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Merkblatt zu § 116 Abgabenordnung (AO)

Merkblatt zu § 116 Abgabenordnung

Nach § 116 Abgabenordnung (AO) sind Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden oder, soweit diese nicht bekannt sind, dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Für Meldungen von Hamburger Behörden und Gerichten ist das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen, - Steuerfahndung -, Hugh-Greene-Weg 6, 22529 Hamburg zuständig.

Das Merkblatt erläutert den Anwendungsbereich von § 116 AO und liefert zahlreiche Anwendungsbeispiele. Es soll die Beschäftigten in den Behörden dabei unterstützen anzeigepflichtige Sachverhalte zu erkennen.


http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010158

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Mitteilung von Steuerstraftaten Merkblatt

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