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Förderrichtlinie

Förderung von innovativen Projekten mit Bezug zum Gleichstellungspolitischen Rahmenprogramm (GPR)

Förderrichtlinie der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG).

Ausgangslage

Grundlage für die Förderung ist das dritte Hamburger Gleichstellungspolitische Rahmenprogramm (GPR) „Zusammen für mehr Gleichstellung in Hamburg.“ 

Die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern, ist ein verfassungsrechtlicher Auftrag. Das Grundgesetz legt fest, dass sich der Staat dafür einsetzt, bestehende Nachteile zu beseitigen (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes).

Hamburg war eines der ersten Bundesländer, das ein Gleichstellungspolitisches Rahmenprogramm (GPR) erarbeitet hat. Das Programm wurde 2013 mit dem Ziel eingeführt, Frauen und Männern eine gerechte Teilhabe in allen Lebensphasen und -bereichen zu ermöglichen. Im Januar 2023 wurde das GPR zum zweiten Mal fortgeschrieben. Für die Umsetzung neuer Projekte mit dem Ziel der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hat die Hamburgische Bürgerschaft Ermächtigungen für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt.
 

1. Förderziele, Zuwendungszweck
 

Die BWFG unterstützt einmalig innovative Projekte mit regionalem Bezug (Hamburg) zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf den inhaltlichen Grundlagen des GPR. Die Förderrichtlinie wendet sich in erster Linie an die organsierte Zivilgesellschaft, um ihnen zu ermöglichen, sich aktiv an der Realisierung der Ziele des Hamburger GPR zur Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu beteiligen.

Sie verfolgt damit folgende Förderziele und Zuwendungszwecke:

1.1 Förderziele

a. Die Durchführung von innovativen Projekten und Maßnahmen mit gleichstellungspolitisch relevanten Themen mit Bezug zum aktuellen GPR zu fördern,  

b. die Handlungspotentiale von Frauen und Männern zu stärken und sich innovativ und wertschätzend für eine moderne Gleichstellungspolitik in Hamburg einzusetzen,

c. den Aufbau und die Professionalisierung von gleichstellungsfachlichen Netzwerken zu stärken,

d. Stereotype abzubauen und

e. eine gerechte Teilhabe und Repräsentanz von Frauen und Männern zu sichern, bspw. durch die Aufarbeitung und Auswertung von gleichstellungspolitischen bedeutsamen Vorhaben und Daten.
 

1.2 Zuwendungszweck

Es sollen insbesondere Projekte, Aktivitäten und Maßnahmen mit folgenden Ansätzen und Rahmenbedingungen gefördert werden:

a. Maßnahmen, die dazu beitragen, dass Frauen und Männer gleichberechtigt an wichtigen Gütern teilhaben.

b. Maßnahmen, die Frauen und Männern gleichermaßen eine adäquate Teilnahme an Gestaltung und Entscheidung ermöglichen.

c. Maßnahmen, die dazu beitragen, geschlechterstereotype Rollenerwartungen aufzulösen.

d. Maßnahmen, die eine Gestaltung von Struktur und Kultur ohne Geschlechterstereotype beinhalten.    

e. Maßnahmen, die dazu beitragen, eine ausgeglichene Verteilung von Belastung von Frauen und Männern zu schaffen.
 

1.3 Kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung oder auf die Fortsetzung einer bereits geförderten Maßnahme wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet. Vielmehr entscheidet die BWFG aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der fachlichen Schwerpunktsetzungen sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

2. Zuwendungsempfangende

Die Förderung richtet sich in erster Linie an die organisierte Zivilgesellschaft, d. h. gemeinnützige Vereine und Verbände, die mit ihrem Projekt zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Hamburg beitragen möchten. Darüber hinaus können gemeinnützige Träger, die in Form einer privatrechtlichen juristischen Person organisiert sind oder deren Zusammenschlüsse und juristische Personen des öffentlichen Rechts Zuwendungen empfangen.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können nur auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bewilligt werden.

Die Fördervoraussetzungen sind, dass die Antragstellende: 

  1. ein Projektkonzept einschließlich eines Finanzierungsplans und ein Konzept zur Verstetigung des Projektes nach dem Auslaufen der Finanzierung durch die Zuwendung vorgelegt hat, aus welchem hervorgeht, wie die jeweiligen Ziele nach Ziffer 1. dieser Richtlinie durch den Zuwendungszweck verwirklicht werden sollen, sowie einer Erläuterung, wie das Projekt grundsätzlich quantitativ (welche Daten und Fakten können erhoben werden) und qualitativ evaluiert bzw. der Erfolg mit Blick auf die in der Förderrichtlinie genannten Ziele und Zwecke gemessen werden kann,
  2. einen Beleg über die fachliche Qualität ihrer Leistung zur Zweckerreichung, insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung, Zuverlässigkeit einschließlich zeitgerechter Erbringung nachweist,
  3. eine angemessene finanzielle Eigenleistung in Höhe von mindestens 5% erbringt,
  4. eine verantwortliche Ansprechperson benennt,
  5. im Falle von Ziffer 2. gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig ist und dies — falls erforderlich — durch eine entsprechende Bescheinigung der Finanzverwaltung nachweist,
  6. das Projekt, die Aktivität oder Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, wenn entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.
  7. Die Förderung ist nachrangig zu anderen Bundes- und Landesförderprogrammen. Weitere beantragte und bewilligte Fördermittel sind bei Antragstellung anzugeben. Eine gemeinsame Förderung mit anderen zuwendungsgebenden Stellen ist möglich und erwünscht.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
4.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird grundsätzlich als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
4.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt oder als zweckgebundenes Darlehen oder als andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistung. 
4.4 Bemessungsgrundlage
Gefördert werden die unter 1.2 genannten Zwecke einmalig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsermächtigungen.
Gefördert werden Projekte mit einer Zuwendung in der Regel in Höhe bis zu maximal 40.000 Euro je Zuwendungsempfangenden für maximal ein Kalenderjahr.
Förderfähig sind Ausgaben u. a. für:

  • Projektarbeit, z. B. für Organisation und Beratung, Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, Ausstellungen, die Erstellung von Studien und Datengrundlagen,
  • Mietkosten,
  • Sachausgaben 

Es sind Eigenmittel von mindestens 5% der Zuwendungssumme einzubringen (bei einer Zuwendung in Höhe von beispielsweise 40.000 Euro wären es Eigenmittel in Höhe von mindestens 2.000 Euro). 

 

5. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid / Erfolgskontrolle

5.1 Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, PDF) finden Anwendung. Darüber hinaus werden die Zuwendungsempfangenden im Zuwendungsbescheid mindestens zu den nachstehenden Nebenbestimmungen verpflichtet:

Die Zuwendungsempfangenden weisen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch die BWFG hin. Das Logo der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. der BWFG ist auf allen Publikationen und auch im Internet zu verwenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, das Berichtswesen zu dieser Förderrichtlinie zu bedienen. Die BWFG ist berechtigt, die aus den im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingereichten Unterlagen ersichtlichen Daten auf Datenträger zu speichern und zu verarbeiten. Zulässig ist auch eine Auswertung für Zwecke der Statistik und der Prüfung über die Wirksamkeit des Projekts sowie eine Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse in anonymisierter Form.

Die Zuwendungsempfangende sorgt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung für Qualitätssicherung und erstellt einen Sachbericht, der über die Art und den Inhalt der Maßnahme informiert. Der Sachbericht soll inhaltlich Aussagen treffen zu:

1. Gesamtstruktur des Trägers (inhaltliche und konzeptionelle Ausrichtung)

2. Ziele des Trägers insgesamt

3. Das Projekt

3.1. Ziele

3.2. Kooperationspartner und Netzwerkarbeit

3.3. Schritte und Maßnahmen zur Zielerreichung

3.4. Einsatz von Personal (Hauptamtlich/Ehrenamtlich)

3.5. Öffentlichkeitsarbeit

3.6. Ergebnisse des Projektes inkl. einer Projektevaluation anhand von Daten und Zahlen

3.7 Ein Finanzierungsplan und ein Konzept zur Verstetigung des Projektes nach dem Auslaufen der Finanzierung

3.8. Mittelverwendung

3.8.1. Personal, Raumnutzung/Arbeitsmaterialien

3.9. Fazit und Ausblick
 

5.2 Erfolgskontrolle (Zielerreichungskontrolle)
 

Auf Basis der Verwendungsnachweise (siehe 6.3) aller Projekte, die im Zeitraum 27.10.2023 bis zum 31.12.2024 bewilligt worden sind, führt die BWFG eine Erfolgskontrolle des Förderprogrammes durch. Anhand der Datenlage aus der Auswertung der Verwendungsnachweise wird beurteilt, ob das Förderprogramm in der Gesamtbewertung ausreichend und wirtschaftlich angemessen zur Erreichung der Ziele gemäß Ziffer 1.1 beiträgt.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge sind bis zum 12. Dezember 2023 einzureichen. Ausnahmen sind im begründeten Einzelfall möglich. Die BWFG benötigt vom Zeitpunkt der Abgabe des vollständigen Antrages bis zur Erstellung des Bewilligungsbescheides in der Regel zwei Monate. Bitte berücksichtigen Sie diese Zeitspanne für die Planung des Projektbeginns. Die Antragsunterlagen sind beim Referat Frauen und Gleichstellung per E-Mail (gpr@bwfg.hamburg.de) und postalisch (siehe Kontakt und Informationen) einzureichen. Das Referat stellt Antragsvordrucke sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung. Das Muster des Zuwendungsantrages (PDF) können Sie schon jetzt herunterladen.

Dem Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme (Kurzkonzept siehe 3. und 5.2) beizufügen.

Vor Einreichung der Antragsunterlagen können die Projektkonzepte im Entwurf mit dem zuständigen Referat „Frauen und Gleichstellung“ der BWFG beraten werden, um die Förderfähigkeit der Projekte zu erhöhen und das Antragsverfahren zu beschleunigen.

Bewilligungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen gewährt. Die Anträge werden entsprechend dem Antragseingang in zeitlicher Reihenfolge geprüft.

6.3 Nachweis der Verwendung (Zweckerreichungskontrolle)
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis – entsprechend der Festlegungen der BWFG im Zuwendungsbescheid – einzureichen. Er enthält im Einzelnen:

  • Das Formular für den Nachweis der zweckentsprechenden und ordnungsgemäßen Mittelverwendung mit dem zahlenmäßigen Verwendungsnachweis.
  • Eine aussagefähige Auflistung aller Einnahmen und Ausgabenpositionen der Maßnahme, einschließlich aller Ausgabebelege im Original.
  • Einen Sachbericht, in dem insbesondere darauf einzugehen ist, welche der unter 1.1 aufgeführten Förderziele mit welchen Zuwendungszwecken gemäß 1.2 erreicht wurden. Im Sachbericht ist an geeigneten Beispielen auf gelingende und erfolgreiche Aspekte ebenso einzugehen wie auf evtl. Schwierigkeiten und Hindernisse. Es ist zu berichten, welche Bevölkerungsgruppen erreicht wurden. Dabei ist nach Möglichkeit die Anzahl der erreichten Personen anzugeben bzw. zu schätzen (siehe auch 3. und 5.2).

Weitere Anforderungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.
Auf Anforderung der BWFG berichtet die Zuwendungsempfangende auch während des Projektzeitraums.

6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P)  zu § 46 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

7. Inkrafttreten und Befristung

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 27.10.2023 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2024.
 

Kontakt und Information

Bei Fragen helfen wir Ihnen gern: 
Behörde für Wissenschaft, Forschungund Gleichstellung 
Amt für Gleichstellung und gesellschaftlichen Zusammenhalt
Frauen und Gleichstellung 
Hamburger Straße 37
22083 Hamburg
E-Mail: gpr@bwfg.hamburg.de 
Tel.: 040-42863-2006 (Nadine Buntrock)
 

Hier finden Sie die die Antragsinformationen:
Antrag auf Zuwendung als Projektförderung (PDF)
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (PDF) 

 

Download

Antrag auf Zuwendung als Projektförderung (PDF)

PDF herunterladen [PDF, 2,1 MB]

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Stand 17.02.2021)

PDF herunterladen [PDF, 141,5 KB]

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