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. Nr. 14.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, die Unterlagen

- Variantenprüfung Klimaschutz – Nachbewertung Klimaschutz im Variantenvergleich zum Neubau der A 26, Abschnitt 6a, als Abschnitt der A 26 Ost vom 12.06.2026

- Zusammenfassende Darstellung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse vom 17.06.2026

- Unterlage 08 Entwässerungsübersichtslageplan Blatt 1B vom 26.05.2026 (redaktionell geänderte Unterlage)

- Unterlage 16.2 Erläuterungsbericht – Anlage zum Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis vom 11.05.2026 (redaktionell geänderte Unterlage)

vorgelegt und bei der als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17d FStrG i. V. m. §§ 75 Absatz 1a Satz 2, 76 HmbVwVfG beantragt. Das Verfahren ist gemäß § 74 Absatz 2 UVPG in der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16.05.2017 galt, zu Ende zu führen. In dem ergänzenden Verfahren soll die Variantenprüfung unter Berücksichtigung klimaschutzrechtlicher Vorgaben ergänzt sowie die hinreichende Bestimmtheit wasserrechtlicher Erlaubnisse gewährleistet werden. Wegen der Einzelheiten des ergänzenden Verfahrens wird auf die Planunterlagen verwiesen.

Über den Antrag entscheidet die Planfeststellungsbehörde durch Planergänzungsbeschluss.

Die Auslegung der für das ergänzende Verfahren eingereichten Unterlagen wird gemäß § 17a Absatz 3 FStrG durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf dieser Internetseite weiter unten als Download

in der Zeit vom 01.07.2026 bis zum 31.07.2026

bewirkt.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird diesem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Ver-fügung gestellt. Das Verlangen ist während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten (per Post an die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, per E-Mail an planfeststellungsbehoerde@bwai.hamburg.de oder telefonisch unter 040 42841-2052).

Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Absatz 2, 5 UVPG

Jeder, dessen Belange durch den Gegenstand der Unterlagen erstmals, anders oder stärker als bisher berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Ergänzung des Plans erheben. Darüber hinausgehende Einwendungen sind aufgrund der Bestandskraft des insoweit unbeanstandeten Ausgangsplanfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2023 in der Fassung der Protokollerklärungen vom 30.09.2025 ausgeschlossen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den o.g. Unterlagen abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen.

Äußerungen nach §§ 21, 22 UVPG

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 

Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen sind demnach bis zum 31.08.2026 gemäß § 17a Absatz 4 FStrG gegenüber der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail mit Angabe des Namens und der Anschrift sowie mit eingescannter Unterschrift an planfeststellungsbehoerde@bwai.hamburg.de). Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich (Postanschrift siehe vorstehend). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Der Eingang von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen wird nicht bestätigt.

Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen gemäß § 21 UVPG durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).

Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das ergänzende Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (vgl. § 17 HmbVwVfG).

Nach § 17 d FStrG kann von einer Erörterung nach § 73 Absatz 6 HmbVwVfG und § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden. 

Findet ein Erörterungstermin statt, ist die Teilnahme am Erörterungstermin freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planergänzungsbeschlusses vorzunehmen,

a) können die Personen, die Einwendungen erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 und Absätze 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21, 22 Abs. 1 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG).

Zudem kann gemäß § 17b Absatz 3 abweichend von § 74 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 3 HmbVwVfG und § 27 Absatz 1 Satz 1 UVPG die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planergänzungsbeschlusses dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht und der verfügende Teil des Planergänzungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. 

Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Hinzuziehung eines Beistands entstehen, können nicht erstattet werden.

Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse

https://www.uvp-verbund.de/.

Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse

https://www.hamburg.de/bwi/dse.

 

Ansprechpartner:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg

Patrick Tripcke-Jahnke
Tel.: 040/42841-2052
E-Mail: patrick.tripcke-jahnke@bwai.hamburg.de

Download

DL Unterlagen A26 Ost 6a ergänzendes Verfahren

ZIP herunterladen [ZIP, 11,7 MB]

Zum Weiterlesen

Hamburg Logo
FHH

Öffentliche Auslegung der geänderten Planunterlagen sowie Unterrichtung nach §§ 22 Absatz 1, 19 UVPG Verlängerung U-Bahnlinie U4 Grasbrook - 1. Planänderung

Gegenstand des Vorhabens ist die Verlängerung der U-Bahnlinie U4 auf den neuen Stadtteil Grasbrook, den die Freie und Hansestadt Hamburg derzeit entwickelt. Mit der Verlängerung der U4 soll die Verknüpfung zu den umliegenden Stadtarealen hergestellt und mit der neuen Haltestelle zwischen dem...

Hamburg Logo
FHH

Verfahrenseinstellung Binnenhochwasserschutz Schöpfwerk Dove Elbe

Im Planfeststellungsverfahren „Teilbaumaßnahme Vier- und Marschlande, Binnenhochwasserschutz Schöpfwerk Dove Elbe“ wurde das Planfeststellungsverfahren mit sofortiger Wirkung eingestellt.