Ausländische Hochschulabschlüsse

Anerkennung ausländischer akademischer Grade

Informationen zur Führung ausländischer Hochschulgrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen in Hamburg.

  • Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
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BWF

Sie haben eine Qualifikation im Ausland erworben und suchen die richtige Ansprechperson in Hamburg?

Wir empfehlen Ihnen, als erstes ein Beratungsgespräch mit der Zentralen Anlaufstelle Anerkennung ZAA | Diakonisches Werk Hamburg (diakonie-hamburg.de) zu vereinbaren.

Per Telefon: 040/30620-396 (Montag und Dienstag 9 bis 11.30 Uhr; Mittwoch 13 bis 14.30 Uhr; Donnerstag 9 bis 11.30 Uhr)

Per E-Mail: zaa@diakonie-hamburg.de 

 

In der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung können wir Ihnen direkt zu folgenden Themen Auskunft geben:

 

Ausländischen Hochschulgrad in Hamburg korrekt führen

Für Personen mit Hauptwohnsitz in Hamburg gilt: Die Voraussetzungen zur Führung und die Form der Führung ausländischer Hochschulgrade sind durch eine gesetzliche Allgemeingenehmigung in § 69 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) geregelt. Es ist keine individuelle Genehmigung zur Gradführung notwendig und diese kann auch nicht beantragt werden.

Voraussetzungen zur Führung:

  1. Sie haben tatsächlich studiert,
  2. Sie haben das Studium mit einer Prüfung abgeschlossen,
  3. Sie haben eine Verleihungsurkunde erhalten,
  4. die verleihende Hochschule ist im Herkunftsland anerkannt.

Form der Führung: Sie dürfen Ihren im Ausland erworbenen Hochschulgrad – wenn die obenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind – immer in Originalform mit Angabe der verleihenden Hochschule führen. Als Originalform gilt genau das, was auf Ihrer Verleihungsurkunde steht: Der Grad in der Sprache, in der die Hochschule ihn auf Grundlage der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung verliehen hat.

Zum Beispiel: Kim Fox, Licenciado en Ciencias Sociales (Universidad Nacional de Colombia)

Wenn Sie Ihren Abschluss innerhalb der EU, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, am Europäischen Hochschulinstitut Florenz oder an den Päpstlichen Hochschulen erworben haben, können Sie Ihren Grad auch ohne Angabe der verleihenden Hochschule führen.

Zum Beispiel: Jules Leroy, Diplôme d'Ingénieur Mécanique

Weitergehende Informationen und Details (z.B. zu Abkürzungen, Übersetzungen und Sondervorschriften für bestimmte Abschlüsse) entnehmen Sie bitte dem Informationspapier unten am Ende der Website.

Für die Eintragung Ihres Hochschulgrades in Ihre Ausweispapiere wenden Sie sich bitte an den Hamburg Service vor Ort.

 

Auf Grundlage des Auslandsstudiums in Hamburg arbeiten

Wenn Sie in Hamburg arbeiten möchten und über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügen, ist eine Unterscheidung zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen zu treffen.

Bei reglementierten Berufen handelt es sich um Berufe wie Jurist:in, Lehrer:in oder Ärztin/Arzt. Für die Ausübung dieser Berufe müssen Ihre Qualifikationen in Deutschland anerkannt werden. Die reglementierten Berufe können Sie auf der Website der Europäischen Union für jedes Mitgliedsland hier einsehen. Handelt es sich um einen nicht reglementierten Beruf, gibt es kein Anerkennungsverfahren. In diesen Fällen reicht es aus, sich mit dem von einem vereidigten Übersetzer bzw. einer vereidigten Übersetzerin übersetzten Hochschulabschlusszeugnis zu bewerben. Die „Anerkennung“ liegt in diesem Fall bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber. Eine Liste von vereidigten Übersetzer:innen finden Sie hier.

Weiterführende Informationen zur Anerkennung Ihres Studiums finden Sie auf Anerkennung in Deutschland.

 

Geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieur" bzw. „Ingenieurin“ in Hamburg führen 

Der Beruf der Ingenieurin bzw. des Ingenieurs ist in Deutschland nicht reglementiert. Dies bedeutet, dass der Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung gesetzlich nicht an den Nachweis einer bestimmten Befähigung oder Qualifikation gebunden ist. Es gibt daher in Hamburg auch kein förmliches Anerkennungsverfahren. Die „Anerkennung“ liegt faktisch bei dem potenziellen Arbeitgeber bzw. der potenziellen Arbeitgeberin.

Wer jedoch die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in Hamburg führen möchte, benötigt gemäß § 2 Abs. 1 Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG) eine Genehmigung der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke. Hierbei handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Genehmigungsverfahren, für das Gebühren in Höhe von 150 bis 225 Euro erhoben werden. Rechtlich erforderlich ist die Genehmigung nur, wenn beabsichtigt wird,

  • sich selbständig zu machen oder
  • sich als bauvorlageberechtigte:r Ingenieur:in oder als beratende:r Ingenieur:in in die Listen der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau eintragen zu lassen.

Wenn Sie die geschützte Berufsbezeichnung führen möchten, reichen Sie bitte einen Antrag über den „Einheitlichen Ansprechpartner Berufsanerkennung“ der Freien und Hansestadt Hamburg unter EAP Berufsanerkennung HH ein. Dort finden Sie auch das jeweils aktuelle Antragsformular und eine Liste der einzureichenden Unterlagen.

Falls Sie alternativ daran interessiert sind, feststellen zu lassen, inwieweit Ihre ausländische Hochschulqualifikation einem deutschen Hochschulabschluss entspricht, besteht für Sie die Möglichkeit, den freiwilligen Service der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) in Anspruch zu nehmen. Die ZAB nimmt Zeugnisbewertungen für Privatpersonen vor und stellt Gleichwertigkeitsbescheinigungen aus. Nähere Informationen zu diesem kostenpflichtigen Verfahren erhalten Sie hier. Eine Zeugnisbewertung kann hilfreich sein, um potenziellen Arbeitgeber:innen zu verdeutlichen, was die Inhalte des Studiums im jeweiligen Herkunftsland waren und über welche Qualifikationen Sie verfügen.

 

Umwandlung eines ausländischen Grades auf Grundlage einer Berechtigung nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragen

Nur für Berechtigte im Sinne des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz, BVFG) kann eine Umwandlung Ihres im Ausland erworbenen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Hochschulgrad beantragt werden. Berechtigte sind nach § 4 BVFG sogenannte Spätaussiedler:innen, deren Ehepartner:innen und Abkömmlinge.

Die Entscheidung hierüber wird in jedem Einzelfall gemäß § 10 BVFG durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung getroffen.

 

Ein im Ausland begonnenes Studium in Hamburg fortsetzen oder weiterstudieren

Über die Anerkennung bzw. Anrechnung ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen für ein Weiterstudium in Deutschland entscheiden die Zulassungsstellen der Hochschulen.

Zum Beispiel:

Universität Hamburg

HAW Hamburg

Technische Universität Hamburg

HafenCity Universität

 

Kontakt 

Gern beraten wir Sie und beantworten Ihre Fragen per E-Mail bzw. Telefon:

Katrin Behrendt
Tel. 040/ 42863 3538
E-Mail: Katrin.Behrendt@bwfg.hamburg.de

Andrea Brandenburg
Tel. 040/ 42863 4296
E-Mail: Andrea.Brandenburg@bwfg.hamburg.de

 

Download

Informationsbroschüre ausländische akademische Grade (Stand: November 2023)

PDF herunterladen [PDF, 286,6 KB]

Datenschutzerklärung der BWFGB zur Anerkennung ausländischer akademischer Grade

PDF herunterladen [PDF, 633,1 KB]

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