Das strafrechtliche Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen und die daraus resultierende Strafverfolgung sind nach heutigem Verständnis in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 mit dem „Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen“ alle strafrechtlichen Urteile und gerichtliche Unterbringungsanordnungen, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach den ehemaligen §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR ergangen sind aufgehoben.
Für ihre Verurteilung und einen erlittenen Freiheitsentzug können Betroffene seitdem eine Entschädigung beim Bundesamt für Justiz beantragen.
Aber auch ohne Verurteilung wurde durch Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft oder eine sonstige Unterbringung massiv in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen. Allein die Existenz der Strafvorschriften und die damit verbundene Stigmatisierung konnte zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Das betrifft wirtschaftliche, berufliche, gesundheitliche oder sonstige Nachteile. Diese Nachteile können aufgrund einer Richtlinie seit 2019 ebenfalls entschädigt werden.
Was wird entschädigt?
Die Geldentschädigungen betragen:
- 3.000 € für jede Verurteilung
- 1.500 € für jedes angefangene Jahr Freiheitsentziehung
- 500 € für jedes eingeleitete Ermittlungsverfahren
- 1.500 € für jedes angefangene Jahr in Untersuchungshaft
- einmalig 1.500 € für außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen beruflicher, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art
Die Entschädigungen sind nicht als Schadensersatz zu verstehen. Es geht darum, gesellschaftliche Solidarität zu zeigen. Deshalb handelt es sich um eine symbolische Anerkennung der erlittenen Beeinträchtigungen.
Was muss ich tun?
Sie können bis zum 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Entschädigung stellen. Das BfJ stellt Ihnen dafür Antragsformulare online oder auf Anfrage per Post zur Verfügung
Welche Nachweise benötige ich?
Nachweis einer Verurteilung
- durch Ausfertigung des aufgehobenen Urteils (wenn noch vorhanden) oder
- durch eine von der Staatsanwaltschaft ausgestellte Rehabilitationsbescheinigung
Nachweis der Zeiten einer Freiheitsentziehung
- durch Dokumente über verbüßte Haftzeiten (wenn noch vorhanden) oder
- eine eidesstattliche Versicherung
Nachweise für
- ein Ermittlungsverfahren gegen Sie
- eine Untersuchungshaft
- eine außergewöhnlich negative Beeinträchtigung (durch Unterlagen oder glaubhafte Versicherung)
Wer kann mich dabei unterstützen?
Für Unterstützung bei der Abwicklung der Entschädigungsanträge bietet die Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren (BISS) e. V. (hier) Unterstützung an.
Für weitere Informationen über das Entschädigungsverfahren können Sie sich an das Bundesamt für Justiz wenden:
Bundesamt für Justiz
Rehabilitierung
53094 Bonn
Tel.: 0228 99 410-40
Fax.: 0228 99 410-5050
E-Mail: rehabilitierung@bfj.bund.de
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