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Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zugang beantragen

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Senatskanzlei

1 Der Luftverkehr ist im Hinblick auf mögliche Angriffe besonders gefährdet. Deshalb ist die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung für alle Personen, die eine Tätigkeit im Luftsicherheitsbereich nach dem Luftsicherheitsgesetz ausüben.

2 Die Feststellung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ist ebenfalls Voraussetzung für den Ausbildungsbeginn bei Flugschulen sowie für den Erhalt von Fluglizenzen. Einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung können daher sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen für ihre Beschäftigten stellen.

3 Ein Großteil der personenbezogenen Daten muss immer von der zu überprüfenden Person eingegeben werden. Diese Person ist daher Antragstellerin bzw. Antragsteller. Personen, die im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätig sind, benötigen zusätzlich zur Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Zugangsberechtigung. Beide Anträge können in diesem Onlinedienst gestellt werden. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird folgendermaßen und nur mit Zustimmung der zu überprüfenden Person durchgeführt: Antragstellende teilen die im Antrag erfragten Angaben zu ihrer Person mit. Zur Identitätsfeststellung muss die Kopie eines Personalausweises oder Passdokuments hochgeladen werden. Am Ende des Onlinedienstes erhalten Sie eine Zusammenfassung mit Ihren Daten als PDF für Ihre Unterlagen.

4 Die Gebühren sind ortsabhängig und können bei ihrer Behörde erfragt werden. Die Daten werden an die zuständige Luftsicherheitsbehörde übermittelt und von dort an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden, das Bundeszentralregister und weitere Erkenntnisstellen weitergegeben. Diese Behörden teilen der Luftsicherheitsbehörde Informationen mit, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit wichtig sind.

5 Ein Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung kann vor allem aus diesen Gründen abgelehnt werden:

6 Wenn die zu überprüfende Person in den letzten 5 Jahren zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mehrmals zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurde. Wenn die zu überprüfende Person in den letzten 10 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Wenn die zu überprüfende Person in den letzten 10 Jahren verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat.

7 Zusätzlich kommen diese Erkenntnisse in Betracht:

8 Laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ergeben, Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

9 Nach Abschluss wird das Ergebnis der Überprüfung der zu überprüfenden Person, wenn zutreffend, dem beschäftigenden Unternehmen sowie den beteiligten Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bekannt gegeben. Mögliche dem Ergebnis zugrundeliegende Erkenntnisse werden dem gegenwärtigen Unternehmen nicht mitgeteilt.