Die A 1 stellt eine der bedeutendsten Fernstraßenverbindungen im Norden und Westen Deutschlands dar und verläuft durch die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Sie verbindet damit die Metropolregionen Rhein-Ruhr, Bremen-Oldenburg und Hamburg. Darüber hinaus nimmt die Bedeutung der A 1 mit der geplanten Fehmarnbelt-Querung und der damit entstehenden festen Verbindung nach Dänemark und Skandinavien insbesondere im nördlichen Streckenabschnitt der A 1 weiter zu. Mit dem Ausbau der A 1 soll eine Verbesserung des Verkehrsflusses für den kontinentalen Nord-Süd-Verkehr aber auch der Erreichbarkeit der Metropolregion Hamburg herbeigeführt werden.
Die Erweiterung der A 1 wurde in 3 Verkehrseinheiten (VKE) unterteilt:
VKE 7141 (Planungsabschnitt Nord)
VKE 7142 (Planungsabschnitt Mitte)
VKE 7143 (Planungsabschnitt Süd).
Bestandteil dieses Planfeststellungsverfahrens ist ausschließlich die 8-streifige Erweiterung der A 1 südlich des Autobahndreiecks (AD) HH-Südost (A 1/A 25) bis nördlich des AD Süderelbe (A 1/A 26) und damit die VKE 714.1 (Planungsabschnitt Nord) einschließlich der erforderlichen Anpassungsbereiche an den Bestand im AD HH-Südost, an die A 255 in Richtung Elbbrücken Hamburg sowie an die A 1 südlich der VKE.
In dem Planungsabschnitt befindet sich das Autobahndreieck Norderelbe (ehemals Autobahnkreuz HH-Süd). Am östlichen Bauende schließt unmittelbar das AD HH-Südost an. Das Vorhaben umfasst neben der 8-streifigen Erweiterung der Bundesautobahn A 1 verschiedene weitere bauliche Maßnahmen. Das AD Norderelbe wird so umgestaltet, dass zukünftig die durchgehenden Richtungsfahrbahnen im Zuge der A 1 verlaufen und die Fahrbahnen der A 255 Richtung Hamburg-Elbbrücken über Rampenfahrbahnen angeschlossen werden. Der Vorhabenbereich befindet sich in den Bezirken Bergedorf und Hamburg-Mitte der Freien und Hansestadt Hamburg. Trägerin der Straßenbaulast ist die Bundesrepublik Deutschland.
Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen (z.B. landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabenbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahme (z.B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z.B. durch Schalleinwirkungen). Vorhandene Anlagen werden umzubauen oder abzubrechen sein. Für die Herstellung der Kompensationsmaßnahmen werden teilweise auch Flächen im Landkreis Nordwestmecklenburg (Gemarkung Perlin) beansprucht.
Das Planfeststellungsverfahren läuft gegenwärtig. Für das Vorhaben hat die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation als zuständige Planfeststellungsbehörde dem Antrag der Vorhabenträgerin auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 UVPG stattgegeben. Die Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig, da sie nicht hat feststellen können, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung von vornherein als entbehrlich erschiene. Gemäß § 9 Abs. 4 UVPG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Zuge des Planfeststellungsverfahrens seitens der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss.
Die Planunterlagen samt Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 2 UVPG, wurden vom 28. September 2023 bis 27. Oktober 2023 gemäß § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) im Internet veröffentlicht und haben im gleichen Zeitraum als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG zur Einsicht ausgelegen.
Nunmehr hat die Vorhabenträgerin einen Änderungsantrag bei der Planfeststellungsbehörde eingereicht. Der Änderungsantrag beinhaltet im Wesentlichen:
die Überarbeitung des Erläuterungsberichts (insbesondere Änderung der Lage der Retentionsbodenfilteranlage (RBFA), Aktualisierung der Umwelteinwirkungen),
die Änderung des Übersichtslageplans,
die Änderung der Lagepläne (insbesondere der RBFA),
Änderungen der Höhenpläne (insbesondere hinsichtlich der Entwässerung),
die Änderung der Entwässerungslagepläne (insbesondere Änderung der RBFA),
die Überarbeitung des Landschaftspflegerischen Maßnahmen,
die Ergänzung und Änderung des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses (insbesondere Änderung der zu beanspruchenden und zu erwerbenden Flächen und Ergänzung dauernd und vorübergehende zu belastender/ zu beanspruchender Flächen),
die Ergänzung und Änderung des Regelungsverzeichnisses,
die Änderungen der Straßenquerschnitte,
die Änderung der Wassertechnischen Untersuchungen (insbesondere des Übersichtslageplans Entwässerungsabschnitte, der Erläuterung und Berechnungsgrundlagen mit Anlagen, Verschiebungen der RBFA, Änderungen der Detaildarstellungen der Entwässerungsanlagen, Überarbeitung und Ergänzung des Fachbeitrages Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)),
die Änderung und Ergänzung der Umweltfachlichen Untersuchungen (insbesondere des Landschaftspflegerischen Begleitplans, der Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung (FFH-Verträglichkeitsprüfung), des Artenschutzfachbeitrages, der Faunistischen Erfassungen und des Umweltverträglichkeitsprüfungsberichts (UVP-Berichts)).
Bei den Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach §§ 19 Absatz 2, 22 Absatz 1 UVPG, die die Änderungen des Vorhabens betreffen und der Planfeststellungsbehörde mit dem Änderungsantrag vorgelegt wurden, handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen:
Erläuterungsbericht,
Grunderwerbspläne und Grunderwerbsverzeichnis,
Unterlage zu den Wassertechnischen Untersuchungen,
Landschaftspflegerischer Begleitplan,
FFH-Verträglichkeitsprüfung zum FFH-Gebiet „Hamburger Unterelbe“ und „Kirchwerder Wiesen“,
Artenschutzfachbeitrag,
Faunistische Erfassung,
UVP-Bericht.
Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird auf die geänderten Planunterlagen verwiesen.
Die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 UVPG, aus denen sich Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen und Unterlagen über die Umweltauswirkungen ergeben, wird gemäß § 17a Absatz 3 Satz 1 FStrG durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf dieser Internetseite der Planfeststellungsbehörde in der Zeit vom 08.09.2025 bis zum 07.10.2025 bewirkt.
Auf Verlangen eines Beteiligten wird diesem gemäß § 17a Absatz 3 Satz 2 FStrG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist während der Dauer der Beteiligung an die Planfeststellungsbehörde zu richten (per Post an die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, per E-Mail an Planfeststellungsbehoerde@bwai.hamburg.de oder telefonisch unter 040 42841 3023).
Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 und 8 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Absatz 2, 5 UVPG
Jeder, dessen Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen.
Äußerungen nach §§ 21, 22 Absatz 1 UVPG
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans äußern. Diese erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 UVPG auf die Änderung der Unterlagen beschränkt. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (s.o.).
Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen sind demnach bis zum 07.11.2025 gemäß § 17a Absatz 4 FStrG gegenüber der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail mit Angabe des Namens und der Anschrift sowie mit eingescannter Unterschrift an Planfeststellungsbehoerde@bwai.hamburg.de). Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich (Postanschrift siehe vorstehend). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Der Eingang von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen wird nicht bestätigt.
Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).
Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen sowie Äußerungen zu den Umweltauswirkungen zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung.
Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).
Erörterungstermin, Benachrichtigungen und Zustellungen
Nach § 17a Abs. 1, 5 FStrG kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 HmbVwVfG und § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 HmbVwVfG und des § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan und dessen Änderungen erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen im Sinne von §§ 21 Absatz 1, 22 Absatz 1 UVPG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan und dessen Änderungen mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens und dessen Änderungen geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,
a) können die Personen, die Einwendungen erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absätze 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21, 22 Absatz 1 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG).
Zudem kann gemäß § 17b Absatz 3 FStrG abweichend von § 74 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 3 HmbVwVfG und § 27 Absatz 1 Satz 1 UVPG die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht und der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Hinzuziehung eines Beistands oder durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, können nicht erstattet werden.
Veränderungssperre
Auf die Veränderungssperre gemäß § 9a FStrG wird hingewiesen.
Sonstiges
Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach §§ 19 Absatz 1, 22 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (siehe oben) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse
Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse
https://www.hamburg.de/bwi/dse.
Ansprechpartner:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Tim Matz
Tel.: 040/42841-3023
E-Mail: tim.matz@bwai.hamburg.de
Laura Strobach
Tel.: 040/42841-1635
E-Mail: laura.strobach@bwai.hamburg.de
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