Überprüfung der Hamburger Kommunalabgaben

Grund- und Gewerbesteuer bleiben unangetastet, Kultur- und Tourismustaxe sowie Zweitwohnungs- und Hundesteuer sollen zum 1. Januar 2027 steigen

02. Januar 2026 Pressemitteilung

Die aktuellen und bisherigen steuerlichen Maßnahmen auf Bundesebene führen zu erheblichen Mindereinnahmen für Länder und Kommunen, die nur teilweise kompensiert wurden. Das am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat bei Enthaltung Hamburgs beschlossene Steueränderungsgesetz enthält neben begrüßenswerten Maßnahmen zur Förderung des Ehrenamts leider keinerlei Kompensationen für Einnahmeausfälle und keine parallelen Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs. Die Einnahmeausfälle dieses Gesetzes allein für Hamburg dürften sich im Zeitraum 2026-2030 auf über 360 Mio. Euro belaufen. Die Hochrechnungen der Finanzbehörde für nicht kompensierte Steuermindereinnahmen für aktuell und in den letzten Jahren beschlossene Steuergesetze in den 2020er Jahren belaufen sich auf bis zu rd. 1,5 Mrd. Euro/Jahr bzw. kumuliert bis 2030 auf über 10 Mrd. Euro – ohne, dass diese steuerlichen Maßnahmen bislang einen signifikanten konjunkturellen Effekt gehabt hätten.

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Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf erhebliche konsumtive Herausforderungen für die kommenden Haushalte hat der Senat daher geprüft, welche steuertrendrelevanten Möglichkeiten bestehen, die Vorschriften des Kommunalabgabenrechts insgesamt maßvoll an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen. Ausdrücklich unangetastet bleiben dabei die erst kürzlich reformierte Grundsteuer, die – mit Blick insbesondere auf energetische Sanierungen – bereits erhöhte Grunderwerbsteuer sowie mit Blick auf die Wirtschaftsentwicklung die Gewerbesteuer. Konkret hat der Senat in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Kultur- und Tourismustaxe, der Hundesteuer und der Zweitwohnungssteuer beschlossen und der Bürgerschaft zur Beratung zugeleitet.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Da der Bund mit seinen Steuergesetzen Ländern und Kommunen beständig und kräftig in die Tasche greift, war es geboten, die Steuersätze im Hamburger Kommunalabgabenrecht mit Blick auf die Haushalte ab 2027 kritisch zu überprüfen. Diese Überprüfung war auch deshalb unausweichlich, weil sich die nicht kompensierten Einnahmeminderungen für Hamburg durch Steuergesetze des Bundes mittlerweile auf bald über 1,5 Mrd. Euro pro Jahr aufsummieren. Für die gesamten 20er Jahre bedeutet das ein Minus von über 10 Mrd. Euro. Wer jetzt fragt, wann sich der Senat denn endlich auch der konsumtiven Ausgabenseite zuwendet, dem sei gesagt: Die deutliche Begrenzung des Ausgabenanstiegs wird unvermeidlich für den Senat und für die Stadt insgesamt eine schwierige, aber notwendige Herausforderung für den Haushaltsvollzug 2026 und die Haushaltsaufstellung 2027/2028.“

Dressel weiter zum Gesetzentwurf: „Der Senat hält Wort und Kurs bei der erst kürzlich reformierten Grundsteuer und angesichts der Wirtschaftslage auch bei der Gewerbesteuer, diese werden nicht erhöht. Auch die mit Blick auf energetische Sanierungen bereits erhöhte Grunderwerbsteuer soll nicht steigen. Mit Blick auf die aktuelle Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie ist demgegenüber eine Erhöhung der Steuerpauschalsätze der Kultur- und Tourismustaxe zwischen 20 Cent und 1,20 Euro je Übernachtung sehr gut vertretbar – sie betrifft auch nicht die Hamburgerinnen und Hamburger. Finanz- und wohnungspolitisch überfällig ist die Erhöhung der seit 1993 in Hamburg unveränderten Zweitwohnungssteuer von 8 auf 12 Prozent – viele andere Städte haben diese Steuer in den letzten Jahren signifikant erhöht; in den anderen Stadtstaaten liegt sie bei 20 Prozent wie in Berlin oder bei 12 Prozent in Bremen. Die Höhe der Hundesteuer ist ebenfalls seit über 30 Jahren in Hamburg praktisch unverändert, viele andere Städte und Gemeinden haben in den letzten Jahren mit Blick auf die allgemeine Kostenentwicklung teilweise deutlich erhöht. Mit der für den 1. Januar 2027 geplanten Erhöhung auf 120 Euro liegen wir im Mittelfeld der Großstädte und angemessen im Vergleich zum Umland. Ein positiver Aspekt: Das Ersuchen der Bürgerschaft nach einem Hundesteuer-Erlass für Tierheim-Hunde für die ersten drei Jahre haben wir im Gesetzentwurf aufgegriffen.“

Kultur- und Tourismustaxe

Am 28. November 2012 hat die Hamburgische Bürgerschaft das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 beschlossen (Drs. 20/4386). Das Bundesverfassungsgericht hat die Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe als verfassungskonform eingestuft (Beschluss vom 22. März 2022, Aktenzeichen 1 BvR 2868/15 und 1 BvR 2886/15). Die positiven Erfahrungen seit der Einführung der Kultur- und Tourismustaxe (KTT) haben gezeigt, dass die insgesamt sehr moderat ausgestaltete Steuer keinen negativen Einfluss auf touristische Attraktivität bzw. auf die Übernachtungszahlen hat. Im Gegenteil haben die Einnahmen und andere tourismuspolitisch wirksame Maßnahmen dazu beigetragen, die Übernachtungszahlen weiter zu steigern. Da die Steuer so angelegt ist, dass sie an die Gäste weitergegeben werden kann und auch wird, verursacht sie keine relevanten Mehrkosten oder signifikanten Bürokratie-Aufwände für die Tourismusbranche. Aktuell beläuft sich diese auf 2,4 Prozent bis max. 5,5 Prozent des Nettoentgelts (bei gestaffelten Steuerpauschalsätzen). Andere Großstädte erheben teilweise erheblich mehr (z. B. Berlin 7,5 Prozent, Bremen ab 1. Januar 2026 5,5 Prozent, Dresden 6 Prozent/Bruttoentgelt, Dortmund 7,5 Prozent/Bruttoentgelt, Köln 5 Prozent, Potsdam 7,5 Prozent). Die rd. 25prozentige Erhöhung der Steuerpauschalsätze bedeutet in absoluten Beträgen eine sehr maßvolle Anpassung ab dem 1. Januar 2027 und damit eine Annäherung an die Steuersätze anderer Großstädte.

Zweitwohnungsteuergesetz

Der Steuersatz bei der Zweitwohnungsteuer hat sich seit der Einführung im Jahr 1993 mit 8 Prozent (der Jahres-Nettokaltmiete) nicht verändert und ist zwischenzeitlich deutlich niedriger als in anderen Städten. Typischerweise liegt die Zweitwohnungsteuer zwischen 5 Prozent (z. B. Tübingen) und ca. 15 Prozent (z. B. Sylt). Die anderen Stadtstaaten erheben eine höhere Zweitwohnungsteuer (Berlin 20 Prozent und Bremen 12 Prozent). Eine Vielzahl einwohnerstärkerer Gemeinden erhebt einen Steuersatz von 10 Prozent (z. B. Köln, Hannover, Rostock oder Frankfurt am Main). Gleichzeitig hat sich die Wohnraumsituation verschärft. Daher erfolgt aus haushalterischen und wohnungspolitischen Gründen eine moderate Erhöhung des Steuersatzes von 8 auf 12 Prozent.

Hundesteuergesetz

Zuletzt wurde der Steuersatz des Hundesteuergesetzes zum 1. Januar 1995 auf 90 € (vormals 180 DM) angehoben. Andere Großstädte wie Berlin und Bremen haben Steuersätze zwischen 120 und 150 € für einen normalen Hund. Eine Erhöhung des Hundesteuersatzes in Hamburg auf 120 € ist vor dem Hintergrund der Kostensteigerungen geboten und vor dem Hintergrund der Steuersätze in anderen Stadtstaaten und im Hamburger Umland auch nicht unverhältnismäßig. Das Steueraufkommen 2024 betrug 5,6 Mio. Euro. Vor dem Hintergrund angespannter Kapazitäten in Hamburger Tierheimen soll zudem eine neue, auf drei Jahre zeitlich begrenzte Steuerbefreiung für die Aufnahme eines ungefährlichen Hundes aus dem Tierheim die Vermittlung dieser Tiere fördern. Mit dieser Maßnahme wird das Ersuchen der Bürgerschaft aus Drs. 23/791 im Rahmen der allgemeinen Hundesteuer-Erhöhung sachgerecht umgesetzt. Weitere Befreiungen oder Differenzierungen möchte der Senat vermeiden, da sie zusätzlichen Bürokratieaufwand verursachen.

Auswirkung auf den Haushalt

Die Erhöhungen der Steuersätze in den oben genannten Gesetzen führt ab dem Haushaltsjahr 2027 zu höheren Einnahmen. Bei unveränderter Entwicklung der Fallzahlen in den jeweiligen Steuerarten ist mit voraussichtlichen Mehreinnahmen in Höhe von 10 Millionen Euro bei der Kultur- und Tourismustaxe, von 2 Millionen bei der Zweitwohnungsteuer und 1,8 Millionen bei der Hundesteuer zu rechnen. Die Einführung einer Steuerbefreiung für Hunde aus dem Tierheim wird zu geringen Mindereinnahmen bei der Hundesteuer führen. Bei der aktuellen Vermittlungsquote des Tierheims sind im ersten Jahr Mindereinnahmen in Höhe von 28.000 Euro zu erwarten. Mittelfristig belaufen sich die Mindereinnahmen auf ca. 149.000 Euro per anno (ab dem dritten Jahr). Zusammen mit anderen Detailregelungen des Gesetzentwurfs wird für den Steuertrend ein relevantes Mehreinnahmevolumen von rund 13,5 Millionen Euro ab 2027 berücksichtigt. 

Rückfragen der Medien
Behörde für Finanzen und Bezirke
Pressestelle
Telefon: 040 42823 1662
E-Mail: pressestelle@fb.hamburg.de

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