Viele Infrastrukturvorhaben und andere Großprojekte dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn zuvor ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Das Rechtsamt der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation (BWAI) ist in Hamburg die zuständige Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde insbesondere für Maßnahmen
an Gewässern, soweit nicht die Bezirke zuständig sind,
an Bundeswasserstraßen,
an Hochwasserschutzanlagen und
an Verkehrsanlagen, insbesondere
Bundesfernstraßen,
U-Bahnen und Straßenbahnen,
Stadtstraßen außerhalb des Hafengebietes,
Eisenbahnen,
Flugplätze.
Sinn und Zweck
Im Planfeststellungsverfahren werden alle von dem Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Rechte und Belange ermittelt, erörtert und gegeneinander abgewogen sowie widerstreitende Interessen nach Möglichkeit ausgeglichen. Die Zulässigkeit des Vorhabens wird am Ende mit einem Planfeststellungsbeschluss festgestellt, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bei konfliktarmen Vorhaben kann ggf. auf eine Planfeststellung verzichtet und eine Plangenehmigung erteilt werden. In manchen Fällen kann die Planfeststellungsbehörde sogar ganz auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verzichten.
Die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde besteht zunächst darin, die vorgelegten Planfeststellungsunterlagen auf deren Vollständigkeit zu überprüfen. Sodann führt die Planfeststellungsbehörde das Anhörungsverfahren durch. Die Trennung der Aufgaben von Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde besteht im Zuständigkeitsbereich der hamburgischen Planfeststellungsbehörde nicht mehr, sodass die Planfeststellungsbehörde gleichzeitig die Aufgaben der Anhörungsbehörde wahrnimmt.
Das Anhörungsverfahren besteht üblicherweise im Wesentlichen aus folgenden Verfahrensschritten:
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen,
öffentliche Auslegung der Planunterlagen,
Beteiligung der Behörden,
Erörterung der im Anhörungsverfahren eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Erörterungstermin.
Nach Abschuss des Anhörungsverfahrens fertigt die Planfeststellungsbehörde - sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen - einen Planfeststellungsbeschluss, der sich mit allen vom Vorhaben betroffenen Rechtsbeziehungen auseinandersetzt, siehe hierzu weiter unten.
Im Einzelnen:
Vorhabensträger
Als Vorhabensträger werden die Antragsteller in Planfeststellungsverfahren bezeichnet. Dies können zum Beispiel die zuständigen Wegebaulastträger, die Hamburger Hochbahn AG, die Hamburg Port Authority, die AKN und andere sein.
Antrag
Für bestimmte Großprojekte ist gesetzlich ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Den Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens stellt der Vorhabensträger. Hierzu reicht er die Antragsunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde ein. Die Antragsunterlagen bestehen aus den Plänen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Sie beinhalten im Rahmen des Erforderlichen auch die Erfassung der Umweltbelange (sog. UVP-Bericht), eine Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft (sog. Landschaftspflegerischer Begleitplan, LBP), einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und einen Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie.. Je nach Vorhaben und Umgebung werden die Unterlagen ggf. auch erweitert z.B. um schalltechnische Berechnungen, eine Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung, die Darstellung elektromagnetischer Felder oder andere relevante Unterlagen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Bekanntmachung, Planauslegung, Beteiligung
Die Antragsunterlagen werden von der Anhörungsbehörde in den Bezirken, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat lang zur Einsicht ausgelegt. Diese Auslegung wird zuvor im Amtlichen Anzeiger und, soweit nach dem jeweiligen Fachrecht erforderlich, in Tageszeitungen bekannt gemacht. Nicht ortsansässige Betroffene werden durch die Anhörungsbehörde über die öffentliche Auslegung benachrichtigt. Weiterhin erhalten die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, Gelegenheit zur Stellungnahme.
Einwendungen
Jeder, dessen Belange durch das geplante Vorhaben berührt werden, kann innerhalb der Einwendungsfrist, auf die in der Bekanntmachung hingewiesen wird, Einwendungen gegen den Plan erheben. Beispielsweise kann durch das Vorhaben in Grundstücksrechte eingegriffen oder eine Veränderung der Lärmsituation bewirkt werden. Einwendungen müssen erkennen lassen, in welchen Belangen sich die Betroffenen beeinträchtigt sehen. Anderenfalls muss die Anhörungs-/ Planfeststellungsbehörde diese nicht berücksichtigen. Zu spät erhobene Einwendungen können grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden.
Behörden und Träger öffentlicher Belange
Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, werden zur Stellungnahme aufgefordert. Auch die sogenannten Träger öffentlicher Belange, wie z.B. Leitungsunternehmen, können in ihren Stellungnahmen Hinweise zum Vorhaben aus Sicht ihres Fachgebiets geben.
Natur- und Umweltschutzvereinigungen
Anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigungen können im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben ebenfalls Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Weiterleitung an Vorhabensträger
Die Einwendungen und Stellungnahmen, die im Laufe des Anhörungsverfahrens eingehen, werden dem Vorhabensträger zur Kenntnisnahme übersandt. Die Weitergabe auch personenbezogener Daten ist dabei datenschutzrechtlich zulässig und für die spätere Erörterung mit dem Vorhabensträger sachgerecht. Die Vorhabensträger sind verpflichtet, die erhaltenen Daten ausschließlich zum Zweck des Planfeststellungsverfahrens zu nutzen.
Erörterungstermin
Die Anhörungsbehörde erörtert die fristgerecht erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zu den Antragsunterlagen mit dem Vorhabensträger, den Behörden, den Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen, und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben. Ziel der Erörterung ist es, die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen zu vertiefen und weiter zu konkretisieren, um die Informationsbasis der Anhörungsbehörde zu erweitern und so eine sachgerechte Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu gewährleisten. Der Vorhabensträger bezieht auf dem Erörterungstermin Stellung zu den Einwendungen und Stellungnahmen. So kann gegebenenfalls den Einwendungen und Stellungnahmen abgeholfen und die Planung angepasst werden. Andernfalls legt der Vorhabensträger dar, warum dies aus seiner Sicht nicht der Fall sein kann.
Nach bestimmten Fachplanungsrechten kann auf eine Erörterung auch verzichtet werden (vgl. z.B. § 17a Abs. 5 FStrG).
Die Erörterung ist nicht öffentlich, da es sich nicht um eine allgemeine Informationsveranstaltung, sondern um eine mündliche Verhandlung im Sinne des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt. Lediglich der zuvor genannte Personenkreis ist zugelassen.
Prüfung und Abwägung
Im Anschluss an den Erörterungstermin prüft die Anhörungsbehörde die gesamten vorliegenden Informationen und begutachtet die vorgetragenen Sachverhalte nach der geltenden Rechtslage. Sie wägt die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab und sucht eine Lösung, bei der kein Beteiligter unverhältnismäßig belastet wird.
Planänderungen, ergänzende Gutachten
Die im Laufe der fortschreitenden Befassung mit der Planung gewonnenen Erkenntnisse oder die im Erörterungstermin besprochenen Lösungsmöglichkeiten können Planänderungen zur Folge haben, für deren Bewertung im Abwägungsprozess ggf. auch ergänzende Gutachten (z. B. weitere schalltechnische Untersuchungen oder Änderungen der Umweltunterlagen) benötigt werden. Diese werden bei der Planfeststellungsbehörde eingereicht und dort daraufhin überprüft, ob diese eine erneute Beteiligung erfordern.
Planfeststellungsbeschluss
Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird das Vorhaben zugelassen, sofern nach dem Ergebnis der Abwägung alle rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Hierbei werden alle von dem Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange in angemessener Weise gegeneinander abgewogen und widerstrebende Interessen nach Möglichkeit ausgeglichen. Um dies zu erreichen, kann die Planfeststellungsbehörde auch Nebenbestimmungen wie z.B. Auflagen und Bedingungen erteilen. Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen und bündelt sie in einer einzigen Entscheidung (sog. Konzentrationswirkung).
Im Planfeststellungsverfahren wird nicht über die Höhe einer Entschädigung für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke entschieden; der Planfeststellungsbeschluss ist aber Grundlage für ein Entschädigungsverfahren.
Klage
Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Für bestimmte Vorhaben sieht das Gesetz die erstinstanzliche Zuständigkeit auch beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht vor.