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Zuständigkeiten Lohnsteuer

Steuerarten - zuständiges Finanzamt für die Lohnsteuer (Arbeitgeber)

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Zentrale Lohnsteuerfinanzämter

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Seit dem 16.08.2016 ist für die Lohnsteuer (Arbeitgeber) nicht mehr das regionale Finanzamt zuständig, sondern für die Lohnsteuer aus dem Bereich der Finanzämter Hamburg-

  • Eimsbüttel
  • Am Tierpark
  • Altona
  • Barmbek-Uhlenhorst
  • Nord

das Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel und für die Lohnsteuer (Arbeitgeber) aus den Bereichen der Finanzämter Hamburg-

  • Oberalster
  • Ost
  • Hansa
  • Mitte
  • Harburg

das Finanzamt Hamburg-Oberalster.

Das Finanzamt für Großunternehmen Hamburg bleibt weiterhin für seine Lohnsteuerfälle (Arbeitgeberbereich) zuständig.

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3,

§ 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR)

Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird auf Grund dieses Antrags eine Bescheinigung über die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn maßgebenden persönlichen Besteuerungsmerkmale ausgestellt. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig (das bedeutet für Hamburg: Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel, Finanzamt Hamburg-Oberalster oder Finanzamt für Großunternehmen)

Wird lediglich die Bescheinigung der Steuerklasse I beantragt, kann die Bescheinigung auch vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers beantragt werden.

Sie werden als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn

  • die Summe Ihrer Einkünfte mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder
  • wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (2019: 9.168 € ,2020: 9.408 €, 2021: 9.744 €, ggf. nach den Verhältnissen Ihres Wohnsitzstaates gemindert) nicht übersteigen.

Sind Sie verheiratet oder haben Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und leben von Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner nicht dauernd getrennt, ist für die Bescheinigung der Steuerklasse III Voraussetzung, dass die Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner zusammen die Einkommensgrenze erfüllen, wobei der Grundfreibetrag zu verdoppeln ist; weitere Voraussetzung ist, dass der Ehegatte/ Lebenspartner seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz hat. In diesem Fall ist dieser Vordruck auch von Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner zu unterschreiben.

Lassen Sie sich bitte Ihre nachfolgenden Angaben durch die für Sie zuständige ausländische Steuerbehörde in Abschnitt D bestätigen; hierauf kann verzichtet werden, wenn für einen der beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume bereits eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Anlage vorliegt und sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

Für weitere Steuerermäßigungen einschließlich Kinderfreibeträge verwenden Sie bitte zusätzlich den Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung".

Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind Sie und ggf. Ihr Ehegatte/Lebenspartner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die hierfür erforderliche Lohnsteuerbescheinigung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber.

Für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ist das Betriebsstättenfinanzamt Ihres Arbeitgebers zuständig, es sei denn, Sie haben mittlerweile einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet. In diesem Fall ist für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig.

Dieser Vordruck ist auch zu verwenden, wenn Sie als deutscher Staatangehöriger Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse beziehen und auf Grund eines dienstlichen Auftrags im Ausland – auch außerhalb eines EU-/EWR-Staates tätig sind. Dies gilt nicht für Angehörige des diplomatischen oder konsularischen Dienstes.

 Anlage Grenzpendler in 24 Sprachen: