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Personenbeförderung

Verkehrsgewerbeaufsicht untersagt „Uber Germany GmbH und Uber B.V.“ die Vermittlung von Touren

24. Juli 2014 Pressemitteilung

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ist die personenbeförderungsrechtliche Aufsichts- und Genehmigungsbehörde in Hamburg. Aufgabe der Behörde ist es u.a., für die Einhaltung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen zu sorgen, Verstöße zu unterbinden und begangene Verstöße zu ahnden.

Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein und ist Personenbeförderungsunternehmer im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für Beförderungen mit Pkw vor, bei denen das  Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt oder die Beförderung unentgeltlich ist. Eine solche Ausnahme hat die Behörde im vorliegenden Fall nicht erkannt.

Auch nach Anhörung des Unternehmens ist die BWVI zur Überzeugung gelangt, dass die „Uber“ angeschlossenen Fahrer entgeltliche Personenbeförderung durchführen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein. Da dieses unzulässig ist, hat die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation gegen das Unternehmen eine Verfügung erlassen, mit welcher dem Unternehmen - unter Festsetzung eines Zwangsgelds für jeden Fall der Zuwiderhandlung - untersagt wird, Fahrtwünsche von Fahrgästen an dem Unternehmen angeschlossene Fahrer zu vermitteln. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet, weil bei einem Unfall eines „uber-pop“-Fahrers der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs jegliche Zahlung verweigern könnte mit der Begründung, er hafte nicht für Schäden, die beim ungenehmigten (und daher unzulässigen) Einsatz des Fahrzeugs zur gewerblichen Personenbeförderung entstünden. Auch müssen die ordnungsgemäß handelnden Hamburger Personenbeförderungsunternehmen effektiv vor illegaler Konkurrenz durch ungenehmigten Verkehr zu schützen, gerade wenn dieser massenhaft und in der Absicht betrieben wird, das Taxengewerbe zu verdrängen. Dem gegenüber müssen die wirtschaftlichen Interessen der Uber Germany GmbH und der Uber B.V. an der Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens zurückstehen.

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