Gegenstand des Vorhabens ist die Verlängerung der U-Bahnlinie U4 auf den neuen Stadtteil Grasbrook, den die Freie und Hansestadt Hamburg derzeit entwickelt. Mit der Verlängerung der U4 soll die Verknüpfung zu den umliegenden Stadtarealen hergestellt und mit der neuen Haltestelle zwischen dem Moldauhafen- und dem Hafentorquartier die Voraussetzung dafür geschaffen werden, die Bewohner, Beschäftigten und Besucher des neuen Stadtteiles und auch der benachbarten Veddel nachhaltig und umweltfreundlich an die Hamburger Innenstadt anzuschließen. Der Neubau umfasst im Einzelnen:
- Brücke über die Norderelbe
- Stahlviadukt am Moldauhafen
- Haltestelle Moldauhafen einschl. Technikgebäude Moldauhafen
- Unterführung der Dessauer Straße mit Abschlussbauwerk
Die Norderelbe wird mittels einer ca. 300 m langen und etwa 12 m breiten Brücke überquert, die mit einem städtischen Geh- und Radweg von 7 m Breite ergänzt wird und Teil des historischen und das Stadtbild prägenden Brückenensembles werden soll. Von den stählernen Bögen der Brücke über die Norderelbe geht es auf der Landseite über auf das Stahlviadukt „Am Moldauhafen“. Dieses wird als ca. 370 m lange Viaduktstrecke im Bereich des Grasbrooks inkl. einer Kehr- und Abstellanlage geplant. Um die Anzahl der Stützen zu minimieren, wurden in Fahrtrichtung stehende V-Stützen entwickelt, die das Bild und die Konstruktion dieses neuen Viaduktes bestimmen, das parallel zur neuen geplanten Quartiersbebauung bis zum Moldauhafen führt. Dort anschließend sind eine ca. 250 m lange Brücke über den Moldauhafen und ein ca. 75 m langes Abschlussbauwerk mit Unterführung der Dessauer Straße sowie einem Technikgebäude am südlichen Ufer vorgesehen. Die Brücke über dem Moldauhafen trägt zwei unterschiedliche Nutzungsebenen. Neben der Gleisstrecke und Haltestelle auf Ebene 1 wird die Ebene 0 neben den Erschließungszonen für die Haltestelle und die Technikräume auch das zukünftige Moldauhafenquartier und das Hafentorquartier fuß- und radläufig verbinden. Die Unterführung der Dessauer Straße bildet in Verlängerung der Haltestellenbrücke den südlichen Abschluss der Verlängerung der U-Bahnlinie U4 auf den Grasbrook.
Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein.
Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Vorhabens wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen.
Die Vorhabensträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 Absatz 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig, da das Vorhaben auch nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird seitens der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss.
Bei den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Absatz 2 UVPG, die der Planfeststellungsbehörde mit dem Antrag vorgelegt wurden, handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen:
Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Nummer 7 UVPG (S. 73 des Erläuterungsberichts, S. 142 des Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen (UVP-Bericht)),
Landschaftspflegerische Maßnahmenpläne und -blätter,
Wasserrechtliche Genehmigungen,
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,
Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen, einschließlich FFH-Vorprüfung, UVP-Bericht, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie und Landschaftspflegerischem Begleitplan (LBP),
Schalltechnische Untersuchungen,
Erschütterungstechnische Untersuchungen,
Baugrundtechnische Untersuchungen,
Fachbeitrag Elektromagnetische Verträglichkeit,
Fachbeitrag Streustrom,
Brandschutzgutachten,
Fachbeitrag THG-Emissionen.
Die Auslegung der Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie der Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 19 Absatz 2 UVPG wird gemäß § 27b HmbVwVfG durch die Zugänglichmachung auf dieser Internetseite der Planfeststellungsbehörde per Download unter dem nachfolgenden Link
sowie durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme während der Amtsstunden im
Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachamt Bauprüfung – Kundenservice, Caffamacherreihe 1-3, 5. OG, Flurbereich C (Servicebereich), 20355 Hamburg
Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040)42854-3448 oder per E-Mail-Anfrage unter bp-service@hamburg-mitte.hamburg.de möglich.
in der Zeit vom 09.07.2025 bis zum 08.08.2025
bewirkt.
Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Absatz 2, 5 UVPG
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen.
Äußerungen nach § 21 UVPG
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (s.o.).
Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen können demnach bis zum 08.09.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Planfeststellungsbehörde, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder bei dem Bezirksamt Hamburg-Mitte (Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg) erhoben bzw. vorgebracht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer einfachen E-Mail genügt nicht. Der Eingang von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen wird nicht bestätigt.
Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).
Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (vgl. § 17 HmbVwVfG).
Nach § 29 Absatz 1a Nr. 1 PBefG kann die Anhörungsbehörde von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 HmbVwVfG und § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG absehen. Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen im Sinne von § 21 Absatz 1 UVPG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist in diesem Fall mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabensträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,
a) können die Personen, die Einwendungen erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Hinzuziehung eines Beistands entstehen, können nicht erstattet werden.
Auf die Veränderungssperre gemäß § 28a PBefG wird hingewiesen.
Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse
http://www.hamburg.de/umweltvertraeglichkeitspruefungen-hamburg/.
Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse
https://www.hamburg.de/bwi/dse.
Ansprechpartnerinnen:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Sandra Wahl
Tel.: 040/42841-1815
E-Mail: sandra.wahl@bwai.hamburg.de
Antje Dein
Tel.: 040/42841-1368
E-Mail: antje.dein@bwai.hamburg.de
Laura Strobach
Tel.: 040/42841-2514
E-Mail: laura.strobach@bwai.hamburg.de