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Steuerrecht

Das ändert sich für die Hamburgerinnen und Hamburger 2025

30. Dezember 2024 Pressemitteilung

Das kommende Jahr bringt für die Bürgerinnen und Bürger eine Reihe von steuerrechtlichen Änderungen, unter anderem im Bereich der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Abgabenordnung.

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Senator Dr. Andreas Dressel: „Insgesamt profitieren von den steuerrechtlichen Änderungen für 2025 viele Millionen Steuerpflichtige in Deutschland. Diese - gleichwohl für Länder und Kommunen sehr teure - tarifliche Entlastung insbesondere auf Basis des Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs konnte rechtzeitig zum Jahreswechsel umgesetzt werden, um die Mehrbelastungen durch die Inflation auszugleichen. Auf der Zielgeraden sind weitere dringend notwendige steuerliche Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger und für die Unternehmen aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen ausgebremst worden. Hier gilt es, diese im kommenden Wahljahr konsequent weiter zu verfolgen und umzusetzen.“

Überblick über die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tretenden steuerlichen Änderungen:

Erhöhung des Grundfreibetrages, der Kinderfreibeträge bzw. des Kindergeldes sowie Tarifanpassung

Das Kindergeld steigt für 2025 um 5 Euro auf 255 Euro. Der Kinderfreibetrag wird pro Elternteil um 30 Euro auf 3.336 Euro bzw. um 60 Euro auf 6.672 Euro für beide Elternteile angehoben.

Zudem wird der steuerliche Grundfreibetrag - bis zu dieser Höhe wird das Einkommen nicht besteuert - in 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro steigen. Durch weitere Anpassungen des Steuertarifs werden darüber hinaus die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen werden. Angepasst werden auch die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag.

Höherer Abzug für Kinderbetreuungskosten

Eltern können ab dem Veranlagungszeitraum 2025 Kinderbetreuungskosten in höherem Umfang steuerlich geltend machen. Statt der bisherigen max. 4.000 Euro je Kind sind nun 80 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro abziehbar.

Unterhaltszahlungen nur noch per Überweisung absetzbar

Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen die Höhe der Einkommensteuer mindern. Ab Januar 2025 sind Unterhaltszahlungen jedoch nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn diese per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet. Diese Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Gesetzlich klargestellt wird auch, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wird die Freigrenze überschritten, sind sämtliche Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zu versteuern.

Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen

Die bisherigen Beschränkungen der Verrechnung von Verlusten aus sogenannten Termingeschäften und aus Forderungsausfällen im Privatvermögen sind entfallen. Solche Verluste können künftig in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Gesetzesänderung gilt zudem rückwirkend für alle offenen Fälle.

Sonderausgabenabzug bei sog. Bonusleistungen durch gesetzliche Krankenversicherungen

Gesetzlich geregelt wurde nunmehr, dass die von gesetzlichen Krankenversicherungen erbrachten Bonusleistungen zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten und sich damit nicht auf die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben auswirken; die Summe von 150 Euro übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets als Beitragserstattung. Steuerpflichtige können allerdings auch nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Voraussetzung für die Steuerermäßigungen im Rahmen von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Der Gesetzgeber stellt hier noch einmal klar, dass diese Voraussetzungen auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen gelten.

Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern

Der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung bei der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von sog. Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen durch den Arbeitgeber (soweit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) wird auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert (sog. Konzernklausel). Hier dürfen allerdings bestimmte Schwellenwerte im Konzern nicht überschritten werden und die Gründung keines der Konzernunternehmen darf mehr als zwanzig Jahre zurückliegen.

Keine Berücksichtigung von Tarifermäßigungen (sog. Fünftelungsregelung) im Rahmen der Lohnsteuerberechnung

Die Tarifermäßigung nach der sog. Fünftelregelung konnte bisher für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dieses Verfahren ist für Arbeitgeber kompliziert; es ist daher im Rahmen der Lohnsteuerberechnung gestrichen worden, um Arbeitgeber so von Prüfungs- und Berechnungsaufwand zu entlasten. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber weiterhin im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Steuerliche Erklärungsfristen

Während der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen allgemein verlängert. Diese Erleichterungen laufen nun schrittweise aus. Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für das Kalenderjahr 2024, ist sie bis zum 31. Juli 2025 einzureichen. Ist mit der Erstellung der Steuererklärung ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt, endet die Frist am 30. April 2026 (für das Kalenderjahr 2023 endet die Frist bei Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe am 2. Juni 2025).

Versendet die Finanzverwaltung Verwaltungsakte per Brief, so galten diese bisher grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Zur Anpassung an die verlängerten Postlaufzeiten der Postdienstleister wird die allgemeine Bekanntgabefrist von bisher drei auf vier Tage verlängert, wobei künftig nur Werktage zählen. Dies gilt auch für den elektronischen Versand und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Der Bekanntgabetag ist z. B. für den Beginn der Einspruchsfrist maßgebend.

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer werden zum 1. Januar 2025 erhöht. Die Grenze für den Vorjahressumsatz steigt auf 25.000 Euro. Zusätzlich wird eine Grenze von 100.000 Euro für den Umsatz des laufenden Kalenderjahres eingeführt. Zudem können inländische Unternehmer künftig die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden. Voraussetzung dafür ist, dass innerhalb der Union die Jahresumsatzgrenze von 100.000 Euro insgesamt nicht überschritten wird. Unternehmer, die diese Regelung für das EU-Ausland in Anspruch nehmen wollen, müssen dies vorher beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) beantragen.

E-Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich eine elektronische Rechnung (sog. „E Rechnung“) zu verwenden. Durch die E-Rechnung wird die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft weiter gefördert. Insbesondere im Rechnungswesen können dadurch Prozesse vereinfacht werden. Bei der Einführung der verpflichtenden E Rechnung gelten weitreichende Übergangsregelungen. Für Umsätze an private Endverbraucher gelten die Regelungen zur elektronischen Rechnungslegung nicht. Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro, Rechnungen von Kleinunternehmern und Rechnungen über bestimmte steuerfreie Umsätze ist die Ausstellung einer E-Rechnung nicht erforderlich. Die Steuerverwaltung hat in einem FAQ zahlreiche Fragen und Antworten zur E-Rechnung zusammengestellt.

Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (Ladenkassen o. ä.)

Ab dem 1. Januar 2025 steht für Unternehmen zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Mitteilung von Kassensystemen die elektronische Übermittlungsmöglichkeit (zum Beispiel über das Programm „Mein ELSTER“) an die Finanzverwaltung zur Verfügung. Eine Mitteilung für Kassensysteme, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, hat spätestens bis zum 31. Juli 2025 zu erfolgen. Elektronische Aufzeichnungssysteme, die nach dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung dem Finanzamt mitzuteilen. Einzelheiten sind in einem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 zusammengefasst.


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