Fragen- und Antwortenkatalog Ausgleichsbeträge
Nach der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes erfolgt ein entsprechender Eintrag im Grundbuch (§ 143 Abs. 2 Baugesetzbuch).
Rechtliche Grundlagen sind die §§ 154 und 155 Baugesetzbuch (BauGB).
Ausgleichsbetragspflichtige und Adressaten des Festsetzungsbescheides sind die Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zum Zeitpunkt der Entlassung aus der laufenden Sanierung bzw. der Aufhebung des Sanierungsgebietes. Das kann im Einzelfall auch der Voreigentümer sein. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum erfolgt eine Festsetzung nur entsprechend dem Miteigentumsanteil (§ 154 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Ausgleichsbetragspflichtige und Adressaten des Festsetzungsbescheides sind die Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zum Zeitpunkt der Entlassung aus der laufenden Sanierung bzw. der Aufhebung des Sanierungsgebietes. Das kann im Einzelfall auch der Voreigentümer sein. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum erfolgt eine Festsetzung nur entsprechend dem Miteigentumsanteil (§ 154 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 Baugesetzbuch) zu entrichten. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ist die Wertsteigerung des Bodenwertes (ohne Gebäude), die infolge der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen eingetreten ist.
Der Ausgleichsbetrag wird für die infolge der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen eingetretene Bodenwerterhöhung des Grundstückes erhoben.
Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
(§ 154 Abs. 4 Baugesetzbuch).
Sofern aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen Zahlungsschwierigkeiten bestehen, kann auf Antrag eine Zahlungserleichterung in Form einer Stundung oder Verrentung gegen Zinsen gewährt werden. Hierfür ist die Prüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Persönliche Gründe können vorliegen, wenn zum Fälligkeitstermin die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen und auch nicht in zumutbarer Weise (zum Beispiel von Banken) beschafft werden können.
Bei einer Verrentung ist der geforderte Beitrag in zwei bis höchstens zehn Jahren zu zahlen. Die Jahresleistungen beinhalten Zinsen und Tilgung. Der jährliche Zinssatz beträgt 2 Prozent über den von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz, der bei Beginn der Rentenlaufzeit gilt. Der Zinssatz gilt unverändert für die gesamte Laufzeit der Rente.
Neben der jährlichen Zahlungsweise kann auch die Zahlung der Jahresleistungen in halbjährlichen, vierteljährlichen und monatlichen Teilbeträgen zugelassen werden. Durch die vorzeitige Zahlung verändert sich die Zinsberechnung jedoch nicht. Die in den Teilbeträgen enthaltenen Tilgungsbeträge werden insgesamt erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres vom noch offenen Kapitalbetrag abgezogen. Berechnet werden die Zinsen vom Beginn der Laufzeit der Rente für volle Jahre auf den jeweiligen Restkapitalbetrag der zu Beginn des jeweiligen Jahres besteht.
Die Laufzeit der Rente beginnt grundsätzlich am nächsten Monatsersten, der auf die im Festsetzungsbescheid ursprünglich genannte Zahlungsfrist folgt.
Bei einer jährlichen Zahlungsweise der Rentenraten ist zu Beginn der Laufzeit eine Kapitalspritze zu zahlen. Diese errechnet sich aus dem zu verrentenden Kapitalbetrag geteilt durch die Anzahl der Jahre der Rentenlaufzeit.
Beispiel: Verrentungsbetrag 10.000 Euro, Laufzeit der Rente 7 Jahre,
Kapitalspitze 1.428,57 Euro (10.000 Euro : 7), danach sind noch sechs Jahrensleistungen zu zahlen.
Bei einer Teilzahlung wird die erste Rate entsprechend der gewählten Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr oder ein halbes Jahr nach Rentenbeginn fällig.
Eine Änderung der bewilligten Laufzeit und Zahlungsweise der Rente ist nachträglich nicht mehr möglich. Die Rente kann jedoch auf Antrag durch Zahlung des Restkapitalbetrages jederzeit abgelöst werden.
Der zu zahlende Betrag kann aus persönlichen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise gestundet werden. Bei einer Ratenzahlung soll im Regelfall die Laufzeit nicht mehr als zwei Jahre betragen. Die Gewährung einer Stundung kann im Einzelfall von der Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch abhängig gemacht werden. Nach
§ 238 Abgabenordnung werden Zinsen in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat erhoben, dabei wird für die Berechnung der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Kapitalbetrag abgerundet. Die Zinsen sind mit der letzten Rate zu zahlen.
Auf Antrag kann der Ausgleichsbetrag in ein Tilgungsdarlehen umgewandelt werden. Voraussetzung ist, dass der geforderte Betrag bis zur Fälligkeit nicht mit eigenen oder fremden Mitteln beglichen werden kann (§ 154 Abs. 5 Baugesetzbuch). Die Gewährung wird von einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig gemacht. Die Sicherung des Tilgungsdarlehen erfolgt durch ein zu bestellendes Grundpfandrecht.
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert) (§ 154 Abs. 2 Baugesetzbuch). Die ermittelte Steigerung des Bodenwertes wird als Ausgleichsbetrag erhoben. Nach § 155 Baugesetzbuch können im Einzelfall Anrechnungen auf dem Ausgleichsbetrag vorgenommen werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Widerspruch einlegen. Beachten Sie jedoch, dass der Ausgleichsbetrag dennoch fristgerecht zu zahlen ist, da bei öffentlichen Abgaben der Widerspruch die Zahlungsverpflichtung nicht aufschiebt.
Das Widerspruchsverfahren ist kostenpflichtig, wenn Sie mit Ihrem Widerspruch keinen Erfolg haben.
Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Abteilung Anliegerbeiträge erteilen Ihnen auf Wunsch gerne weitere Auskünfte.