Mit diesem Interessenbekundungsverfahren wird ein Träger gesucht, der beabsichtigt, einen Antrag zur Umsetzung eines Projekts im Rahmen der Förderrichtlinie der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) für innovative Projekte mit Bezug zum GPR zu stellen.
Ausgangslage
Grundlage für die Förderung ist das dritte Hamburger Gleichstellungspolitische Rahmenprogramm (GPR) „Zusammen für mehr Gleichstellung in Hamburg.“
Die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern, ist ein verfassungsrechtlicher Auftrag. Das Grundgesetz legt fest, dass sich der Staat dafür einsetzt, bestehende Nachteile zu beseitigen (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes).
Hamburg war eines der ersten Bundesländer, das ein Gleichstellungspolitisches Rahmenprogramm (GPR) erarbeitet hat. Das Programm wurde 2013 mit dem Ziel eingeführt, Frauen und Männern eine gerechte Teilhabe in allen Lebensphasen und -bereichen zu ermöglichen und im Januar 2023 zum zweiten Mal fortgeschrieben. Für die Umsetzung neuer Projekte mit Bezug zum GPR stehen im Jahr 2026 Fördermittel von bis zu 100.000 Euro zur Verfügung.
Als Projektstart ist der 1. Juli 2026 vorgesehen. Die Projektlaufzeit kann bis zu 6 Monate betragen. Abweichungen hiervon können sich im weiteren Prozess ergeben und sind mit der BWFG als Zuwendungsgeberin im Vorfeld abzustimmen.
1. Förderziele, Zuwendungszweck
Die BWFG unterstützt innovative Projekte mit Hamburg-Bezug zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf den inhaltlichen Grundlagen des GPR. Die Förderrichtlinie wendet sich in erster Linie an die organsierte Zivilgesellschaft, d. h. gemeinnützige Vereine und Verbände, um dieser zu ermöglichen, sich aktiv an der Realisierung der Ziele des Hamburger GPR zur Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu beteiligen.
Sie verfolgt damit folgende Förderziele und Zuwendungszwecke:
1.1 Förderziele
a. Förderung der Durchführung von innovativen Projekten und Maßnahmen zu gleichstellungspolitisch relevanten Themen mit Bezug zum aktuellen GPR,
b. Stärkung der Handlungspotentiale von Frauen und Männern und Einsatz für eine innovative und wertschätzende moderne Gleichstellungspolitik in Hamburg,
c. Aufbau und Professionalisierung von gleichstellungsfachlichen Netzwerken,
d. Abbau von Stereotypen
e. Sicherstellung einer gerechten Teilhabe und Repräsentanz von Frauen und Männern beispielsweise durch die Aufarbeitung und Auswertung von gleichstellungspolitischen bedeutsamen Vorhaben und Daten
1.2 Zuwendungszweck
Es sollen insbesondere Projekte, Aktivitäten und Maßnahmen mit folgenden Ansätzen und Rahmenbedingungen gefördert werden:
a. Maßnahmen, die dazu beitragen, dass Frauen und Männer gleichberechtigt an wichtigen Gütern teilhaben
b. Maßnahmen, die Frauen und Männern gleichermaßen eine adäquate Teilnahme an Gestaltung und Entscheidung ermöglichen
c. Maßnahmen, die dazu beitragen, geschlechterstereotype Rollenerwartungen aufzulösen
d. Maßnahmen, die eine Gestaltung von Struktur und Kultur ohne Geschlechterstereotype beinhalten
e. Maßnahmen, die dazu beitragen, eine ausgeglichene Verteilung von Belastung von Frauen und Männern zu schaffen.
Insbesondere begrüßt werden Einreichungen, die sich mit den Themen Frauengesundheit/Gendermedizin, Mehrfachdiskriminierung von Frauen oder der Situation von alleinerziehenden Frauen befassen.
Die Einreichungen werden aufgrund folgender Kriterien bewertet: Gleichstellungsmehrwert, Innovationsgehalt und Hamburg Bezug.
1.3 Kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung oder auf die Fortsetzung einer bereits geförderten Maßnahme wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet. Vielmehr entscheidet die BWFG aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der fachlichen Schwerpunktsetzungen sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.
2. Zuwendungsempfangende
Die Förderung richtet sich in erster Linie an die organisierte Zivilgesellschaft, d. h. gemeinnützige Vereine und Verbände, die mit ihrem Projekt zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Hamburg beitragen möchten. Darüber hinaus können gemeinnützige Träger:innen, die in Form einer privatrechtlichen juristischen Person organisiert sind oder deren Zusammenschlüsse und juristische Personen des öffentlichen Rechts Zuwendungen empfangen.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden auf Grundlage der Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bewilligt.
Fördervoraussetzungen sind, dass mit Antragstellung
- ein Projektkonzept einschließlich eines Finanzierungsplans und eines Konzeptes zur Verstetigung des Projektes nach dem Auslaufen der Finanzierung durch die Zuwendung vorgelegt wird, aus welchem hervorgeht, wie die jeweiligen Ziele nach Ziffer 1 dieser Richtlinie durch den Zuwendungszweck verwirklicht werden sollen, sowie einer Erläuterung, wie das Projekt grundsätzlich quantitativ und qualitativ evaluiert bzw. der Erfolg mit Blick auf die in der Förderrichtlinie genannten Ziele und Zwecke gemessen werden kann
- ein Beleg über die fachliche Qualität ihrer Leistung zur Zweckerreichung, insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung, Zuverlässigkeit einschließlich zeitgerechter Erbringung erbracht wird
- der Nachweis über eigene oder sonstige finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Ausgabenvorgelegt wird,
- eine verantwortliche Ansprechperson benannt wird
- im Falle von Ziffer 2, gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig ist und dies — falls erforderlich — durch eine entsprechende Bescheinigung der Finanzverwaltung nachweist, sowie
- das Projekt, die Aktivität oder Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge bereits abgeschlossen wurden
Die Förderung ist nachrangig zu anderen Bundes- und Landesförderprogrammen. Weitere beantragte und/oder bewilligte Fördermittel sind bei Antragstellung anzugeben. Eine gemeinsame Förderung mit anderen Zuwendungsgebenden Stellen ist möglich und erwünscht.
Es soll eine breite Zivilgesellschaft gefördert werden, indem grundsätzlich nur jeweils ein Projekt bei jedem Zuwendungsempfangenden gefördert wird. Die Antragstellenden werden aufgefordert, ihr vielversprechendstes Projekt in Bezug den Gleichstellungsmehrwert, Innovationsgehalt und Hamburg Bezug zu beantragen.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
4.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird grundsätzlich als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
4.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.4 Bemessungsgrundlage
Gefördert werden die unter 1.2 genannten Zwecke einmalig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsermächtigungen.
Gefördert werden maximal vier Projekte mit einer Zuwendung in der Regel in Höhe von mindestens 5.000 Euro bis zu maximal 40.000 Euro je Zuwendungsempfangenden für maximal 6 Monate.
Förderfähig sind Ausgaben u.a.:
- für Projektarbeit, z.B. für Organisation und Beratung, Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, Ausstellungen, die Erstellung von Studien und Datengrundlagen
- Mietkosten
- Sachausgaben
- Es sind eigene oder sonstige Mittel von mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen Die Erbringung der Deckungsmittel ist auch aus einer anderen, den Projektträger finanzierenden Quelle möglich
5. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid / Erfolgskontrolle
5.1 Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid
Es finden die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anwendung (Anlage 2). Darüber hinaus werden die Zuwendungsempfangenden im Zuwendungsbescheid mindestens zu den nachstehenden Nebenbestimmungen verpflichtet:
Die Zuwendungsempfangenden weisen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit zum geförderten Projekt auf die Förderung durch die BWFG hin. Das Logo der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise der BWFG ist auf allen Publikationen im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt und auch im Internet zu verwenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die Anforderungen des Berichtswesens gemäß Nr. 5.3 dieser Förderrichtlinie zu erfüllen. Die BWFG ist berechtigt, die aus den, im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingereichten, Unterlagen ersichtlichen Daten auf Datenträger zu speichern und zu verarbeiten. Zulässig ist auch eine Auswertung für Zwecke der Statistik und der Prüfung über die Wirksamkeit des Projekts sowie eine Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse in anonymisierter Form.
Die oder der Zuwendungsempfangende sorgt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung für Qualitätssicherung und erstellt einen Sachbericht, der über die Art und den Inhalt der Maßnahme informiert. Der Sachbericht trifft inhaltlich Aussagen zu:
1. Gesamtstruktur des Trägers (inhaltliche und konzeptionelle Ausrichtung)
2. Ziele des Trägers insgesamt
3. Das Projekt
3.1. Ziele
3.2. Kooperationspartner und Netzwerkarbeit
3.3. Schritte und Maßnahmen zur Zielerreichung
3.4. Einsatz von Personal (Hauptamtlich/Ehrenamtlich)
3.5. Öffentlichkeitsarbeit
3.6. Ergebnisse des Projektes inkl. einer Projektevaluation anhand von Daten und Zahlen
3.7 Ein Finanzierungsplan und ein Konzept zur Verstetigung des Projektes nach dem Auslaufen der Finanzierung
3.8. Mittelverwendung (Personal, Raumnutzung, Arbeitsmaterialien)
3.9. Fazit und Ausblick
5.2 Erfolgskontrolle (Zielerreichungskontrolle)
Auf Basis der Verwendungsnachweise (siehe 5.3) aller Projekte, die für die Förderperiode bewilligt worden sind, führt die BWFG eine Erfolgskontrolle des Förderprogrammes durch. Anhand der Datenlage aus der Auswertung der Verwendungsnachweise wird beurteilt, ob das Förderprogramm in der Gesamtbewertung ausreichend und wirtschaftlich angemessen zur Erreichung der Ziele gemäß Ziffer 1.1 beiträgt.
5.3 Nachweis der Verwendung (Zweckerreichungskontrolle)
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis - entsprechend den Festlegungen der BWFG im Zuwendungsbescheid - einzureichen. Er enthält im Einzelnen:
- Das Formular für den Nachweis der zweckentsprechenden und ordnungsgemäßen Mittelverwendung mit dem zahlenmäßigen Verwendungsnachweis.
- Eine aussagefähige Auflistung aller Einnahmen und Ausgabenpositionen der Maßnahme, einschließlich aller Ausgabebelege im Original.
- Einen Sachbericht, in dem insbesondere darauf einzugehen ist, welche der unter 1.1 aufgeführten Förderziele mit welchen Zuwendungszwecken gem. 1.2 erreicht wurden. Im Sachbericht ist an geeigneten Beispielen auf gelingende und erfolgreiche Aspekte ebenso einzugehen wie auf evtl. Schwierigkeiten und Hindernisse. Es ist zu berichten, welche Bevölkerungsgruppen erreicht wurden. Dabei ist nach Möglichkeit die Anzahl der erreichten Personen anzugeben bzw. zu schätzen (siehe auch 3. und 5.2).
Weitere Anforderungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.
Auf Anforderung der BWFG berichtet die oder der Zuwendungsempfangende auch während des Projektzeitraums.
5.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P) der Anlage 2 VV zu § 46 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
6. Ablauf des Verfahrens
6.1 Abgabefrist
Die Interessenbekundung muss vollständig bis einschließlich 15.03.2026 per E-Mail versendet werden an gpr@bwfgb.hamburg.de
Verspätet oder unvollständig eingereichte Interessenbekundungen werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Unterlagen können nicht nachgereicht werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Postfach gpr@bwfgb.hamburg.de oder telefonisch an Sandra Kloss: 040-42863-4756
6.2 Bestandteile der Interessenbekundung
Die Interessenbekundung muss folgende Bestandteile umfassen
- eine Beschreibung der Maßnahme (Projektkonzept) von maximal 5 Seiten
- einen Zeitplan
- einen Finanzierungsplan
- ein Konzept zur Verstetigung des Projektes nach dem Auslaufen der Finanzierung durch die Zuwendung, aus welchem hervorgeht, wie die jeweiligen Ziele nach Ziffer 1 dieser Richtlinie durch den Zuwendungszweck verwirklicht werden sollen
- eine Erläuterung, wie das Projekt grundsätzlich quantitativ und qualitativ evaluiert bzw. der Erfolg mit Blick auf die in der Förderrichtlinie genannten Ziele und Zwecke gemessen werden kann
- ein Beleg über die fachliche Qualität ihrer Leistung zur Zweckerreichung, insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung, Zuverlässigkeit einschließlich zeitgerechter Erbringung
- der Nachweis über eine angemessene finanzielle Eigenleistung in Höhe von mindestens 5%
- die Benennung einer verantwortlichen Ansprechperson
- einen Nachweis, dass eine gemeinnützige Tätigkeit im Sinne der Abgabenordnung vorliegt
- eine Bestätigung, dass das Projekt, die Aktivität oder Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge bereits abgeschlossen wurden
Vor Einreichung der Interessenbekundung können Sie Ihre Projektkonzepte im Entwurf mit dem zuständigen Referat „Frauen und Gleichstellung“ der BWFG beraten, um die generelle Förderfähigkeit der Projekte zu besprechen.
6.3 Ablauf nach Einreichung der Interessenbekundung
Schritt 1: Prüfung der eingegangenen Interessenbekundungen durch die BWFG
Die BWFG beabsichtigt, die eingegangenen Interessenbekundungen innerhalb weniger Wochen zu prüfen. Die einsendenden Organisationen sollten für etwaige Rücksprachen zur Verfügung stehen.
Nach Prüfung der Interessenbekundungen kommt die BWFG unaufgefordert auf alle einsendenden Organisationen zu. Im Falle eines positiven Ausgangs der Prüfung wird der Träger aufgefordert, einen Antrag auf Zuwendung zu stellen. Die notwendigen Antragsunterlagen werden, von der BWFG zeitgleich übersandt.
Schritt 2: Antragsstellung durch den Projektträger
Der Antrag auf Projektförderung ist mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die BWFG zu stellen.
Die BWFG wird daraufhin schnellstmöglich den Bewilligungsbescheid erstellen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen. Auslagen, die im Rahmen einer Beteiligung am Interessenbekundungsverfahren entstehen, können nicht erstattet werden.
Bewilligungen werden ausschließlich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen gewährt.
7. Inkrafttreten und Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2026.
Kontakt und Information
Bei Fragen helfen wir Ihnen gern:
Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Amt für Gleichstellung und gesellschaftlichen Zusammenhalt
Frauen und Gleichstellung
Hamburger Straße 37
22083 Hamburg
E-Mail: gpr@bwfg.hamburg.de
Tel.: 040-42863-4756 (Sandra Kloss)