Die Autobahn GmbH des Bundes (Vorhabenträgerin), vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und bau GmbH, hat für das vorstehende Vorhaben bei der als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation die Planfeststellung gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. § 73 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) beantragt. Das Planfeststellungsverfahren läuft gegenwärtig.
Die Planung umfasst den südlichsten Abschnitt des Bedarfsplanvorhabens zur 8-streifigen Erweiterung der A1 Autobahndreieck Hamburg-Südost – Landesgrenze Hamburg/ Niedersachsen. Das Vorhaben liegt in den Bezirken Harburg (Stadtteil Neuland) sowie Hamburg-Mitte (Stadtteil Wilhelmsburg) der Freien und Hansestadt Hamburg. Träger der Baulast ist die Bundesrepublik Deutschland.
Mit dem Ausbau der A 1 soll eine Verbesserung des Verkehrsflusses für den kontinentalen Nord-Süd-Verkehr aber auch der Erreichbarkeit der Metropolregion Hamburg erreicht werden. Von besonderer Relevanz ist dabei die eingeschränkte Lebensdauer der vorhandenen Süderelbbrücke. Daher soll mit dieser Planung sichergestellt werden, dass rechtzeitig ein Ersatzneubau mit Erweiterung auf 8 Fahrstreifen umgesetzt werden kann.
Die Erweiterung der A 1 wurde in 3 Verkehrseinheiten (VKE) unterteilt:
- VKE 7141 (Planungsabschnitt Nord)
- VKE 7142 (Planungsabschnitt Mitte)
- VKE 7143 (Planungsabschnitt Süd).
Bestandteil dieses Planfeststellungsverfahrens ist ausschließlich die Verkehrseinheit 7143 einschließlich der erforderlichen Anpassungsbereiche an den Bestand südlich und nördlich der VKE.
Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen (z.B. landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabenbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahme (z.B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z.B. durch Schalleinwirkungen). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein.
Für das Vorhaben hat die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation als zuständige Planfeststellungsbehörde dem Antrag der Vorhabenträgerin auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stattgegeben. Die Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig, da sie nicht hat feststellen können, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung von vornherein als entbehrlich erschiene. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird seitens der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss.
Die Planunterlagen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vom 14. November 2022 bis zum 13. Dezember 2022 gemäß § 3 Absatz 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) im Internet veröffentlicht und haben im gleichen Zeitraum als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG zur Einsicht ausgelegen.
Anschließend erfolgte, im Wesentlichen als Resultat der Einwendungen und Stellungnahmen, ein erster Änderungsantrag. Daraufhin wurden die geänderten Planunterlagen samt den geänderten Unterlagen über die Umweltauswirkungen erneut vom 20. November 2023 bis zum 19. Dezember 2023 gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG im Internet veröffentlicht und haben im gleichen Zeitraum als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG zur Einsicht ausgelegen (1. Planänderung).
Im Anschluss daran wurde das 2. Änderungsverfahren durchgeführt. Die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 UVPG, aus denen sich Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen und Unterlagen über die Umweltauswirkungen ergeben, erfolgte gemäß § 17a Absatz 3 FStrG durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite der Anhörungsbehörde in der Zeit vom 10. März 2025 bis zum 09. April 2025.
Auf Grundlage der Antragsunterlagen nebst Planänderungen 1 und 2 fand ein Erörterungstermin am 21.07.2025 statt. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Vorhabens wird auf die Planunterlagen verwiesen.
Nunmehr hat die Vorhabenträgerin einen dritten Änderungsantrag bei der Planfeststellungsbehörde eingereicht. Der Änderungsantrag beinhaltet im Wesentlichen:
- Ermittlung der Verkehrszahlen für den Prognosehorizont 2040 und diesbezügliche Überarbeitung der Unterlagen, insbesondere der Schalltechnischen Untersuchung und der Luftschadstoffuntersuchung,
- Ergreifung zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen (Ausstattung zusätzlicher Bereiche der A1 mit einem lärmmindernden Straßenbelag, Festschreibung der bereits aktuell vorhandenen Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h),
- die Überarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplans (einschließlich der Maßnahmenverzeichnisse und Aktualisierung im Hinblick auf eine erfolgte Nachkartierung von geschützten Pflanzen),
- die redaktionelle Überarbeitung der wassertechnischen Untersuchungen.
Bei den Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach §§ 19 Absatz 2, 22 Absatz 1 UVPG, die die Änderungen des Vorhabens betreffen und der Planfeststellungsbehörde mit dem Änderungsantrag vorgelegt wurden, handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen:
- Unterlage 01 Erläuterungsbericht
- Unterlage 03 Übersichtslageplan
- Unterlage 05 Lageplan
- Unterlage 07 Lageplan der Immissionsschutzmaßnahmen
- Unterlage 09 LBP-Maßnahmeplan und Maßnahmenverzeichnis der landschaftspflegerischen Maßnahmen
- Unterlage 11 Regelungsverzeichnis
- Unterlage 17 Immissionsschutztechnische Untersuchungen mit Schalltechnischen Untersuchungen und Luftschadstoffuntersuchungen
- Ergänzung der Unterlage 18 - Zusammenfassende Darstellung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse
- Unterlage 19 Umweltfachliche Untersuchungen (LBP, Artenschutzbericht, FFH-Verträglichkeitsprüfung, UVP-Bericht)
- Unterlage 22 Nachweis Verkehrsqualität
Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird auf die geänderten Planunterlagen verwiesen.
Die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 UVPG, aus denen sich Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen und Unterlagen über die Umweltauswirkungen ergeben, wird gem. § 17a Absatz 3 FStrG durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf dieser Internetseite der Planfeststellungsbehörde in der Zeit vom 27.07.2026 bis zum 26.08.2026 bewirkt.
Auf Verlangen eines Beteiligten wird diesem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist während der Dauer der Beteiligung an die Planfeststellungsbehörde zu richten (per Post an die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, per E-Mail an Planfeststellungsbehoerde@bwai.hamburg.de oder telefonisch unter 040 42841-3234).
Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 und 8 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Absatz 2, 5 UVPG
Jeder, dessen Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen.
Äußerungen nach §§ 21, 22 Absatz 1 UVPG
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans äußern. Diese erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 UVPG auf die Änderung der Unterlagen beschränkt. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (s.o.).
Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen sind demnach bis zum 28. September 2026 gemäß § 17 a Absatz 4 FStrG gegenüber der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail mit Angabe des Namens und der Anschrift sowie mit eingescannter Unterschrift an Planfeststellungsbehoerde@bwai.hamburg.de). Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich (Postanschrift siehe vorstehend). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Der Eingang von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen wird nicht bestätigt. Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen sowie Äußerungen zu den Umweltauswirkungen zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung. Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).
Erörterungstermin, Benachrichtigungen und Zustellungen
Nach § 17a Absatz 5 S. 1 FStrG kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 HmbVwVfG und § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 HmbVwVfG und des § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden.
Findet ein Erörterungstermin entgegen § 17a Absatz 5 S. 2 FStrG statt, wird die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen die Änderungen des Plans erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig gegen die Änderungen des Plans abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig zu den Änderungen des Plans eingereichten Äußerungen im Sinne von §§ 21 Absatz 1, 22 Abs. 1 UVPG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu den Änderungen des Plans mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erhoben, Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,
a) können die Personen, die Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absätze 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21, 22 Abs. 1 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG).
Zudem kann gemäß § 17b Absatz 3 FStrG abweichend von § 74 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 3 HmbVwVfG und § 27 Absatz 1 Satz 1 UVPG die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht und der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Hinzuziehung eines Beistands oder durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, können nicht erstattet werden.
Veränderungssperre
Auf die Veränderungssperre gemäß § 9a FStrG wird hingewiesen.
Sonstiges
Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach §§ 19 Absatz 1, 22 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse
Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse
https://www.hamburg.de/bwi/dse
Ansprechpartner:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Antje Dein
Tel.: 040/42841-1368
E-Mail: antje.dein@bwai.hamburg.de
Dr. Katharina Hesse
Tel.: 040/42841-1509
E-Mail: katharina.hesse@bwai.hamburg.de
Constanze Schmitt
Tel.: 040/42841-3234
E-Mail: constanze.schmitt@bwai.hamburg.de
Anna Przybisch
Tel.: 040/42841-1619
E-Mail: anna.przybisch@bwai.hamburg.de
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