Vordrucke und Anleitungen

Schenkungsteuer

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Bei der Vermögensübertragung anlässlich eines Sterbefalls kann Erbschaftsteuer anfallen. Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, d.h. sie knüpft an den konkreten Vermögenserwerb des jeweiligen Erben, Vermächtnisnehmers, Pflichtteilsberechtigten oder sonstigen Erwerbers an. Bei der Vermögensübertragung im Wege einer Schenkung unter Lebenden kann Schenkungsteuer anfallen. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt.

Die Frage, ob und (gegebenenfalls) in welcher Höhe Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis. Auch der maßgebende Steuersatz ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Der persönliche Freibetrag kann bei Schenkungen nach Ablauf von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden.

Für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen besteht eine zentrale Zuständigkeit in der Erbschaftsteuerstelle im Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg,  wenn  der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz bzw. der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in Hamburg hatte.


Neben den Steuerformularen einschließlich Anlagen finden Sie auf dieser Seite jeweils die dazugehörigen Merkblätter beziehungsweise Anleitungen. Diese dienen ausschließlich Ihrer Information und müssen nicht an das Finanzamt geschickt werden.

Hinweis:
Die Formulare sind am PC ausfüllbar und können ausgefüllt ausgedruckt werden.

Für Besteuerungszeitpunkte ab 01.07.2016

Vordrucke zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Erbschaftsteuergesetz) finden Sie >>hier<<

Für Besteuerungszeitpunkte vom 01.01.2009 bis 30.06.2016

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