Seit dem 22. Dezember 2018 können Menschen in Deutschland neben „männlich“ und „weiblich“ unter bestimmten Voraussetzungen auch den Geschlechtseintrag „divers“ wählen oder – wie bereits vorher – auf eine Eintragung verzichten. Diese Änderung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück, wonach die bestehende binäre Ausrichtung des Personenstandsrecht verfassungswidrig ist.
Am 10. Oktober 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bestehende Praxis, um Geburten- und Personenstandsregister nur die Einträge „männlich“ und „weiblich“ oder keine Eintragung zu zulassen, eine Diskriminierung von Menschen darstellt, die sich keinem dieser beiden Geschlechter zuordnen lassen. Das Gericht urteilte, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt und eine gesetzliche Neuregelung erfolgen muss.
Aufgrund dieser Entscheidung wurde erstmals ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, den Geschlechtseintrag „divers“ im Personenstandsregister zu wählen. Der Eintrag „divers“ stellt neben „männlich“ und „weiblich“ eine gleichwertig positive Option des Geschlechtseintrages dar.
Durch das 2025 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz ist darüber hinaus die Änderung des Geschlechtseintrages für intergeschlechtliche, trans* und nicht-binäre Menschen deutlich erleichtert worden.
Die Einführung des Geschlechtseintrags „divers“ stellt einen bedeutenden Fortschritt im Bereich der rechtlichen Anerkennung und des Schutzes von Menschen dar, die sich außerhalb des binären Geschlechtermodells identifizieren. Durch das Selbstbestimmungsgesetz wurde dieser Anspruch konsequent weitergeführt.
Doch trotz dieser Fortschritte ist die rechtliche und gesellschaftliche Gleichstellung und Akzeptanz geschlechtlicher Vielfalt ein fortwährender Prozess. Welche gesellschaftlichen und rechtliche Folgen an den Geschlechtseintrag “divers” geknüpft sind und welche gesetzlichen Anpassungen aufgrund der rechtlichen Anerkennung weiterer Geschlechtsidentitäten erforderlich sind, sind weiterhin Gegenstand aktueller Diskussionen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat deswegen 2019 eine rechtswissenschaftliche Expertise zum 3. Geschlechtseintrag in Auftrag gegeben, die die Bedeutung und Auswirkungen für die FHH untersucht hat. Die Erkenntnisse sind u.a. in die Fortschreibung des Aktionsplans „Hamburg l(i)ebt vielfältig“ eingeflossen und finden sich beispielsweise in unterschiedlichen Maßnahmen zur Evaluation und Novellierung von Landesgesetzen wieder.
Die rechtswissenschaftliche Expertise zum 3. Geschlechtseintrag finden Sie zum Nachlesen im Downloadbereich dieser Seite.
Weite Informationen und Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamen auf Basis des Selbstbestimmungsgesetzes finden Sie auf den Seiten des Hamburg Service.