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Geldwäschegesetz

Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz

  • Wirtschaft und Innovation

Die Informationen richten sich an Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Nichtfinanzbereich.

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Bedeutung und Definition von Geldwäsche und Geldwäscheprävention

Durch Geldwäsche werden organisierte Kriminalität und Terrorismus finanziert. Sie richtet erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an und gefährdet den fairen wirtschaftlichen Wettbewerb. Marktmanipulation, Preisdruck oder (internationale) Rufschädigung sind nur einige Stichworte, die einzelne Unternehmen, aber auch den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt in diesem Zusammenhang betreffen können. Geldwäscheprävention dient daher dem freien, legalen Wettbewerb.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf. Ziel der Geldwäscher ist es, die wahre Herkunft dieser Einnahmen zu verschleiern und diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.

Kriminelle benutzen dabei auch völlig seriöse Unternehmen für ihre Zwecke, denen meist nicht bewusst ist, dass sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Geldwäsche (auch leichtfertig begangen) und Terrorismusfinanzierung sind in Deutschland strafbar (§ 261, 89c des Strafgesetzbuches) – dies gilt auch für Beihilfehandlungen. Daher dient eine wirkungsvolle Geldwäscheprävention auch dazu, sich selbst nicht strafbar zu machen.

Ziel des Geldwäschegesetzes (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) und damit der Geldwäscheprävention ist es zu verhindern, dass Straftäter redliche Gewerbetreibende zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen. Das GwG legt deshalb bestimmten Berufsgruppen, den sog. Verpflichteten (vgl. § 2 Absatz 1 GwG) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund erschweren und – gegebenenfalls – zu deren Aufdeckung beitragen. 

Diese Pflichten gelten nicht nur in der Finanzbranche, sondern etwa auch bei Immobilienmaklern, bestimmten Dienstleistungsanbietern, wie z.B. solchen, die virtuelle Geschäftsadressen bereitstellen, Versicherungsvermittlern und allen, die gewerblich mit Gütern handeln, aber z.B. auch Notaren oder Anbietern von bestimmten Glücksspielen. So soll verhindert werden, dass Unternehmen für kriminelle Aktivitäten im Rahmen der Geldwäsche missbraucht werden.

Verpflichtete i.S.d. GwG und zuständige Aufsichtsbehörde - Wer fällt in die Zuständigkeit der BWI?

Unter die Aufsicht der BWI fallen:

  • Güterhändler, 
  • Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, 
  • Immobilienmakler; Versicherungsvermittler, 
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sowie 
  • Finanzunternehmen.

Informationen und Online-Dienste der Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI):

Anordnungen der Aufsichtsbehörde

Allgemeinverfügung-Geldwäschebeauftragter bei Güterhändlern

Formulare - Fragebögen - Arbeitshilfen

Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen

Versicherungsvermittler
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen

Finanzunternehmen (FAV)
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen

Immobilienmakler
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen

Güterhändler
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen

Güterhändler Edelmetall
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen

Kunstvermittler/Kunstlagerhalter
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen

Dienstleister für Gesellschaften
Fragenkatalog zum Auskunftsersuchen

Geldwäschebeauftragter
Meldeformular

Formular und Dokumentationsbogen zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften

Formular und Dokumentationsbogen zur Identifizierung von natürlichen Personen

PRADO - Öffentliches Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente

Formular und Dokumentationsbogen bei Geschäften mit verstärkten Sorgfaltspflichten

Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz – auch online

Konkrete Hinweise sind wichtig und können helfen, Verstößen gegen Geldwäschepräventionsvorschriften nachzugehen. Sie können mit Ihren Hinweisen dazu beitragen, dass Fehlverhalten Einzelner aufgedeckt und negative Folgen dieses Fehlverhaltens eingedämmt bzw. korrigiert werden.
Das Hinweisgebersystem gem. § 53 GwG bietet die Möglichkeit, die Behörde für Wirtschaft und Innovation (zuständige Aufsichtsbehörde) über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, auf Wunsch selbstverständlich auch anonym, zu informieren.

Die Mitteilung kann je nach Ihren Bedürfnissen über den nachfolgend verlinkten Onlinedienst „Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht“, per Briefpost, kurzfristig eingerichteter E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung oder aber auch über einen Anwalt Ihres Vertrauens übersendet werden.
Zur Meldung von Hinweisen über den Onlinedienst gelangen Sie über den folgenden Link: https://www.bkms-system.com/WB-GG-HH

Bekanntmachungen nach § 57 GwG

Nach § 57 des GwG haben Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, für die Dauer von 5 Jahren auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Der Adressat der Maßnahme ist darüber zuvor zu informieren.

Rechtsvorschriften der Europäischen Union

4. EU-Geldwäscherichtlinie
Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Sanktionen gegen Russland

Allgemeine Fragen und Antworten zu den Sanktionen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz - BMWK FAQ

Darüber hinaus möchten wir Sie zusammen mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - FIU - auf die besondere Sanktionslage aufmerksam machen. Diese ist für die Wirtschaft insgesamt relevant, aber auch speziell für nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen.

Bitte beachten Sie die jüngsten Entwicklungen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Hierzu stellt die EU-Kommission eine stets aktualisierte Sanktions-Plattform (Financial Sanctions Database – FSF platform) bereit und veröffentlicht die darin enthaltenen Informationen auch als PDF.

Aktuelle Informationen der FIU in Bezug auf Sanktionen gegen Russland
In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU darum, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.

Im Rahmen von Meldungen, die in diesem Zusammenhang wegen eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgegeben werden, bittet die FIU dringend darum,

  • bei der Darstellung des Sachverhalts den einschlägigen Sanktionstatbestand zu benennen

und

  • folgenden Indikator zu verwenden: B2305 – Transaktion in / aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat / haben.

Bereits seit 2014 sind Sanktionen der Europäischen Union in Kraft getreten, bzw. treten demnächst in Kraft, u.a.

  • gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014),
  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014),
  • als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014),
  • angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263)

Weiterführende Informationen der Bundesbank zu den Finanzsanktionen finden Sie hier.

Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der EU finden Sie hier.

Nationale Risikoanalyse (NRA) -

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - 2018/2019

2019 hat Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" veröffentlicht. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet:

anonyme Transaktionsmöglichkeiten,

der Immobiliensektor,

der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Die NRA ist unter folgendem Link veröffentlicht:
www.nationale-risikoanalyse.de

Sektorspezifische Risikoanalyse

Die nachstehend herunterzuladende Sektorspezifische Risikoanalyse Bundesministerium der Finanzen nimmt eine Risikobewertung möglicher spezifischer Anfälligkeiten juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen für den Missbrauch zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungszwecken in Deutschland vor.

Unternehmen, Trusts, Stiftungen, Partnerschaften und andere Arten von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen spielen im Wirtschaftsprozess, aber auch als gesellschaftliche Akteure eine bedeutende Rolle. Zugleich können sie unter bestimmten Bedingungen für illegale Zwecke wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und andere illegale Aktivitäten missbraucht werden.

Aufbauend auf den Erkenntnissen der Nationalen Risikoanalyse 2019 werden in der sektorspezifischen Risikoanalyse die in Deutschland nach deutschem Recht gegründeten juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeit für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken untersucht.

Die Sektorspezifische Risikoanalyse ist unter dem folgenden Link veröffentlicht:

 Bundesfinanzministerium - Sektorspezifische Risikoanalyse 2020

Weiterführende Informationen der beim Zoll angesiedelten Financial Intelligence Unit (FIU)

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ist die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über auffällige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten. Die Verdachtsmeldungen sind über das goAM-Meldeportal der FIU abzugeben.

Darüber hinaus haben sich Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG ab dem 01.01.2024 unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der FIU elektronisch zu registrieren. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung spätestens ab dem 1. Januar 2027.

Die von der FIU auf der Grundlage der abgegebenen Verdachtsmeldungen analysierten Sachverhalte werden an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Landeskriminalämter), Steuer- und Verwaltungsbehörden mittels Analysebericht weitergegeben, sofern die FIU zuvor festgestellt hat, dass der betroffene Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht. Ihre strategische Analyse zielt darauf ab, insbesondere neue Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu identifizieren. Die gewonnenen Erkenntnisse werden den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes, den Zusammenarbeitsbehörden sowie anderen FIUs zur Verfügung gestellt z.B. auch in Form von Typologiepapieren.

Zoll online - Fachliche Informationen
FIU Jahresberichte
FIU Drittländer mit hohem Risiko
Zoll Länderembargos


Weiterführende Informationen der Financial Action Task Force (z.T. auf englisch)

Die Financial Action Task Force (FATF) ist das wichtigste internationale Gremium zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung und wurde 1989 gegründet. Das Gremium ist der OECD in Paris angegliedert und umfasst aktuell 35 Mitgliedstaaten sowie die EU-Kommission und den Golf-Kooperationsrat. Deutschland ist Mitglied der FATF.

Die FATF setzt Standards („International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation - The FATF Recommendations“), die zwar als sogenanntes „soft law“ selbst keine unmittelbare Wirkung entfalten, aber von über 170 Ländern, darunter auch Deutschland, als für sich verbindlich und bindend anerkannt werden.

Die FATF prüft ihre Mitgliedsstaaten im Rahmen gegenseitiger Evaluierung regelmäßig auf Einhaltung dieser Standards. Unter anderem wird von ihr dabei geprüft, ob Verpflichtete im Nichtfinanzsektor ihre Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kennen und die vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen umsetzen. Die FATF prüft auch, ob die zuständigen Behörden die Präventionsmaßnahmen effektiv beaufsichtigen. Im August 2022 hat die FATF ihren Abschlussbericht über die letzte Prüfung Deutschlands veröffentlicht. Der Prüfbericht und die Zusammenfassung sind im englischsprachigen Original auf der unten verlinkten Seite „FATF Mutual Evaluation Deutschland 2022“ abrufbar.

Homepage der FATF

- FATF-recommendations - aktualisiert Februar 2023

FATF-Leitlinien u.a. für Immobilienmakler, Edelmetall- und Edelsteinhändler und den Lebensversicherungssektor
FATF-Informationen über Methoden und Trends der Geldwäsche, u.a. für den Handel und den Immobiliensektor

- FATF - mutual evaluations - Germany

- Erkenntnisse der FATF-Deutschlandprüfung – Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), Oktober 2022

Kontakt

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Innovation

Alter Steinweg 4
20459 Hamburg

Telefon: 040/ 42841- 1320/ -1680/- 1683/-1706/ - 2045/- 2144
Fax: 040/427941-727
E-Mail: geldwaeschepraevention@bwi.hamburg.de