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Steuerverwaltung

Grundsteuer-Reform: Positives Zwischenfazit und Eckpunkte zur Grundsteuer C

18. Juli 2023 Pressemitteilung

Hamburg hat heute ein positives Zwischenfazit der Grundsteuer-Reform gezogen und Eckpunkte für die Grundsteuer C vorgelegt. Rechnerisch lag bis gestern die Rückmeldequote bei den Grundsteuererklärungen bei 102,24 Prozent – inkl. möglicher Mehrfachabgaben*. Die diesbezüglichen statistischen Auswertungsunschärfen können zu einem niedrigeren Ergebnis in einer Größenordnung von voraussichtlich um die 5 Prozent führen. Von den gut 433.000 Eingängen gibt es nunmehr bereits rund 160.000 Grundsteuerwertbescheide, fast 37 Prozent. Mittlerweile liegen hierzu rund 14.100 Einsprüche vor – damit liegt die Einspruchsquote unter 10 Prozent.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Mein Dank gilt allen Steuerpflichtigen, die ihre Erklärungen abgegeben haben. Unser Grundsteuer-Wohnlage-Modell hat bei Experten überall gute Noten bekommen. Anders als für das Bundesmodell, gibt es zu unserem Gesetz auch keine Experten-Empfehlung, dagegen Einspruch einzulegen oder zu klagen. Hamburg ist damit auch für die nächsten Schritte gut aufgestellt.“

Anhand der vorliegenden Daten wird seitens der Finanzbehörde u. a. ein neuer Hebesatz für die Grundsteuer B in Hamburg ermittelt werden, der für die Berechnung der Grundsteuer wichtig ist. Ebenso wird eine neue Messzahl für die Nutzflächen ermittelt. So soll sichergestellt werden, dass sich das Aufkommen bei der neuen Grundsteuer gegenüber dem Aufkommen nach dem alten Verfahren in den jeweiligen Teilbereichen nicht ändert und die neue Grundsteuer fair umgesetzt wird. Der ermittelte neue Hebesatz und die neue Messzahl werden in das Grundsteuergesetz aufgenommen. Erst dann kann konkret berechnet werden, wie hoch die Grundsteuer im Einzelfall sein wird.

Dressel: „Es bleibt bei unserem Versprechen der Aufkommensneutralität auf Basis der Werte von 2025 – im Gesamtaufkommen und in den Segmenten Wohnen und Nicht-Wohnen. Bis zum Sommer 2024 wird das Hebesatzgesetz beschlossen sein, dann kann jede und jeder genau berechnen, wie die Grundsteuer für sie oder ihn zukünftig ausfallen wird. Wir werden dann eine erneute Informationsoffensive in allen sieben Bezirken starten, um die Steuerpflichtigen bestmöglich mitzunehmen. Ab Anfang September 2024 startet dann der maschinelle Bescheidversand. Die Zahlungspflicht für die neue Grundsteuer beginnt ab Februar 2025.“

Der Finanzsenator stellte zudem erste, zwischen Stadtentwicklungs- und Finanzbehörde vereinbarte Eckpunkte für die geplante Grundsteuer C vor. Gemäß des Auftrags von Senat und Bürgerschaft sowie des Regierungsprogramms für die laufende Wahlperiode sollen damit Wohnungsbauflächen, die der Eigentümer aus spekulativen Gründen nicht bebaut, mit einem erhöhten Steuersatz belegt werden – der Grundsteuer C.

Dressel: „Die Grundsteuer C ist ein weiterer Baustein unserer Anstrengungen, alle Wohnungsbaupotentiale zu nutzen. Damit soll ein Beitrag zur Bekämpfung von Bodenspekulation geleistet werden. Gleichzeitig wollen wir Härten vermeiden. Adressaten sind Spekulanten, nicht die Oma, die ein Grundstück zur Bebauung für ihre Enkel zurückhält. Das Regelungskonzept haben wir bereits mit Beteiligten aus Kammern und Verbänden in einem Werkstattgespräch erörtert; auf dieser Basis werden wir im Rahmen des Hebesatzgesetzes die Grundsteuer C im Grundsteuerrecht verankern.“

Die neue Grundsteuer C soll in erster Linie der Mobilisierung von Wohnungsbau dienen, weshalb es keine Besteuerung von rein gewerblichen, industriellen oder dem Gemeinbedarf dienenden wirtschaftlichen Einheiten geben wird. Gerade im gewerblichen Bereich bleiben Vorratsflächen regelmäßig nicht aus spekulativen Gründen unbebaut, sondern werden typischerweise aus betriebswirtschaftlichen Gründen (z. B. für künftige Erweiterungen) vorgehalten.

Aufgrund der vorhandenen Bodenknappheit wird die Grundsteuer C zur Ankurbelung des Wohnungsbaus dafür flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet erhoben. Allerdings sollen in der Regel nur solche wirtschaftlichen Einheiten unter die Grundsteuer C fallen, auf denen eine Mehrfamilienhausbebauung mit drei oder mehr Wohnungen möglich ist. Dies entspricht unter Berücksichtigung der erforderlichen Gebäudeverkehrsflächen einer potentiellen Geschossfläche von mehr als 300 Quadratmetern pro wirtschaftlicher Einheit. Es gibt also eine nachvollziehbare Relevanzschwelle. Die klassische Einfamilienhaus-Situation bleibt damit bei der Grundsteuer C außer Betracht.

Für unbebaute wirtschaftliche Einheiten, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird, durch welchen erstmals Baurecht für Wohnungsbau geschaffen wird, wird aber eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erhebung der Grundsteuer C ab Feststellung des Bebauungsplans eingeführt. Die Sperrfrist soll dazu dienen, zumindest temporär negative Folgewirkungen für Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten Grundstücken zu vermeiden, wenn diese ihr Grundstück einer Bebauung zuführen wollen, das Bauvorhaben aus verschiedenen Gründen aber noch nicht abschließen (z. B. Fachkräftemangel, Baustoffmangel o. ä.) oder das Grundstück noch nicht nutzungsgerecht vermarkten konnten.

Um soziale Härten zu vermeiden und die Treffgenauigkeit zu erhöhen, wird eine Regelung zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und Grundstücksvorhaltung für Angehörige eingeführt. Trotz Vorliegen einer Baureife erfolgt eine Besteuerung durch die Grundsteuer C nicht, wenn die Steuerpflichtigen nachweisen, dass eine sofortige Bebauung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre oder das Grundstück für die spätere Bebauung durch Angehörige bereitgehalten wird. So wird z. B. die Großmutter nicht mit der höheren Grundsteuer C besteuert, die das Grundstück für eine spätere Bebauung durch ihren Enkel zurückhält. Auch wird beispielsweise derjenige nicht höher besteuert, der sich vor Fälligkeit seines Bauspardarlehens keine Bebauung leisten kann. Damit werden Notverkäufe an Spekulanten vermieden. Auch wird für besonders gelagerte Härtefälle eine Modifikation der bisherigen Erlassregelung geprüft, um Härten durch z. B. einen unverschuldeten verzögerten Baubeginn oder Baustopp zu vermeiden.

Für die zügige und kompetente Bearbeitung der Grundsteuer sind aktuell 15 Sachbearbeitungsstellen ausgeschrieben. Alle Infos dazu unter Stellenanzeige: Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter (m/w/d) Grundsteuer | Stellenportal | Freie und Hansestadt Hamburg


*Die Zahlen beinhalten sämtliche eingegangenen Erklärungen, soweit diese nicht inhaltsgleich zu einer identischen Steuernummer abgegeben worden sind. Eine Bereinigung um eventuell doppelt oder mehrfach eingegangene, aber nicht inhaltsgleiche Erklärungen, kann technisch mittels des zugrundeliegenden Auswertungstools nicht vorgenommen werden. Daneben gibt es eine nicht ermittelbare Anzahl von Erklärungen für mehrere Grundstücke unter Verwendung derselben Steuernummer. In diesen Fällen wird nur ein Erklärungseingang gezählt, obwohl weitere Erklärungen für mehrere Objekte vorliegen, die diesen jedoch maschinell nicht zugeordnet werden können. Hierbei handelt es sich um eine potentielle Abweichung, die vollmaschinellen Auswertungen immanent ist und die nicht nur Hamburg, sondern auch die anderen Bundesländer bei Verwendung des hierfür bestimmten Auswertungstools betrifft.

 

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