Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Selbstverständlich setzt Hamburg die aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu regelnde Gesetzeslage präzise um. Bei der Evaluierung des Zinssatzes zum 1.1.2024 wird zu prüfen sein, ob dieser niedrige Zinssatz in Höhe von 1,8 Prozent weiterhin dem Niveau am Kapitalmarkt ausreichend Rechnung trägt.“
Zinsforderungen können dann entstehen, wenn zum Beispiel die gesetzlichen Abgabefristen bei der Steuererklärung nicht eingehalten wurden oder sich im Zuge einer Betriebsprüfung Änderungen der bisherigen Steuerfestsetzungen ergeben. Wurden Steuern durch das Finanzamt nachgefordert und hat diese Nachforderung eine Verzinsung ausgelöst, erhalten die Bürgerinnen und Bürger einen geänderten Zinsbescheid und die Differenz zum bisherigen Zinssatz wird erstattet. Bürgerinnen und Bürger müssen nicht tätig werden, die Änderung und Erstattung des Betrages erfolgt automatisch. Wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, weil Zinsfestsetzungen seit dem Beschluss des BVerfG ausgesetzt werden, wird dies nun nachgeholt und erfolgt mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent.
Im gegenteiligen Fall, wenn zum Beispiel zu viele Steuern gezahlt wurden und Bürgerinnen und Bürger eine Steuererstattung erhalten haben, die eine Verzinsung ausgelöst hat, wurde diese bis zum 8.7.2021 mit 6 Prozent verzinst. Aufgrund des Vertrauensschutzes müssen diese Zinsen trotz der Gesetzesänderungen nicht zurückgezahlt werden.
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