Anzeigepflicht für Hochschulniederlassungen

Anzeigepflicht für Niederlassungen auswärtiger Hochschulen in Hamburg sowie für Franchise-Angebote

Mit der Novellierung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) 2014 wurde § 117a aufgenommen.

  • Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung

Der Paragraph sieht eine Anzeigepflicht für Niederlassungen auswärtiger Hochschulen in Hamburg sowie für Franchise-Angebote vor. Weitere Informationen können Sie dem folgenden Informationsblatt entnehmen, dem auch ein Auszug aus dem HmbHG beigefügt ist.

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Informationen Errichtung und Betrieb von Niederlassungen auswärtiger Hochschulen / Informationen über Franchising

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Hamburgisches Hochschulgesetz, § 117a und § 118

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