Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden Behörde für Wirtschaft... Themen
Flugbetrieb

Einsatz von Drohnen in Hamburg

  • Wirtschaft und Innovation
  • Sie lesen den Originaltext

Auf diesen Seiten stellen wir Ihnen Informationen und Formulare zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung.

  • Wirtschaft und Innovation
  • Sie lesen den Originaltext
colourbox.de

​​​​​​​​Seit dem 31.12.2020 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in großen Teilen anwendbar. Durch die europäischen Regelungen wurden Anpassungen an den nationalen Vorschriften erforderlich, die seit Juni 2021 in Kraft sind.

Zum 01.01.2024 laufen weitere Übergangsvorschriften aus. Für Drohnenbetreiber in der offenen und speziellen Kategorie sind folgende neue Regeln zu beachten:

Regelungen für UAS, die über keine CE-Kennzeichnung nach der VO(EU) 2019/945 verfügen:

Dies betrifft Eigenbauten oder Geräte, die vor der Pflicht zur CE-Kennzeichnung erworben und in Betrieb genommen wurden.

Ab dem 01.01.2024 sind die Einsatzbedingungen für solche „Bestandsdrohnen“ deutlich eingeschränkt.

UAS mit einer Abflugmasse unter 250 g können in der Kategorie OPEN A1, UAS mit einer Abflugmasse ab 250 g bis 25 kg dürfen nur noch in der Kategorie A3 betrieben werden.

[bitte in ROT:] (was link with id: 17386914)

Nur noch entsprechend C-klassifizierte Drohnen (bis maximal 4 kg) dürfen in A2 betrieben werden.

CE-Kennzeichnung nach der VO(EU) 2019/945:

Hersteller von UAS dürfen ab dem 01.01.2024 nur noch Drohnen in Verkehr bringen, die ein CE-Kennzeichen nach der VO(EU) 2019/945 besitzen und die entsprechenden Bedingungen erfüllen. Alle UAS müssen einer der Klassen C0 bis C6 zugeordnet sein. Drohnen ohne CE-Kennzeichen dürfen ab dem 01.01.2024 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Will ein Hersteller weiterhin 'Bestands-Modelle' vertreiben, müssen diese ebenfalls mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Manche Hersteller bieten die nachträgliche Zertifizierung von Bestandsdrohnen an.

Remote ID:

Dies bedeutet vereinfacht, dass eine Drohne im Betrieb ein für jedermann empfangbares Identifizierungssignal sendet. Für neue UAS der Klassen C1 bis C3 ist das Fernidentifikationssystem verpflichtend.

Der Drohnenbetreiber ist in der Pflicht, seine eID digital in der Drohne zu hinterlegen. Das Anbringen der eID als Nummer an der Drohne bleibt ebenfalls weiterhin Pflicht.

Für Bestandsdrohnen in der Kategorie OPEN dagegen besteht noch keine generelle RID-Pflicht. Gleichwohl können Geozonen eingerichtet werden, die explizit das Ausstrahlen einer Remote ID fordern.

In der speziellen Kategorie ist Remote-ID ab Jahresbeginn Pflicht.

Für Drohnen ohne Remote ID kann möglicherweise ein separates RID-Modul nachgerüstet werden, für die Unterstützung von Remote ID ist der Drohnenhersteller verantwortlich.

Die Informationen auf dieser Seite werden weiter kontinuierlich angepasst. Wir möchten Sie daher bitten, hier regelmäßig vorbeizuschauen.

Weitere Hinweise:

Die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von UAS und Flugmodellen, sowie auf Ausnahmen von den Betriebsverboten sollten stets so früh wie möglich, mindestens jedoch mit einem Vorlauf von einer Woche eingereicht werden, um eine rechtzeitige Erteilung zu gewährleisten. Dies gilt auch für einen lückenlosen Übergang, wenn die Genehmigung abläuft: Formal wird die Genehmigung nicht verlängert, sondern eine neue Genehmigung erteilt. Bitte planen Sie hier ebenfalls eine Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche ein.

Anträge auf Betriebsgenehmigungen in der Specific Category haben aufgrund der einzureichenden Unterlagen und der Komplexität des Verfahrens eine wesentlich längere Bearbeitungszeit, bitte planen Sie hier zwei Monate ab dem eingereichten Antrag mit allen vollständigen Anlagen. Wenn Sie den Betrieb über das Ablaufdatum der Genehmigung fortsetzen wollen, gilt auch hier: Die bestehende Genehmigung wird formal nicht verlängert, es wird eine neue Genehmigung erteilt. Hierbei sind die aktuell geltenden Rechtsgrundlagen umzusetzen, d.h. die für die Genehmigung einzureichenden Unterlagen entsprechend anzupassen oder neu zu erstellen. Der Bearbeitungsaufwand ist bei den älteren Genehmigungen vergleichbar mit einem Neuantrag, bitte rechnen Sie also auch hier mit einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Monaten.

Sollten Sie Fragen zu Sachverhalten haben, die in unserer Zuständigkeit liegen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an luftraum-sondernutzung@bwi.hamburg.de, wir kommen dann auf Sie zu. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir derzeit keine Kapazitäten für telefonische Beratungen haben.

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der VO(EU)2019/947 konnten Genehmigungen, die nach nationalem Recht erteilt wurden, bis zum 31.12.2021 gültig bleiben. Bis dahin waren sämtliche Genehmigungen in das neue Rechtssystem zu überführen. Sämtliche nach nationalem Recht erteilten Erlaubnisse sind zum 01.01.2022 ungültig geworden, weil das nationale Recht durch das europäische Recht verdrängt wird und der Bestandsschutz in den EU-Regelungen abschließend definiert ist. Dies gilt auch für die „Allgemeinverfügung der Luftfahrtbehörde Hamburg für UAS bis 7 kg“, die sich hier befand.

1. Rechtsrahmen

Das europäische Recht teilt UAS in verschiedene Kategorien und Unterkategorien ein, hierfür werden CE-Kennzeichen mit verschiedenen Unterklassen eingeführt (vgl. VO(EU) 2019/945) und es gibt neue Qualifikationsnachweise für Steuerer, die jetzt als Fernpiloten bezeichnet werden.

Je nach Gefährdungseinstufung werden UAS in drei Kategorien unterteilt:

  • Open Category: als ungefährlich eingestufter Betrieb kleinerer Drohnen mit geringen Risiken für Dritte, es bestehen Beschränkungen in geografischen UAS-Gebieten;
  • Specific Category: aufgrund des möglichen Risikos für den Luftverkehr oder für Personen und Sachen am Boden bedarf der Betrieb in dieser Kategorie einer Erlaubnis, die Maßnahmen festlegt, die Risiken zu minimieren;
  • Certified Category: Beim geplanten Betrieb bestehen mögliche hohe Risiken. Um diesen angemessen zu begegnen und einen sicheren Betrieb zu ermöglichen bedarf der Betrieb einer Erlaubnis und das eingesetzte Gerät muss ein umfangreiches Zulassungsverfahren durchlaufen.

Sie finden die aktuellen Verordnungstexte in der aktuellen Fassung hier:

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

Den Mitgliedsländern der Europäischen Union bleibt es vorbehalten, einige Aspekte auf nationaler Ebene zu regeln. Ein wichtiger Punkt ist die Zuständigkeit für Aufsicht und Genehmigungsverfahren.

Die Landesluftfahrtbehörde Hamburg ist im UAS-Bereich ausschließlich zuständig für

  • Aufsicht in der Open Category,
  • Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb in geografischen UAS-Gebieten für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und
  • Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Specific Category für Betreiber mit Hauptwohnsitz oder Betriebssitz in Hamburg, unabhängig vom Ort des UAS-Betriebes.

Anmerkung: Gleiches gilt sinngemäß für die Luftfahrtbehörden der anderen Länder. Die Aufgaben für die Specific Category können auf das Luftfahrt-Bundesamt zurückübertragen werden. Die Landesluftfahrtbehörde Hamburg kann keine Aussagen zu Verfahren in anderen Bundesländern machen.

Für alle anderen Aufgaben ist das Luftfahrt-Bundesamt [www.lba.de] zuständig, beispielsweise

  • Erteilung von Light UAS Operator Certificates (LUC) in der Specific Category,
  • Betrieb von UAS in Deutschland auf Grundlage einer ausländischen Betriebserlaubnis,
  • Entgegennahme von Erklärungen zur Anwendung von Standardszenarien,
  • Anerkennung von Stellen für die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen für Fernpiloten und
  • Verwaltungsverfahren in der Certified Category.

2. Open Category

Bitte informieren Sie sich auf den einschlägigen Internetseiten, z. B. bei Fachverbänden und Anerkannten Stellen über die Klassifizierung der Drohnen (CE-Kennzeichnung, Altbestand etc.) und die Anforderungen an die Qualifikation der Fernpiloten an das neue System. Zu letzterem hat das Luftfahrt-Bundesamt eine umfangreiche FAQ-Sammlung auf seiner Homepage veröffentlicht.

Der Betrieb von UAS in der Open Category ist grundsätzlich erlaubnisfrei, sofern er nicht in geografischen UAS-Gebieten stattfindet, die den Betrieb einschränken. Ist der Betrieb in solchen Beschränkungsbereichen notwendig, bedarf er der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde.

Hamburg hat sich mit einigen anderen Bundesländern auf ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren verständigt, bei dem auf Antrag der Betrieb von UAS in Geozonen in gewissem Rahmen per Allgemeinerlaubnis gestattet wird. Diese Erlaubnisse sind bis auf ein paar landesspezifische Besonderheiten in diesen Ländern gleichlautend.

FOR_UAS_Gemeinsame_Allgemeinerlaubnis_LuftVO_REV9.pdf

Für den Betrieb in der Unterkategorie A2 ist neben dem Fernpilotenzeugnis A2 eine Selbsterklärung zum praktischen Training erforderlich. Diese ist beim Betrieb mitzuführen.

Selbsterklärung _A2_Training.pdf

Wenn der Betrieb die Anforderungen der Open Category nicht erfüllt, so wird eine Erlaubnis nach EU-Recht erforderlich und der Betrieb findet in der Specific Category statt.

3. Specific Category

Die Specific Category beschreibt den Betrieb von Drohnen mit einem erhöhten Risiko für den Luftverkehr und für unbeteiligte Personen. Darunter fallen alle Einsätze, die nicht in der Open Category stattfinden können.

Beispiele, die den Betrieb in der Specific Category erforderlich machen können (nicht abschließend):

  • geringer Abstand zu unbeteiligten Personen und/oder,
  • zu hohes Gewicht des UAS für die Unterkategorien in OPEN
  • Flughöhe über 120m Höhe notwendig,
  • Betrieb außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten (Ausnahme für sehr kleine Drohnen)

Um in der Specific Category operieren zu können, ist die Beteiligung einer Luftfahrtbehörde notwendig. Es gibt drei Möglichkeiten für den Betrieb:

3.1. Betriebsgenehmigung

Die Betriebsgenehmigung wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt und basiert auf einer Risikobewertung. Nach Erstellung eines Betriebskonzepts (ConOps) sind die Risiken am Boden und in der Luft zu bewerten. Das Verfahren, wodurch das Risiko beurteilt wird, wird als SORA (Specific Operation Risk Analysis) bezeichnet. Durch geeignete Maßnahmen sollte bei der Ermittlung versucht werden, ein möglichst geringes Risikolevel (SAIL) zu erreichen. Dies wäre beispielsweise durch Fallschirmsysteme oder aber auch durch Absperrungen und gesicherte Bereiche möglich.

Unsere Behörde ist ausschließlich für Betreiber zuständig, die ihren Hauptwohnsitz oder Betriebssitz in Hamburg haben, unabhängig vom Betriebsort. Auswärtige Betreiber wenden sich bitte an die für sie zuständige Behörde.

Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung reichen Sie bitte ein Betriebskonzept (ConOps) mit Sicherheitsbewertung (SORA) ein. Bitte verwenden Sie hierbei die vom Luftfahrt-Bundesamt bereitgestellte  Formulierungshilfe (Word-Dokument, nicht barrierefrei) und das abgestimmte Antragsformular:

Formulierungshilfe_Betriebshandbuch_Word.docx

Antrag UAS_SPEC_Betriebsgenehmigung.pdf

3.2. Standardszenario

Von der EASA werden für einige Einsätze Standardszenarien entwickelt, welches die häufigsten Anwendungsfälle von Drohnen abdecken. Betreiber, die hiervon Gebrauch machen möchten, haben eine entsprechende Erklärung abzugeben. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärungen ist das Luftfahrt-Bundesamt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.lba.de.

3.3. Light UAS Operator Certificate (LUC)

Das Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) stellt eine weitere Möglichkeit zum Betrieb in der speziellen Kategorie dar. Es kann sich ausschließlich eine juristische Person als Luftfahrtbetrieb zertifizieren lassen. Dabei handelt es sich um eine dauerhafte Betriebsgenehmigung für konkrete Einsatzszenarien, die der Betreiber auch entsprechend seines genehmigten Handbuchs selbst erweitern kann.

Zuständig hierfür ist auch das Luftfahrt-Bundesamt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.lba.de.

4. Certified Category

Unter dieser Kategorie fallen alle Szenarien von UAS-Operationen, die ein großes Risikopotential aufweisen. Eine Zertifizierung des Betreibers, des Gerätes und seiner Komponenten sowie des Fernpiloten ist erforderlich. Die Regelungen hierzu befinden sich noch in der Entwicklung.

Zuständig hierfür ist ebenfalls das Luftfahrt Bundesamt und auch die Europäische Agentur für Flugsicherheit.

5. Flugverkehrskontrollfreigabe im kontrollierten Luftraum

BWI

Der kontrollierte Luftraum, hier die Kontrollzone um den Flughafen Hamburg, für den die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) zuständig ist, beginnt bereits am Boden und erstreckt sich auf das Gebiet innerhalb der blau gestrichelten Linien (rot = Stadtgrenze Hamburg).):

Nach § 21 Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist für jeden Aufstieg eines Flugmodells oder eines UAS innerhalb des kontrollierten Luftraumes eine Flugverkehrskontrollfreigabe von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, in Hamburg die Deutsche Flugsicherung GmbH, Tower Hamburg (DFS) einzuholen.

Karte kontrollierter Luftraum
Drohne Karte kontrollierter Luftraum Deutsche Flugsicherung GmbH

Zurzeit besteht seitens der DFS eine Allgemeinfreigabe für Aufstiege von Flugmodellen und UAS bis zu einer Höhe von 50 Metern über Grund oder Wasser.

Diese Allgemeinfreigabe gilt jedoch nur dann, wenn Sie beim Aufstieg von UAS und Flugmodellen folgende Auflagen der DFS berücksichtigen:

  • Der Aufstieg von Flugmodellen und UAS ist nur bei Sichtwetterbedingungen erlaubt (siehe hierzu SERA-DVO 923/2012; Wolkenuntergrenze 1.500 ft, Sichtweite mehr als 5 km, es gilt das amtliche Flugplatzwetter).
  • Die DFS stellt dem Fernpiloten keine Verkehrsinformationen zum Luftverkehr zur Verfügung.
  • Bei Nacht darf der Aufstieg nur stattfinden, wenn das Fluggerät mit für andere Luftverkehrsteilnehmer gut sichtbaren Positionslichtern entsprechend SERA ausgerüstet ist.

Nähere Informationen zu Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle und Drohnen erhalten Sie außerdem von der DFS.
Eine Einzel-Freigabe, z.B. für Aufstiege über 50 m in der Kontrollzone, können Sie über die Internetseite der DFS beantragen www.dfs.de.

(Anm.: Die Allgemeinfreigabe und das Verfahren zur Einholung von Einzelfreigaben liegen in der Zuständigkeit der DFS. Die BWI übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen hierzu. Jeder Fernpilot eines UAS bzw. eines Flugmodells ist für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften im Luftverkehr selbst verantwortlich, wozu auch die Verpflichtung zu einer Flugvorbereitung gehört.)

6. Sonderregelung für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg

6.1. Bundeswasserstraßen

Die Hamburg Port Authority als für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen zuständige Stelle gibt bekannt:

„Aus schifffahrtspolizeilicher Sicht der HPA ist von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch den Betrieb von Drohnen im Bereich der Bundeswasserstraße und der sonstigen Hafengewässer bei Einhaltung folgender Maßgaben nicht auszugehen:

  • Betrieb von UAS in Sichtweite des Fernpiloten (VLOS - Visual Line of Sight):

    Zu Wasserfahrzeugen (liegend oder in Bewegung) ist ein horizontaler seitlicher Mindestabstand von 50 m (250 m zu militärischen Wasserfahrzeugen) einzuhalten.
    Der Fahrweg von Wasserfahrzeugen darf nur in einem horizontalen Abstand von mindestens 200 m (300 m bei militärischen Wasserfahrzeugen) gekreuzt werden.
    Wasserfahrzeugen ist in jedem Fall Vorfahrt einzuräumen; insbesondere dürfen an- und ablegende Wasserfahrzeuge nicht behindert werden.
    Wasserfahrzeuge, ausgenommen Militärfahrzeuge, dürfen in einem vertikalen Abstand von mindestens 50 m überflogen werden, sofern die maximal genehmigte Flughöhe dies zulässt und das UAS mit einer Fallschirmsicherung oder einem vergleichbaren Sicherungssystem ausgestattet ist, mit dem bei einer Fallhöhe von 50m eine Beschädigung des Eigentums Dritter sicher vermieden werden kann.
    Von den genannten Abständen kann bei Wasserfahrzeugen abgewichen werden, wenn deren Eigner oder die Schiffsführung dem vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Die Schriftform wird empfohlen.
    Starts von und Landungen auf fahrenden Schiffen oder schwimmenden Geräten in Fahrt sind aus Sicherheitsgründen untersagt.
  • Betrieb von UAS außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten (BVLOS – Beyond Visual Line of Sight):

    [Anm.: BVLOS-Flüge sind in der Kategorie OPEN nicht möglich. In den Kategorien SPECIFIC und CERTIFIED bedürfen sie einer besonderen Erlaubnis]
    Eine Mindestflughöhe von 120m über der Wasseroberfläche muss stets eingehalten werden. Auf- und Abstiege haben über Land zu erfolgen.
    Die Flughöhe kann reduziert werden, wenn der Fernpilot durch Kamerasysteme und/oder Beobachter am Boden visuell sicher ausschließen kann, dass die Abstände zu Wasserfahrzeugen, die für VLOS-Flüge gelten, unterschritten werden. Eine Beurteilung durch öffentliche maritime Tracking-Systeme ist nicht ausreichend.
    Das UAS ist mit einem Fallschirm oder einem vergleichbaren Sicherungssystem auszustatten, mit dem bei einer Fallhöhe von 50m eine Beschädigung des Eigentums Dritter sicher vermieden werden kann.

Soweit der Betrieb von Drohnen Rechte der HPA als Eigentümerin (unvermieteter) Grundstücke berührt, bleiben weitere Regelungen zur Zustimmung vorbehalten. Diesbezügliche Anfragen können, soweit erforderlich, unter immobilienservice@hpa.hamburg.de an die HPA gerichtet werden.

Allgemein gilt:
Diese Zustimmung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie weiterer Verbotstatbestände und Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der HPA liegen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.“

Kontakt