Gegenstand des Antrags ist ein weiterer, ca. 2,3 km langer Bauabschnitt der geplanten neuen U-Bahnlinie U5 mit zwei Haltestellen zur Erschließung der Stadtteile Winterhude, Uhlenhorst und Barmbek-Süd (U5M1000). Die U5M1000 soll als Fortsetzung der bereits planfestgestellten und in Bau befindlichen U5 Ost, die von Bramfeld über Barmbek-Nord und Steilshoop bis zur City Nord führen wird, dienen. Sie wird von der im Bau befindlichen neuen Haltestelle City Nord in südlicher Richtung bis zur bestehenden und umzubauenden Haltestelle Borgweg der U3 geführt. Diese Wegstrecke soll unter dem Stadtpark hindurch in geschlossener Bauweise mittels Tunnelvortrieb errichtet werden. Der Startschacht für den Tunnelvortrieb ist in der Einmündung Überseering West in den Jahnring vorgesehen. In der Barmbeker Straße in Höhe Wiesendamm soll eine Haltestelle mit entsprechenden Ausgangsbauwerken und einem Übergang zur bestehenden U3-Haltestelle Borgweg errichtet werden. Dazu wird die bestehende Haltestelle der Linie U3 mit einem verlängerten Bahnsteig und einem neuen Zugang von der Barmbeker Straße versehen. Die Strecke der U5 führt in südlicher Richtung weiter bis zum Kreuzungsbereich Barmbeker Straße/Jarrestraße/Gertigstraße, wo die neue Haltestelle Jarrestraße vorgesehen ist. Diese Strecke einschließlich der dort vorgesehenen Kehr- und Abstellanlage sowie die Haltestellen sollen entlang der Barmbeker Straße in offener Bauweise errichtet werden. Die Barmbeker Straßenbrücke über den Goldbekkanal wird für den U-Bahn-Tunnelbau verschoben und nach Fertigstellung zurückverlegt.
Des Weiteren sind zwischen den Haltestellen City Nord und Borgweg im Bereich des Stadtparks zwei Notausgänge und zwischen Borgweg und Jarrestraße ein weiterer Notausgang vorgesehen, die ebenfalls in offener Bauweise errichtet werden.
Nach Fertigstellung wird die neue U-Bahn-Linie weit überwiegend unterirdisch liegen. Nur die Haltestellenzugänge und die Notausgänge werden an der Oberfläche Flächen in Anspruch nehmen.
Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein.
Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Vorhabens wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen.
Die Vorhabensträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig, da das Vorhaben auch nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird seitens der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss.
Bei den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Absatz 2 UVPG, die der Planfeststellungsbehörde mit dem Antrag vorgelegt wurden, handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen:
- Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen (UVP-Bericht)
- Landschaftspflegerische Maßnahmenpläne
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
- Wasserrechtliche Anträge
- Fachbeitrag Artenschutz
- Schalltechnische Untersuchung Bau
- Schalltechnische Untersuchung Betrieb
- Erschütterungstechnische Untersuchung Bau/Betrieb
- Baugrund und Hydrogeologie
- Fachbeitrag Elektromagnetische Verträglichkeit und Streustrom
- Sicherheits- und Brandschutzkonzept
- Bodenmanagement
- Bauwassermanagementkonzept
- Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
- Fachbeitrag THG-Emissionen
Die Auslegung der Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 19 Absatz 2 UVPG wird gemäß § 27b HmbVwVfG durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde auf dieser Seite weiter unten als Download
sowie zur Einsichtnahme während der Amtsstunden
im Bezirksamt Hamburg-Nord, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt (WBZ-3 Servicezentrum), Foyer, Kümmelstraße 6, 20249 Hamburg
in der Zeit vom 26. Februar 2025 bis zum 25. März 2025
bewirkt.
Einwendungen und Stellungnahmen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen.
Äußerungen nach § 21 UVPG
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (s.o.).
Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen können demnach bis zum 25. April 2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder bei dem Bezirksamt Hamburg-Nord (Kümmelstraße 6, 20249 Hamburg) erhoben bzw. vorgebracht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer einfachen E-Mail genügt nicht. Der Eingang von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen wird nicht bestätigt.
Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens durch Fristversäumnis beschränken sich auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).
Bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).
Nach § 29 Absatz 1a Nr. 1 PBefG kann die Anhörungsbehörde von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 HmbVwVfG und § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG absehen. Findet ein Erörterungstermin statt, wird die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die rechtzeitig eingereichten Äußerungen im Sinne von § 21 Absatz 1 UVPG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern. Der Erörterungstermin ist in diesem Fall mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, die Vorhabensträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,
a) können die Personen, die Einwendungen erhoben oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen eingereicht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch das Einreichen von Äußerungen, durch die Abgabe von Stellungnahmen, durch die Teilnahme am Erörterungstermin, durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Hinzuziehung eines Beistands entstehen, können nicht erstattet werden.
Auf die Veränderungssperre gemäß § 28a PBefG wird hingewiesen.
Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse
http://www.hamburg.de/umweltvertraeglichkeitspruefungen-hamburg/.
Hinsichtlich der Gewährleistung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung wird auf die Geltung der Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde der Behörde für Wirtschaft und Innovation verwiesen, einzusehen unter der Adresse
https://www.hamburg.de/bwi/dse
Ansprechpartner/in:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Patrick Tripcke-Jahnke
Tel.: 040/42841-2052
E-Mail: patrick.tripcke-jahnke@bwi.hamburg.de
Jana Lassen
Tel.: 040/42841-1472
E-Mail: jana.lassen@bwi.hamburg.de
Lothar Hartfiel
Tel.: 040/42841-3310
E-Mail: lothar.hartfiel@bwi.hamburg.de