Steuerverwaltung

Betroffene erhalten Erstattung: Hamburg setzt Neuregelung zur Verzinsung von Steueransprüchen um

02. Februar 2023 Pressemitteilung

Wer dem Staat Steuern schuldig bleibt, der muss diese mit einer entsprechenden Verzinsung an den Fiskus zurückzahlen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach der Abgabenordnung (AO) mit jährlich 6 Prozent für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 verfassungswidrig ist. Der Bundesgesetzgeber hat eine verfassungsgemäße Neuregelung der steuerlichen Verzinsung, rückwirkend ab 1. Januar 2019, mit nunmehr 1,8 Prozent pro Jahr beschlossen. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Zu viel gezahlte Zinsen auf Steueransprüche ab 2019 müssen somit vom Staat zurückgezahlt werden. Hamburg setzt diese Regelung um und verschickt ab Mitte Februar bis Anfang März erstmalige oder geänderte Zinsbescheide an die Betroffenen. ​​​​​​​

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Selbstverständlich setzt Hamburg die aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu regelnde Gesetzeslage präzise um. Bei der Evaluierung des Zinssatzes zum 1.1.2024 wird zu prüfen sein, ob dieser niedrige Zinssatz in Höhe von 1,8 Prozent weiterhin dem Niveau am Kapitalmarkt ausreichend Rechnung trägt.“

Zinsforderungen können dann entstehen, wenn zum Beispiel die gesetzlichen Abgabefristen bei der Steuererklärung nicht eingehalten wurden oder sich im Zuge einer Betriebsprüfung Änderungen der bisherigen Steuerfestsetzungen ergeben. Wurden Steuern durch das Finanzamt nachgefordert und hat diese Nachforderung eine Verzinsung ausgelöst, erhalten die Bürgerinnen und Bürger einen geänderten Zinsbescheid und die Differenz zum bisherigen Zinssatz wird erstattet. Bürgerinnen und Bürger müssen nicht tätig werden, die Änderung und Erstattung des Betrages erfolgt automatisch. Wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, weil Zinsfestsetzungen seit dem Beschluss des BVerfG ausgesetzt werden, wird dies nun nachgeholt und erfolgt mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent.

Im gegenteiligen Fall, wenn zum Beispiel zu viele Steuern gezahlt wurden und Bürgerinnen und Bürger eine Steuererstattung erhalten haben, die eine Verzinsung ausgelöst hat, wurde diese bis zum 8.7.2021 mit 6 Prozent verzinst. Aufgrund des Vertrauensschutzes müssen diese Zinsen trotz der Gesetzesänderungen nicht zurückgezahlt werden.

 

Rückfragen der Medien

Finanzbehörde
Imme Mäder, Pressesprecherin
Telefon: 040 42823 2754
E-Mail: pressestelle@fb.hamburg.de

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