Häufige Fragen und Antworten zum Pilotverfahren
Nein. Die Hamburger Steuerverwaltung bietet den Bürgerinnen und Bürgern diesen Service in diesem Jahr erstmals an. Zunächst betrifft dies nur Bürgerinnen und Bürger im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Hamburg-Ost, die ausschließlich Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und/oder eine Rente bzw. Pension bezogen haben, steuerlich nicht beraten oder vertreten sind und von denen mutmaßlich bereits alle notwendigen Steuerdaten vorliegen.
Die Hamburger Steuerverwaltung versteht sich als moderne Behörde, die die Bürgerinnen und Bürger aktiv entlastet und die Entbürokratisierung gezielt vorantreibt. Hierzu gehört auch, das Serviceangebot konsequent an die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger anzupassen. Wenn dem Finanzamt mutmaßlich bereits alle erforderlichen Steuerdaten vorliegen, die für das Erstellen eines Vorschlages für einen Einkommensteuerbescheid notwendig sind, bietet dies eine hervorragende Möglichkeit zur Entlastung. Wenn die Bürgerinnen und Bürger mit dem Vorschlag einverstanden und alle zu erklärenden Einkünfte enthalten sind, müssen sie keine eigene Steuererklärung mehr abgeben, sondern diesem Vorschlag einfach bis zum 31. Juli 2026 über den individuellen QR-Code auf dem Begleitschreiben des Vorschlags für den Einkommensteuerbescheid oder durch Rückversand des unterschriebenen Antwortschreibens zustimmen. Ganz einfach.
Nein. Es erhalten diejenigen Bürgerinnen und Bürger einen Vorschlag, die im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Hamburg-Ost leben und von denen mutmaßlich alle relevanten Steuerdaten, die der Steuerverwaltung von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt werden, vorliegen. Dabei handelt es sich um solche Bürgerinnen und Bürger, die nach Kenntnis des Finanzamts ausschließlich Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und/oder eine Rente bzw. Pension bezogen haben. Geleistete Beiträge zur Kranken- und/oder Pflegeversicherung werden selbstverständlich berücksichtigt. In allen geeigneten Fällen wird ein Vorschlag für einen Einkommensteuerbescheid versandt.
Das Finanzamt prüft zunächst, ob alle relevanten Steuerdaten vorliegen, die für einen Vorschlag erforderlich sind. Darunter fallen solche Daten (zum Beispiel Arbeitslohn, Renten, Sozialversicherungsbeiträge), die der Steuerverwaltung von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt wurden. Sind diese Daten vollständig, erstellt das Finanzamt einen Vorschlag und sendet diesen per Post an die Bürgerinnen und Bürger. Wenn sie mit dem Vorschlag einverstanden und alle zu erklärenden Einkünfte enthalten sind, können sie diesem bis zum 31. Juli 2026 zustimmen. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten zeitnah nach ihrer Zustimmung direkt den Einkommensteuerbescheid 2025.
Die Bürgerinnen und Bürger können ihre Zustimmung zum Vorschlag für den Einkommensteuerbescheid einfach und unkompliziert elektronisch über den im Antwortschreiben enthaltenen QR-Code erteilen. Stattdessen können sie das Antwortschreiben unterzeichnen und per Post an das für die Rückantwortschreiben zentral zuständige und von Hamburg hierfür beauftragte Finanzamt Kassel zurücksenden.
Die Zustimmung zum Vorschlag für den Einkommensteuerbescheid müssen die Bürgerinnen und Bürger an das für die Rückantwortschreiben zentral zuständige Finanzamt Kassel zurücksenden.
Das Finanzamt Kassel übernimmt im Auftrag der Hamburger Steuerverwaltung die Verarbeitung der postalischen Rückantwortschreiben.
Nein, wenn die Bürgerinnen und Bürger ihre Zustimmung über den QR-Code erteilt haben, muss das Antwortschreiben nicht mehr unterzeichnet und zurückgeschickt werden.
Wenn die Bürgerinnen und Bürger einen Vorschlag für einen Steuerbescheid erhalten haben, obwohl sie bereits eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgegeben haben, liegt eine zeitliche Überschneidung zwischen dem Versand des Vorschlags für den Steuerbescheid und dem Eingang der Steuererklärung vor. Die Bürgerinnen und Bürger müssen nichts weiter veranlassen. Das Finanzamt berücksichtigt die Angaben der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025.
Dies ist grundsätzlich nicht mehr notwendig. Wenn die Bürgerinnen und Bürger mit dem beigefügten Vorschlag einverstanden und alle zu erklärenden Einkünfte darin enthalten sind, können sie diesem bis zum 31. Juli 2026 zustimmen. Sie erhalten nach ihrer Zustimmung zeitnah den Einkommensteuerbescheid für 2025 übersandt.
Der Vorschlag enthält alle Steuerdaten (zum Beispiel Arbeitslohn, Renten, Sozialversicherungsbeiträge), die der Steuerverwaltung von Dritten (zum Beispiel Arbeitgeber, Renten- und Krankenversicherung) elektronisch übermittelt wurden.
Wenn der beigefügte Vorschlag für den Einkommensteuerbescheid jedoch nicht alle erklärungspflichtigen Einkünfte enthält, die die Bürgerinnen und Bürger im Jahr 2025 bezogen haben, müssen diese zwingend eine Steuererklärung abgeben; in diesem Fall werden die Bürgerinnen und Bürger nicht von der Erklärungsabgabeverpflichtung entbunden.
Sofern sich die Postanschrift verändert hat und/oder gegebenenfalls die Bankverbindung noch nicht bekannt ist, sollen betroffene Bürgerinnen und Bürger dem Finanzamt die aktuellen Daten bevorzugt über das ELSTER-Portal mitteilen.
Nein. Der Vorschlag dient den Bürgerinnen und Bürgern lediglich zur Überprüfung. Er zeigt auf Basis der vorliegenden Daten, welche Steuer sich voraussichtlich ergeben wird. Rechtlich bindend ist erst der später zu erlassende Einkommensteuerbescheid. Erst mit dem Einkommensteuerbescheid werden eventuelle Steuererstattungen ausgezahlt oder Nachzahlungen fällig.
Dies ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, wenn in dem Vorschlag alle zu erklärenden Einkünfte enthalten sind. Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, eine Einkommensteuererklärung für 2025 bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Juli 2026 abzugeben. Hierfür sollte das ELSTER-Portal genutzt werden. Das Finanzamt prüft die Einkommensteuererklärung wie gewohnt und erlässt anschließend den Einkommensteuerbescheid.
Bürgerinnen und Bürger müssen in diesem Fall bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Juli 2026 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Eine ausdrückliche Ablehnung des Vorschlags für den Einkommensteuerbescheid ist nicht erforderlich.
Es kann durchaus Gründe geben, bei denen der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 von dem vorher zugesandten Vorschlag abweicht. Typische Gründe hierfür sind beispielsweise die im Einkommensteuerbescheid abgedruckten Hinweise. Der Einkommensteuerbescheid muss bestimmte Textpassagen enthalten, die das Dokument als amtliches Schriftstück qualifizieren. Im Einkommensteuerbescheid können darüber hinaus Vorauszahlungen für Folgejahre enthalten sein. Weiterhin kann erst im Einkommensteuerbescheid eine Zahlungsaufforderung oder ein Erstattungshinweis angebracht werden. Auch hinsichtlich des Nachzahlungs-/ Erstattungsbetrags können sich Änderungen ergeben, zum Beispiel wenn nach Versand des Vorschlages für einen Einkommensteuerbescheid erstmalige oder geänderte Daten Dritter, zum Beispiel von einer Krankenversicherung oder über Lohnersatzleistungen, bei der Steuerverwaltung eingegangen sind. Diese Abweichungen entsprechen den notwendigen Verfahrensumständen und stellen somit keinen Fehler dar. Sollten die Bürgerinnen und Bürger hierzu Rückfragen haben, können sie sich selbstverständlich an das Finanzamt Hamburg-Ost wenden.
Wenn der Vorschlag für den Einkommensteuerbescheid nicht alle erklärungspflichtigen Einkünfte enthält.
Sollten betroffene Bürgerinnen und Bürger weitere Einkünfte bezogen haben oder ihnen bekannt sein, dass eine mitteilungspflichtige Stelle (zum Beispiel Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger) die Daten nicht oder nicht zutreffend an das Finanzamt übermittelt hat, sind sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Gleiches gilt, wenn die sonstigen persönlichen Verhältnisse (Familienstand, Zusammenveranlagung, Berücksichtigung von Kindern) im Vorschlag unzutreffend berücksichtigt wurden oder sich geändert haben. Die vorsätzliche oder fahrlässige unvollständige oder unrichtige Angabe von Einkünften kann eine Steuerhinterziehung im Sinne von Paragraf 370 der Abgabenordnung oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne von Paragraf 378 der Abgabenordnung darstellen und straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ja. Die Länder Hessen, Thüringen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern pilotieren den Service in diesem Jahr gemeinsam mit Hamburg. Auf diese Weise können wertvolle Erfahrungen und Erkenntnisse für alle Länder gesammelt werden. Dieses Verfahren entspricht dem „Einer für Alle“-Prinzip, welches sich auch in anderen Bereichen bereits in der Vergangenheit als sehr zielführend herausgestellt hat. So entwickeln beispielsweise die Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Hessen im KONSENS-Verbund die steuerliche IT-Software für die Finanzämter für alle 16 Länder.