Öffentliche Auslegung 1. Planänderung

Neubau eines Teilabschnitts der U-Bahnlinie U5-Mitte Abschnitt City Nord bis Jarrestraße (U5M1000)

Die Hamburger Hochbahn AG (Vorhabensträgerin) hat für das vorstehende Vorhaben bei der als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft und Innovation die Planfeststellung gemäß § 28 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. § 73 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) beantragt.

  • Wirtschaft, Arbeit und Innovation

Gegenstand des Antrags ist ein weiterer, ca. 2,3 km langer Bauabschnitt der geplanten neuen U-Bahnlinie U5 mit zwei Haltestellen zur Erschließung der Stadtteile Winterhude, Uhlenhorst und Barmbek-Süd (U5M1000). Die U5M1000 soll als Fortsetzung der bereits planfestgestellten und im Bau befindlichen U5 Ost, die von Bramfeld über Barmbek-Nord und Steilshoop bis zur City Nord führen wird, dienen. Sie wird von der im Bau befindlichen neuen Haltestelle City Nord in südlicher Richtung bis zur bestehenden und umzubauenden Haltestelle Borgweg der U3 geführt. Diese Wegstrecke soll unter dem Stadtpark hindurch in geschlossener Bauweise mittels Tunnelvortrieb errichtet werden. Der Startschacht für den Tunnelvortrieb ist in der Einmündung Überseering West in den Jahnring vorgesehen. In der Barmbeker Straße in Höhe Wiesendamm soll eine Haltestelle mit entsprechenden Ausgangsbauwerken und einem Übergang zur bestehenden U3-Haltestelle Borgweg errichtet werden. Dazu wird die bestehende Haltestelle der Linie U3 mit einem verlängerten Bahnsteig und einem neuen Zugang von der Barmbeker Straße versehen. Die Strecke der U5 führt in südlicher Richtung weiter bis zum Kreuzungsbereich Barmbeker Straße/Jarrestraße/Gertigstraße, wo die neue Haltestelle Jarrestraße vorgesehen ist. Diese Strecke einschließlich der dort vorgesehenen Kehr- und Abstellanlage sowie die Haltestellen sollen entlang der Barmbeker Straße in offener Bauweise errichtet werden. Die Barmbeker Straßenbrücke über den Goldbekkanal wird für den U-Bahn-Tunnelbau verschoben und nach Fertigstellung zurückverlegt.

Des Weiteren sind zwischen den Haltestellen City Nord und Borgweg im Bereich des Stadtparks zwei Notausgänge und zwischen Borgweg und Jarrestraße ein weiterer Notausgang vorgesehen, die ebenfalls in offener Bauweise errichtet werden.

Nach Fertigstellung wird die neue U-Bahn-Linie weit überwiegend unterirdisch liegen. Nur die Haltestellenzugänge und die Notausgänge werden an der Oberfläche Flächen in Anspruch nehmen.

Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein.

Das Planfeststellungsverfahren läuft gegenwärtig. Die Vorhabensträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig, da das Vorhaben auch nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird seitens der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss.

Die Planunterlagen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 19 Absatz 2 UVPG wurden vom 26. Februar 2025 bis zum 25. März 2025 gemäß § 27b HmbVwVfG im Internet veröffentlicht sowie im Bezirksamt Hamburg-Nord öffentlich ausgelegt.

Nunmehr hat die Vorhabenträgerin einen Änderungsantrag bei der Planfeststellungsbehörde eingereicht. Der Änderungsantrag beinhaltet im Wesentlichen:

  • Überarbeitung von Baufeldern und Baustelleneinrichtungsflächen mit Auswirkungen auf Flächeninanspruchnahmen, Baumfällungen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
  • Reduzierung des Flächenbedarfs und einzelner Grundstücksinanspruchnahmen, insbesondere durch den Verzicht auf Unterfangungen.
  • Aktualisierung der Umweltunterlagen, unter anderem zum Fledermausschutz, zu Baumfällungen und Kompensationsmaßnahmen, zum Entfall bauzeitlicher Otterbermen sowie zu Libellenvorkommen und Auswirkungen auf die Alster.
  • Überarbeitung und Neustrukturierung der Anträge mit zusammenfassender Betrachtung bisher getrennter Sachverhalte.
  • Detailliertere Darstellung des Bauwassermanagements einschließlich angepasster Berechnungen, reduzierter Wassermengen und Entfall großräumiger Grundwasserabsenkungen.
  • Ergänzungen zum Bodenmanagement und zu Separationsanlagen; 
    Erweiterte Erläuterungen zu Bodenaushub, Bodenkonditionierung sowie zur Behandlung und Trennung von Boden- und Wassermengen.
  • Berücksichtigung des Klimaschutzes als zusätzlicher Abwägungsbelang gemäß § 13 KSG.
  • Zusätzliche Erläuterungen zur Vollsperrung am Goldbekkanal, zum Starkregen- und Überflutungsschutz sowie zur dauerhaften Inanspruchnahme privater Flächen für Instandhaltungsstreifen.

Bei den Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach §§ 19 Absatz 2, 22 Absatz 1 UVPG, die die Änderungen des Vorhabens betreffen und der Planfeststellungsbehörde mit dem Änderungsantrag vorgelegt wurden, handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht (PFU-Nr. 02.01)
  • Bericht Variantenuntersuchung (PFU-Nr. 02.02)
  • Bauwerksverzeichnis Teil C, Landschaftspflegerische Maßnahmen (PFU-Nr. 11.00)
  • Bauwerkslagepläne mit Bauwerksnummern Teil C, Landschaftspflegerische Maßnahmen (PFU-Nr. 12.00)
  • Flächenbedarfsverzeichnis (PFU-Nr. 13.00)
  • Flächenbedarfspläne (PFU-Nr. 14.00)
  • Wasserrechtliche Anträge (PFU-Nr. 15.00)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (PFU-Nr. 17.00)
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (PFU-Nr. 18.01)
  • Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen (PFU-Nr. 19.00)
  • Geotechnischer Entwurfsbericht, Haltestelle Borgweg (südlich) bis Haltestelle Jarrestraße (PFU-Nr. 23.02)
  • Baulogistikkonzept, provisorische Verkehrsführung (bauzeitlich) mit Bodenmanagement (PFU-Nr. 26.00)
  • Bericht Bauwassermanagement und Grundwasserhaltung (PFU-Nr. 27.01)
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (PFU-Nr. 28.01)
  • Fachbeitrag Denkmäler (PFU-Nr. 29.00)
  • Fachbeitrag Treibhausgasemissionen (PFU-Nr. 30.01)

Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird auf die geänderten Planunterlagen verwiesen.

Die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 UVPG, aus denen sich Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen und Unterlagen über die Umweltauswirkungen ergeben, wird gemäß § 27b HmbVwVfG durch die Zugänglichmachung auf dieser Internetseite weiter unten als Download

sowie durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme während der Amtsstunden

im Bezirksamt Hamburg-Nord, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt (WBZ-3 Servicezentrum), Foyer, Kümmelstraße 6, 20249 Hamburg

in der Zeit vom 1. September 2026 bis zum 30. September 2026

bewirkt.

Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen nach § 73 Absatz 4 und 8 HmbVwVfG i.V.m. §§ 21, 22 Abs. 1 UVPG

Jeder, dessen Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erheben (§ 73 Absatz 4 und 8 HmbVwVfG).

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen.

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist äußern (§§ 21, 22 Abs. 1 UVPG). Diese erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 UVPG auf die Änderungen der Unterlagen beschränkt. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen können demnach bis zum 14. Oktober 2026 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder bei dem Bezirksamt Hamburg-Nord (Kümmelstraße 6, 20249 Hamburg) erhoben bzw. vorgebracht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer einfachen E-Mail genügt nicht. Der Eingang von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen wird nicht bestätigt.

Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen der Änderung des Plans durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).

Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen sowie Äußerungen zu den Umweltauswirkungen zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung.

Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).

Erörterungstermin, Benachrichtigungen und Zustellungen

Nach § 29a Abs. 2 PBefG kann die Anhörungsbehörde von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 HmbVwVfG und § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG absehen. Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan einschließlich der Änderungen erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen im Sinne von §§ 21, 22 Absatz 1 UVPG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan einschließlich der Änderungen mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist in diesem Fall mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabensträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,

a) können die Personen, die Einwendungen erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Hinzuziehung eines Beistands entstehen, können nicht erstattet werden.

Auf die Veränderungssperre gemäß § 28a PBefG wird hingewiesen.

Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach §§ 19 Absatz 1, 22 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse

https://www.uvp-verbund.de/.

Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse

https://www.hamburg.de/bwi/dse

Ansprechpartner/in:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg

Patrick Tripcke-Jahnke
Tel.: 040/42841-2052
E-Mail: patrick.tripcke-jahnke@bwai.hamburg.de

Jana Lassen
Tel.: 040/42841-1472
E-Mail: jana.lassen@bwai.hamburg.de

Lothar Hartfiel
Tel.: 040/42841-3310
E-Mail: lothar.hartfiel@bwai.hamburg.de

Christoph Leister
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