Die Planfeststellungsbehörde führt Zulassungsverfahren für Infrastrukturmaßnahmen durch, für die ein Planfeststellungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu zählen beispielsweise Hafen- und Gewässerausbauten, der Bau von Verkehrsanlagen oder Hochwasserschutzanlagen. Auf der Grundlage des jeweils einschlägigen Fachplanungsrechts – zum Beispiel Wassergesetze, Luftverkehrsgesetz, Hafenentwicklungsgesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Personenbeförderungsgesetz oder Bundesfernstraßengesetz – wird über eine Zulassung entschieden.
Betroffene Bürger können sich beteiligen
Bei einem Antrag auf Planfeststellung wird, im Gegensatz zu sonstigen Genehmigungen, eine Abwägungsentscheidung getroffen. Neben den Behörden können sich betroffene Bürger sowie Vereinigungen, wie z.B. Natur- und Umweltschutzvereinigungen, am Verfahren beteiligen. Damit betroffene Bürger sich über das Vorhaben informieren können, werden die Unterlagen öffentlich ausgelegt. In der Regel werden die im Rahmen der Offenlage erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen anschließend in einem Erörterungstermin behandelt. Am Ende entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach sorgfältiger Abwägung aller einschlägigen Belange. Neben einem Planfeststellungsbeschluss bedarf es dann keiner anderen behördlichen Entscheidung. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, vertritt die Planfeststellungsbehörde ihre Zulassungsentscheidung auch vor Gericht.