Gegenstand des Vorhabens ist die Fortführung des bereits planfestgestellten ersten Bauabschnittes der A 26 Ost, Abschnitt 6a (VKE 7051), auf einer Länge von rund 3.890 m (Abschnitt 6b, VKE 7052). Die Trasse des Abschnitts 6b soll östlich der AS HH-Moorburg (Abschnitt 6a) am Schnittpunkt mit dem Moorburger Hauptdeich bei Bau-km 1+950,000 beginnen, zunächst als Erddamm und später als Vorlandbrücke den Moorburger und den Drewer Hauptdeich queren und dabei in Teilen die Entwässerungsfelder Moorburg-Ost durchkreuzen. Im weiteren Verlauf sind mehrere Brückenbauwerke geplant, die mittig der über der Süderelbe vorgesehenen Schrägseilbrücke eine maximale Höhe von ca. 57,53 m erreichen. Östlich der Süderelbe soll die Trasse gleichfalls als Brückenbauwerk parallel zum Kattwykdamm und den Hafenbahngleisen bis zur geplanten AS HH-Hohe Schaar geführt werden. Der Planungsabschnitt soll südlich hiervon bei Bau-km 5+840,895 enden. Als Querschnitt soll auch im Abschnitt 6b der Regelquerschnitt (RQ) 31 mit vier Fahrstreifen sowie beidseitig einem Standstreifen zum Einsatz kommen. Die beantragten Planungen beinhalten diverse Maßnahmen an anderen Anlagen, wobei insbesondere auf den Umbau sowie die Teilstillegung der Entwässerungsfelder Moorburg-Ost, die Verlegung der Hauptdeichlinie des Moorburger Hauptdeiches (von Deich-km 9+800 bis km 10+785) sowie die Errichtung eines Verteilerkreises zur Abwicklung der Verkehre des nachgeordneten Netzes im Bereich der AS HH-Hohe Schaar hingewiesen wird.
Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein. Für die Herstellung der Umweltmaßnahmen werden teilweise auch Flächen im Bezirk Bergedorf beansprucht.
Der Änderungsantrag beinhaltet im Wesentlichen:
- Umfangreiche Änderungen und Ergänzungen im Bereich des ehemaligen Shell -Tanklagers Harburg
- Entfall der KAS-18 Betroffenheiten
- Erweiterung der Baustelleneinrichtungsflächen für den Bau der Hochbrücke (zentrale Baustelleneinrichtungsfläche)
- Berücksichtigung von möglichen Nachnutzungen (Autohof als Planung Dritter)
- Verlegung der Polderschutzwand zwischen Polder 7 und 13
- Auswirkungen auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan
- Auswirkungen auf Teilstilllegung der Entwässerungsfelder Moorburg Ost – Ul. 16.3
- Optimierung des Knotenpunkts an der AS Hohe Schaar
- Erweiterung der Rampe vom Kreisverkehr in die Hohe-Schaar-Straße Nord von einem auf zwei Fahrstreifen
- Erweiterung der Kreisverkehrsfahrbahn zwischen der Rampe A 26 Nordost und der Rampe in die Hohe-Schaar-Straße Nord, sodass ein zweistreifiges Abbiegen von der Rampe A 26 Nord-Ost in die Hohe-Schaar-Straße Nord möglich ist
- Verlängerung der zweistreifigen Aufstellbereiche der Rampen A 26 Nordost und Südwest
- Änderungen / Ergänzungen aus dem fortgeschrittenen Stand der Bauwerksentwürfe
- Weiterentwicklung konstruktiver Details
- Weiterentwicklung der Montagekonzepte
- Entwicklung und Berücksichtigung eines Konzepts zur internen Stahlbaulogistik
- Weiterentwicklung der Unterlage Hochwasserschutz (HWS), besonders im Bereich des bauzeitlichen HWS und des privaten Hochwasserschutzes (Verlegung Polderschutzwand)
- Überarbeitung des Grunderwerbs (Anpassung an geänderte Planung)
- Präzisierung der Grunderwerbsflächen in der Grunderwerbsplanung
- Erweiterung um vorher nicht berücksichtigte Flächen
- Berücksichtigung von neuen Nutzungsänderungen
- Aktualisierung der Leitungsplanungen im Bereich der AS Hohe Schaar
- Aktualisierung der Schalltechnischen Untersuchung
- Aktualisierung der Luftschadstoffuntersuchung
- Überarbeitung der wassertechnischen Untersuchung (Anpassung an geänderte Planung und aktuelle KOSTRA-Reihen)
- Überarbeitung des Fachbeitrages Wasserrahmenrichtlinie mit Integration des Chloridgutachtens in den FB
- Überarbeitung der Landschaftspflegerischen Begleitplanung (Anpassung an die geänderte Planung)
- Aktualisierung und Ergänzung von Kartierungen
- Überarbeitung des Artenschutzfachbeitrages
- Aktualisierung der FFH-Vorprüfungen
- Überarbeitung des UVP-Berichts u.a. Ergänzung des Schutzguts Klima
Bei den entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die die Änderungen des Vorhabens betreffen und der Planfeststellungsbehörde mit dem Änderungsantrag vorgelegt wurden, handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen:
- Unterlage 01 Erläuterungsbericht
- Unterlage 07 Immissionsschutzmaßnahmen
- Unterlage 08 Entwässerungsmaßnahmen
- Unterlage 09 Landschaftspflegerische Maßnahmen
- Unterlage 10 Grunderwerb
- Unterlage 11 Regelungsverzeichnis
- Unterlage 15 Ingenieurbauwerke
- Unterlage 16.3 Teilstilllegung der Behandlungsanlage Entwässerungsfeld Moorburg-Ost
- Unterlage 16.4 Unterlage Hochwasserschutz
- Unterlage 16.5 Baustellenerschließungs- und -einrichtungspläne, Konzept Baustellenlogistik
- Unterlage 17.1 Schalltechnische Untersuchung
- Unterlage 17.2 Luftschadstoffuntersuchung
- Unterlage 17.3 Summenschall
- Unterlage 17.4 Baulärm
- Unterlage 18 Wassertechnische Untersuchungen
- Unterlage 19.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Unterlage 19.2 Artenschutz
- Unterlage 19.3 Ergebnisse faunistischer Untersuchungen
- Unterlage 19.4 FFH-Vorprüfungen
- Unterlage 19.5 UVP-Bericht
- Unterlage 21.1 Rechnerische Fortschreibung der Projektprognose 2030 mit aktualisierten Regionaldaten für den Prognosehorizont 2035
- Unterlage 22.1.3 Fortschreibung Ergebnisbericht Simulation AS HH-Hohe Schaar
Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird auf die geänderten Planunterlagen verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Vorhaben bedarf einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden wird.
Auslegung der Planunterlagen
Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der Änderungen der zuvor bereits ausgelegten Planunterlagen und Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens ergeben, werden im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Planunterlagen findet vom 26.02.2024 bis zum 25.03.2024 auf dieser Internetseite statt.
Daneben erfolgt die Auslegung als zusätzliches Informationsangebot vom 26.02.2024 bis zum 25.03.2024 an folgenden Orten unter folgenden Bedingungen:
Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachamt Bauprüfung – Kundenservice, Caffamacherreihe 1-3, 5. OG, Flurbereich C (Servicebereich), 20355 Hamburg
Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (040) 42854-3313 oder per Email-Anfrage unter
bp-service@hamburg-mitte.hamburg.de
möglich und findet in den folgenden Kundenservicezeiten statt:
Montag, Dienstag: 09:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 – 15:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Bezirksamt Harburg, Harburger Rathausforum 2, 21073 Hamburg (Hinweis: Die Einsichtnahme im Bezirksamt Harburg ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 040/42871-2389 möglich; telefonische Erreichbarkeit Montag, Dienstag und Donnerstag von 9 Uhr bis 15 Uhr und Freitag von 9 Uhr bis 13 Uhr),
Bezirksamt Bergedorf, Wentorfer Str. 38 (Rathaus), 21029 Hamburg, 1. OG im Foyer (Hinweis: Das Rathaus ist geöffnet von Montag bis Freitag jeweils von 8 Uhr bis 16 Uhr).
Für die Einsichtnahme sind die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienststellen zu beachten.
Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Abs. 4, 8 HmbVwVfG i.V.m. § 21 Abs. 2, 5 UVPG
Jeder, dessen Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Änderungen des Plans erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Änderungen des Plans abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen.
Äußerungen nach §§ 21, 22 Absatz 1 UVPG
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans äußern. Diese erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 UVPG auf die Änderung der Unterlagen beschränkt. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (s.o.).
Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen zu den Änderungen können demnach bis zum 25.04.2024 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft und Innovation, RP 22/RP 23, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder den vorgenannten Bezirksämtern erhoben bzw. vorgebracht werden. Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer einfachen E-Mail genügt nicht. Der Eingang wird nicht bestätigt.
Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Plans durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).
Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen sowie Äußerungen zu den Umweltauswirkungen zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung.
Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen zu den Änderungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).
Erörterungstermin/Online-Konsultation, Benachrichtigungen und Zustellungen
Nach § 17a Ziffer 1 FStrG, § 5 Absatz 1 PlanSiG kann von einer Erörterung abgesehen oder eine Online-Konsultation nach § 5 Absatz 3 ff. PlanSiG durchgeführt werden. Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen im Sinne von §§ 21 Absatz 1, 22 Abs. 1 UVPG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabensträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungs-termin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,
a) können die Personen, die Einwendungen erhoben oder Äußerungen eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absätze 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21, 22 Abs. 1 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG).
Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, können nicht erstattet werden.
Veränderungssperre
Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a Absatz 1 FStrG); dasselbe gilt für Anbaubeschränkungen nach § 9 Absatz 1 und 2 FStrG. Dies gilt vorliegend für die durch die Änderungen zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen; hinsichtlich der bereits ausgelegten Pläne ist die Veränderungssperre bereits in Kraft und bleibt bestehen.
Sonstiges
Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach §§ 19 Absatz 1, 22 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgt im UVP-Portal unter der Adresse
Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse
https://www.hamburg.de/bwi/dse
Ansprechpartner:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Patrick Tripcke-Jahnke
Tel.: 040/42841-2052
E-Mail: patrick.tripcke-jahnke@bwi.hamburg.de
Tim Matz
Tel.: 040/42841-3023
E-Mail: tim.matz@bwi.hamburg.de