Die Höhe der Meldevergütung wird vom GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der kassenärztlichen Bundesvereinigung und der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung festgelegt: Gültig für Meldungen mit Leistungsdatum ab 1. Februar 2024 ist die Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 9. Januar 2024. Für Meldungen, die vorher erbracht wurden, gilt die Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014; der zugehörige Schiedsspruch vom 24. Februar 2015 regelt deren Höhe.
Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu minderjährigen Krebspatientinnen und Krebspatienten mit Leistungsdatum ab 1. Februar 2024 entspricht den in der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 9. Januar 2024 vereinbarten Beträgen. Abweichend davon wird bei nicht-melanozytären Hauttumoren (ICD-10 C44) mit günstiger Prognose nur für Erstmeldungen zu Personen mit Wohnsitz in Hamburg eine Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln in Höhe von 4,50 Euro gezahlt.