Senator Dr. Andreas Dressel: „Auch wenn wir einige Steuerrechtsänderungen mit Blick insbesondere auf den Hamburger Haushalt kritisch gesehen haben: Insgesamt profitieren von den steuerrechtlichen Änderungen für 2026 wieder viele Millionen Steuerpflichtige in Deutschland. Eine tolle Nachricht gibt es zum Beispiel für die Ehrenamtlichen und Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit der Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Hamburg hat sich mehrfach für dieses Vorhaben eingesetzt, nun hat der Bund diese Bemühungen aufgegriffen und die entsprechende Änderung auf den Weg gebracht. Für die Länder und Kommunen aber bedeuten insbesondere die Folgen des Steueränderungsgesetzes, also vor allem die Senkung der Mehrwertsteuer für die Gastronomie und die Erhöhung der Pendlerpauschale Mindereinnahmen in Milliardenhöhe, da der Bund keinerlei Kompensationen vorgesehen hat. Hamburg rechnet mit Steuermindereinnahmen von 360 Mio. Euro bis 2030 allein durch die Regelungen des Steueränderungsgesetzes.“
Überblick über die ab dem 1. Januar 2026 in Kraft tretenden steuerlichen Änderungen:
Änderungen im Steuertarif zur Anpassung an die Inflation und zum Grundfreibetrag
Der sog. Grundfreibetrag in der Einkommensteuer – d. h. bis zu dieser Höhe wird das Einkommen nicht besteuert – steigt 2026 für Ledige auf 12.348 Euro. Zusammenveranlagten stehen 24.696 Euro zu. Zudem erfolgt eine erneute Anpassung des Tarifverlaufs in Höhe der für das Jahr 2026 prognostizierten Inflationsrate. Für das Jahr 2026 wurde insbesondere auch der äußere Rahmen der dritten Tarifzone von 68.481 Euro auf 69.879 Euro (ab einem Einkommen von 69.879 Euro greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent) ausgeweitet (Verdoppelung bei Zusammenveranlagten).
Änderungen Kinderfreibetrag
Für das Jahr 2026 beträgt der Kinderfreibetrag je Elternteil 3.414 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro können insgesamt 4.878 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Geben Eltern eine gemeinsame Steuererklärung ab, erhöht sich der Betrag auf 9.756 Euro.
Kindergeld
Das Kindergeld wird im Jahr 2026 von derzeit 255 Euro auf sodann 259 Euro angehoben.
Entfernungspauschale
Die sog. Pendlerpauschale steigt im Jahr 2026 von derzeit 30 Cent pro Kilometer auf sodann 38 Cent pro Kilometer. Dieser Wert gilt dann ab dem ersten Kilometer und nicht mehr, wie bislang, ab dem 21. Kilometer.
Mobilitätsprämie
Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, zahlen keine Einkommensteuer und profitieren daher eigentlich nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale. Das Finanzamt zahlt in diesen Fällen auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Die Regelung war ursprünglich bis Ende 2026 befristet, jetzt gilt sie dauerhaft.
Erhöhung Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag wird im Jahr 2026 von derzeit 3.000 Euro auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro angehoben.
Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften
Beitragszahlungen an Gewerkschaften werden ab 2026 zusätzlich zu der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von 1.230 Euro berücksichtigt.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland
Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland sind ab 2026 regelmäßig auf 2.000 Euro monatlich, und damit doppelt so viel wie eine Wohnung im Inland, begrenzt, sofern die Unterkunft nicht eine verpflichtend zu bewohnende Dienst- oder Werkswohnung darstellt.
Parteispenden
Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien wird ab 2026 verdoppelt. Sie kann dann bis zu 50 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 1.650 Euro, bzw. 3.300 Euro bei Zusammenveranlagten, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Übersteigen die Zuwendungen an Parteien diese Höchstbeträge, so können die Aufwendungen darüber hinaus bis zu einer Höhe von 3.300 Euro, bzw. bei Zusammenveranlagungen bis zu 6.600 Euro, als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die bisherige Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren entfällt. Beiträge an eine private Kranken- und Pflegeversicherung werden im Gegenzug automatisiert von der Krankenversicherung an die Finanzverwaltung gemeldet und vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt, so wie dies bislang schon bei den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt.
Aktivrente
Ab 2026 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich steuerfrei, wenn sie sozialversicherungspflichtig sind und von Personen verdient werden, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, werden aber bei den Einkommensgrenzen für das Wohngeld berücksichtigt.
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Die regelhafte elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden, die auf einer elektronisch (z. B. über ELSTER) abgegebenen Steuererklärung basieren, ist vom 1. Januar 2026 auf den 1. Januar 2027verschoben worden.
Steuererklärungsfristen
Während der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen allgemein verlängert. Diese Erleichterungen laufen nun schrittweise aus. Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für das Kalenderjahr 2025, ist sie bis zum 31. Juli 2026 einzureichen. Ist mit der Erstellung der Steuererklärung ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt, endet die Frist am 30. April 2027.
Gastronomie
Umsätze für Bewirtungen in der Gastronomie werden ab 2026, wie bislang schon für Speisen außer Haus, mit 7 Prozent, statt wie bisher mit 19 Prozent der Umsatzsteuer unterworfen. Dies gilt u. a. für Restaurants und Bäckereien, aber auch für die Verpflegung in Kitas, Schulen und Krankenhäusern. Für Getränke gilt weiterhin der Steuersatz von 19 Prozent.
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