Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden Finanzbehörde Aktuelles
#UkraineHH

Steuerliche Erleichterungen für Spenden und Hilfsmaßnahmen

18. März 2022 Pressemitteilung
  • Finanzbehörde
  • Sie lesen den Originaltext

Für Spenderinnen und Spender sowie Hilfsorganisationen, die sich für Flüchtlinge oder für Kriegsgeschädigte aus der Ukraine engagieren, gelten ab sofort vereinfachte steuerliche Bedingungen. Die entsprechenden Regelungen wurden gemeinsam von Bund und Ländern beschlossen und in einem so genannten Katastrophenerlass veröffentlicht. Die Regelungen gelten rückwirkend vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

  • Finanzbehörde
  • Sie lesen den Originaltext

Senator Dr. Andreas Dressel: „Mit den jetzt auch auf unser Bestreben in Kraft gesetzten steuerlichen Erleichterungen können wir dazu beitragen, dass insbesondere ehrenamtliche Hilfe schnell und unbürokratisch möglich gemacht werden kann. Auch bei uns in Hamburg ist die Solidarität groß, die vielen aus der Ukraine Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Dieses Engagement unterstützt unsere Hamburger Finanzverwaltung mit den jetzt auf den Weg gebrachten Regelungen nach Kräften!“

Die steuerlichen Erleichterungen im Überblick

Vereinfachte Spendennachweise: Wer an gemeinnützige Hilfsorganisationen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten spendet, benötigt nur einen vereinfachten Zahlungsnachweis, wenn er die Spende bei seiner Steuererklärung angeben möchte. So genügt zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck des Online-Bankings. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Spende. Spenderinnen und Spender sollten aber darauf achten, dass auf dem Einzahlungsbeleg der Zweck der Hilfe für Flüchtlinge bzw. Kriegsgeschädigte aus der Ukraine erkennbar ist. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Organisationen dürfen unabhängig vom Satzungszweck Spenden sammeln: Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte aus der Ukraine sammeln. So kann beispielsweise ein Fußballverein Spenden zugunsten von Kriegsgeschädigten sammeln. Auf die Sonderaktion müssen die Vereine allerdings hinweisen. Auch nichtgemeinnützige Organisationen dürfen Spenden für Flüchtlinge oder Kriegsgeschädigte aus der Ukraine sammeln. Die gesammelten Spenden müssen auf einem Treuhandkonto verwahrt und dann an gemeinnützige Vereine und Organisationen der Flüchtlingshilfe weitergeleitet werden.

Bisher unverbrauchte Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden: Vereine dürfen bisher unverbrauchte Mittel für Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte aus der Ukraine verwenden. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.

Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen und Kriegsgeschädigten aus der Ukraine: Auf den bisher grundsätzlich erforderlichen Nachweis, dass die unterstützte Person wirtschaftlich hilfebedürftig ist, kann verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen: Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung gehören bei steuerbegünstigten Körperschaften zum Zweckbetrieb. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Kommunen und Landkreise, begründen mit der entgeltlichen Unterbringung in hoheitlichen Einrichtungen ohne Prüfung keinen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art.

Betriebsausgabenabzug bei Selbständigen und Gewerbetreibenden: Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bzw. von ukrainischen Flüchtlingen sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, sofern hiermit das unternehmerische Ansehen erhöht wird, also wirtschaftliche Vorteile für den Betrieb vorliegen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Steuerpflichtige öffentlichkeitwirksam, etwa durch Berichterstattung in Zeitungen oder dem Internet, auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Arbeitslohnspenden und gespendete Aufsichtsratsvergütungen werden nicht versteuert: Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge oder Kriegsgeschädigte aus der Ukraine überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Auch Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.

Schenkungssteuer: Zuwendungen zugunsten der Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Schenkungsteuer befreit.

Umsatzsteuer: Bei der Umsatzsteuerwird es Erleichterungen für Unternehmer geben, zum Beispiel bei der Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten und Sachmitteln. Ebenso wird die erweiterte Anwendbarkeit von Umsatzsteuerbefreiungen ermöglicht.

BMF-Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“ vom 17. März 2022 als PDF-Datei.

Rückfragen der Medien

Pressestelle der Finanzbehörde
Gänsemarkt 36, 20354 Hamburg
Telefon: 040 42823 1662
E-Mail: pressestelle@fb.hamburg.de
Folgen Sie uns auf Twitter: @FHH_FB