Gegenstand des Antrags ist eine neue Haltestelle auf der U-Bahnlinie U3 im Stadtteil Barmbek-Nord, zwischen den Haltestellen Barmbek und Habichtstraße, zur besseren Erschließung des Einzugsgebiets. Die Haltestelle soll unmittelbar westlich der namensgebenden Fuhlsbüttler Straße liegen. Nördlich der geplanten Haltestelle befindet sich ein Grünstreifen mit anschließendem Wohngebiet mit Mehrfamilienhausbebauung und der Grundschule Genslerstraße. Südlich der Haltestelle grenzt die Bahnanlage an die Straße Hardorffsweg sowie ein Wohngebiet mit Mehrfamilienhausbebauung. In diesem Bereich verläuft die U3 oberirdisch. Der Neubau soll den Haltestellenabstand von derzeit ca. 1,8 km auf ca. 1150 m zur Haltestelle Barmbek bzw. 650 m zur Haltestelle Habichtstraße verkürzen.
Die Haltestelle ist als oberirdische Anlage (Dammlage) geplant. Die vorhandene Gleislage soll dabei unverändert bleiben. Die Haltestelle soll mit Seitenbahnsteigen versehen werden. Die Haltestelle soll nach den Grundsätzen der Barrierefreiheit (z.B. barrierefreier Einstieg, Orientierungssystem für sehbehinderte und blinde Fahrgäste, Aufzüge) errichtet und gemäß den Standards der Vorhabensträgerin ausgestattet werden. Die im Jahr 2003 erneuerte U-Bahn-Brücke über die Fuhlsbüttler Straße soll erhalten bleiben. Das westliche Widerlager der Brücke ist in die Planung integriert. Folgemaßnahmen sind unter anderem an Ver- und Entsorgungsleitungen und öffentlichen Straßen notwendig.
Für die Beeinträchtigung des Baum- und Gehölzbestands sind Neupflanzungen und, soweit ein Ausgleichsdefizit besteht, Ersatzzahlungen vorgesehen.
Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen). Vorhandene Anlagen werden im geringen Umfang umzubauen oder abzubrechen sein. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Vorhabens wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen.
Die Vorhabensträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig, da das Vorhaben auch nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird seitens der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden.
Bei den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Absatz 2 UVPG, die der Planfeststellungsbehörde mit dem Antrag vorgelegt wurden, handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen:
- Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen (UVP-Bericht),
- allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Nr. 7 UVPG (Ziffer 10 des UVP-Berichtes, S. 70),
- THG-Bilanzierung,
- Wasserrechtliche Unterlagen (Entwässerung, Sielanschluss, Versickerung),
- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Plänen und Anlagen,
- Lageplan Ersatzpflanzungen,
- Fachbeitrag Artenschutz,
- Schalltechnische Untersuchungen (16. BImSchV, TA-Lärm, Baulärm),
- Gründungsbeurteilung.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss.
Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Absatz 2 UVPG vom 04.11.2024 bis zum 03.12.2024 während der Amtsstunden zur Einsicht aus im
Bezirksamt Hamburg-Nord, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt (WBZ-3 Servicezentrum), Foyer, Kümmelstraße 6, 20249 Hamburg.
Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen.
Äußerungen nach § 21 UVPG
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (s.o.).
Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen sind demnach bis zum 03.01.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder dem Bezirksamt Hamburg-Nord (Kümmelstraße 6, 20249 Hamburg) zu erheben bzw. vorzubringen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer einfachen E-Mail genügt nicht. Der Eingang von Äußerungen und Einwendungen wird nicht bestätigt.
Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).
Nach § 29 Absatz 1a Nummer 1 PBefG kann die Anhörungsbehörde von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des HmbVwVfG und des § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG absehen.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen im Sinne von § 21 Absatz 1 UVPG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist in diesem Fall mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabensträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,
- können die Personen, die Einwendungen erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Hinzuziehung eines Beistands entstehen, können nicht erstattet werden.
Auf die Veränderungssperre gemäß § 28a PBefG wird hingewiesen.
Die Planunterlagen werden ab dem Beginn der Auslegung im Internet unter unten auf dieser Seite veröffentlicht.
Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse
http://www.hamburg.de/umweltvertraeglichkeitspruefungen-hamburg/ .
Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse
https://www.hamburg.de/bwi/dse
Ansprechpartner/in:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Andrea Angerer
Tel.: 040/42841-1415
E-Mail: andrea.angerer@bwi.hamburg.de
Artur Niemczyk
Tel.: 040/42841-1446
E-Mail: artur.niemczyk@bwi.hamburg.de