Die Mitteilungsverordnung regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden an Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt, auf welchem Wege und in welchem Umfang dem Finanzamt mitzuteilen ist. Ab dem 1. Januar 2025 besteht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen. Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden ab dem 1. Januar 2025 nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.
Dieses Merkblatt soll die Beschäftigten der mitteilungspflichtigen Behörden bei der Entscheidung unterstützen, ob eine geleistete Zahlung von der Mitteilungsverordnung (MV) erfasst wird und wie diese Zahlung an die Finanzbehörden zu übermitteln ist.