Kernpunkte sind eine stärkere Differenzierung zwischen Gebühren für analoge oder digitale Dienstleistungen und die Möglichkeit bei Bundes-Dienstleistungen in Hamburg auch vollständig kostendeckende Gebühren erheben zu können.
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die Haushaltslage zwingt uns auf der Einnahmeseite zu durchgehender Kostendeckung – das stärkt unseren Haushalt und stellt eine verursachungsgerechte Finanzierung der öffentlichen Leistungen sicher. Mit dem neuen Gebührengesetz wird stärker zwischen digitalen – günstigeren – und analogen – teureren – Verwaltungsdienstleistungen unterschieden. Das soll ganz bewusst eine Lenkungswirkung hin zur digitalen Inanspruchnahme von Dienstleistungen haben. Der zweite Punkt betrifft Dienstleistungen, bei denen Hamburg vom Bund übertragene Aufgaben ausführt (z. B. Reisepass/Personalausweis). Hier sind die entsprechende Bundesgebührenordnungen leider für uns nicht kostendeckend, Hamburg muss draufzahlen und das ist bei dieser Haushaltslage nicht mehr zu rechtfertigen – vielen Kommunen in Deutschland geht es ähnlich. Deswegen schaffen wir für Hamburg jetzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, damit wir von den Bundesgebührenordnungen abweichen und erstmals vollständig kostendeckende Gebühren erheben können. Das Inkrafttreten des neuen Gebührengesetzes ist nach Beratungen der Bürgerschaft für Februar 2027 vorgesehen.“
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
1. Förderung der Digitalisierung
Ein zentrales Element der Novellierung ist die gezielte Förderung digitaler Verwaltungsangebote. Künftig können für elektronische oder automatisierte Verwaltungsleistungen gezielt niedrigere Gebühren unterhalb der Kostendeckung festgelegt werden. Dadurch wird die Nutzung digitaler Services gefördert, was den Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen mehr Komfort bietet und gleichzeitig die Abläufe in der Verwaltung beschleunigt. So können beispielsweise Anträge oder Dienstleistungen online schneller und einfacher erledigt werden.
2. Ermächtigung zur Abweichung von Bundesgebührenordnungen
Hamburg erhält die Möglichkeit, bei der Ausführung von Bundesrecht eigene, kostendeckende Gebührensätze festzulegen, auch wenn die Bundesregelungen niedrigere Gebühren vorsehen. Dies ist besonders wichtig, um die Kosten für bestimmte Leistungen angemessen abzudecken. Bisher musste die Differenz zwischen der Bundesgebühr und den tatsächlich anfallenden Kosten aus dem allgemeinen Haushalt und damit von der Allgemeinheit getragen werden.
3. Einführung eines Auffangtatbestands für „sonstige öffentliche Leistungen“
Ein weiterer wichtiger Fortschritt ist die Einführung eines sogenannten Auffangtatbestands für „sonstige öffentliche Leistungen“ neben den klassischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Damit können künftig auch atypische oder neue Verwaltungsleistungen, die nicht unter die bisherigen Gebührenarten fallen, rechtssicher mit einer Gebühr belegt werden. Dies macht das Gebührenrecht systematisch vollständig und zukunftssicher, da das Gesetz so auch auf zukünftige Entwicklungen vorbereitet ist.
4. Bürokratieabbau und Förderung nutzerfreundlicher Verwaltungsverfahren
Mit der Novellierung werden bürokratische Hemmnisse beseitigt, indem beispielsweise nicht mehr benötigte Vorschriften gestrichen werden. Darüber hinaus enthält die Novellierung zahlreiche Präzisierungen und Vereinheitlichungen, die den Behörden die Anwendung des Gesetzes in der täglichen Praxis erleichtern sowie für die Gebührenpflichtigen mehr Transparenz schaffen und die Nutzerfreundlichkeit der Gebührenregelungen erhöhen.
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